Besser informieren über die Risikostoffe in Kosmetika und Gebrauchsgegenständen

ShortId
19.4198
Id
20194198
Updated
28.07.2023 02:04
Language
de
Title
Besser informieren über die Risikostoffe in Kosmetika und Gebrauchsgegenständen
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es gibt viele unerwünschte Substanzen. Nicht alle Menschen sind durch sie im gleichen Ausmass gefährdet; doch gibt es Schlüsselmomente im Leben, in denen man besonders verletzlich ist. So reagieren Kleinkinder, Jugendliche, Schwangere und stillende Frauen besonders empfindlich auf die Wirkung hormonaktiver Stoffe. </p><p>Die Europäische Union macht vorwärts mit dem Grundsatz einer zentralen Anlaufstelle, die sämtliche Informationen zum Thema zentral verwaltet. Der Bundesrat könnte ebenfalls eine solche Anlaufstelle schaffen und diese Informationen in Zusammenarbeit mit den Kreisen, die mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen in Kontakt stehen (Kinder- und Frauenärztinnen und -ärzte, Konsumentenorganisationen), allgemein zugänglich machen. Er könnte Präventionskampagnen entwickeln sowie auch Empfehlungen für staatliche und halbstaatliche Strukturen erarbeiten, die diesen die Produktewahl bei Ausschreibungen erleichtert. Davon profitieren könnten zum Beispiel Kindertagesstätten, indem so der Kontakt mit Risikostoffen wie hormonaktiven Stoffen oder Nanopartikeln möglichst vermieden werden kann.</p>
  • <p>Kosmetika und ihre Bestandteile sind in der Schweiz im Lebensmittelgesetz geregelt (LMG; SR 817.0). So wie die Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) bezweckt auch dieses Gesetz, die Gesundheit der gesamten Bevölkerung, einschliesslich der besonders gefährdeten Personen, zu schützen (Art. 1 LMG). Gemäss Artikel 15 LMG dürfen nur sichere Kosmetika in Verkehr gebracht werden. Zur Gewährleistung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter müssen die Inverkehrbringer und die zuständige Behörde bei Kosmetika bestimmte Aspekte berücksichtigen, insbesondere ihre Aufmachung, Verpackung, Kennzeichnung, gegebenenfalls Warnhinweise, ihre Gebrauchsanleitung sowie besondere Risiken, die sie für bestimmte Gruppen von Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich Kinder und ältere Menschen, bergen (Art. 15 Abs. 1 und 3 LMG). Zudem kann der Bundesrat zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten die Verwendung bestimmter Kosmetika oder Stoffe einschränken oder verbieten (Art. 15 Abs. 5 LMG). Aus diesem Grund werden die in Kosmetika verwendeten Stoffe regelmässig anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und die Gesetzgebung entsprechend angepasst. Im Rahmen der Bewertung dieser Stoffe wird bei speziell für Kleinkinder bestimmten Kosmetika eine viel grössere Sicherheitsmarge berücksichtigt als bei solchen, die ausschliesslich für Erwachsene bestimmt sind.</p><p>Gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen, die im Einklang mit dem europäischen Recht für Kosmetika stehen, müssen für bestimmte Stoffe in Kosmetika Warnhinweise oder Höchstkonzentrationen angegeben werden (z. B. für Fluor in Zahnpasta für Kleinkinder oder bei Haarfärbemitteln, dass diese nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt sind).</p><p>Der Bundesrat sieht daher zum jetzigen Zeitpunkt davon ab, breit angelegte Informationskampagnen für besonders gefährdete Personen durchzuführen. Er passt jedoch die Gesetzgebung laufend an die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse an, um den Schutz der gesamten Schweizer Bevölkerung zu gewährleisten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein amtliches Informationsschreiben über Risikostoffe in Kosmetika und Gebrauchsgegenständen vorzulegen. Das Schreiben soll sich an gefährdete Bevölkerungsgruppen (Schwangere, Kleinkinder usw.) richten und einfach formuliert sein und diesen so die Möglichkeit bieten, den Kontakt mit diesen Risikostoffen zu vermeiden.</p>
  • Besser informieren über die Risikostoffe in Kosmetika und Gebrauchsgegenständen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es gibt viele unerwünschte Substanzen. Nicht alle Menschen sind durch sie im gleichen Ausmass gefährdet; doch gibt es Schlüsselmomente im Leben, in denen man besonders verletzlich ist. So reagieren Kleinkinder, Jugendliche, Schwangere und stillende Frauen besonders empfindlich auf die Wirkung hormonaktiver Stoffe. </p><p>Die Europäische Union macht vorwärts mit dem Grundsatz einer zentralen Anlaufstelle, die sämtliche Informationen zum Thema zentral verwaltet. Der Bundesrat könnte ebenfalls eine solche Anlaufstelle schaffen und diese Informationen in Zusammenarbeit mit den Kreisen, die mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen in Kontakt stehen (Kinder- und Frauenärztinnen und -ärzte, Konsumentenorganisationen), allgemein zugänglich machen. Er könnte Präventionskampagnen entwickeln sowie auch Empfehlungen für staatliche und halbstaatliche Strukturen erarbeiten, die diesen die Produktewahl bei Ausschreibungen erleichtert. Davon profitieren könnten zum Beispiel Kindertagesstätten, indem so der Kontakt mit Risikostoffen wie hormonaktiven Stoffen oder Nanopartikeln möglichst vermieden werden kann.</p>
    • <p>Kosmetika und ihre Bestandteile sind in der Schweiz im Lebensmittelgesetz geregelt (LMG; SR 817.0). So wie die Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) bezweckt auch dieses Gesetz, die Gesundheit der gesamten Bevölkerung, einschliesslich der besonders gefährdeten Personen, zu schützen (Art. 1 LMG). Gemäss Artikel 15 LMG dürfen nur sichere Kosmetika in Verkehr gebracht werden. Zur Gewährleistung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter müssen die Inverkehrbringer und die zuständige Behörde bei Kosmetika bestimmte Aspekte berücksichtigen, insbesondere ihre Aufmachung, Verpackung, Kennzeichnung, gegebenenfalls Warnhinweise, ihre Gebrauchsanleitung sowie besondere Risiken, die sie für bestimmte Gruppen von Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich Kinder und ältere Menschen, bergen (Art. 15 Abs. 1 und 3 LMG). Zudem kann der Bundesrat zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten die Verwendung bestimmter Kosmetika oder Stoffe einschränken oder verbieten (Art. 15 Abs. 5 LMG). Aus diesem Grund werden die in Kosmetika verwendeten Stoffe regelmässig anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und die Gesetzgebung entsprechend angepasst. Im Rahmen der Bewertung dieser Stoffe wird bei speziell für Kleinkinder bestimmten Kosmetika eine viel grössere Sicherheitsmarge berücksichtigt als bei solchen, die ausschliesslich für Erwachsene bestimmt sind.</p><p>Gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen, die im Einklang mit dem europäischen Recht für Kosmetika stehen, müssen für bestimmte Stoffe in Kosmetika Warnhinweise oder Höchstkonzentrationen angegeben werden (z. B. für Fluor in Zahnpasta für Kleinkinder oder bei Haarfärbemitteln, dass diese nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt sind).</p><p>Der Bundesrat sieht daher zum jetzigen Zeitpunkt davon ab, breit angelegte Informationskampagnen für besonders gefährdete Personen durchzuführen. Er passt jedoch die Gesetzgebung laufend an die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse an, um den Schutz der gesamten Schweizer Bevölkerung zu gewährleisten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein amtliches Informationsschreiben über Risikostoffe in Kosmetika und Gebrauchsgegenständen vorzulegen. Das Schreiben soll sich an gefährdete Bevölkerungsgruppen (Schwangere, Kleinkinder usw.) richten und einfach formuliert sein und diesen so die Möglichkeit bieten, den Kontakt mit diesen Risikostoffen zu vermeiden.</p>
    • Besser informieren über die Risikostoffe in Kosmetika und Gebrauchsgegenständen

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