Alternativer Rechtstitel zum Verlustschein?

ShortId
19.4201
Id
20194201
Updated
28.07.2023 02:02
Language
de
Title
Alternativer Rechtstitel zum Verlustschein?
AdditionalIndexing
24;2841;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Versicherer gibt dem Kanton die versicherten Personen sowie pro Schuldnerin und Schuldner den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bekannt, für die im berücksichtigten Zeitraum ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel ausgestellt wurde. Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe waren (Art. 64a Abs. 3 und 4 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10). Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen, sind einem Verlustschein gleichgesetzt. Der Kanton bezeichnet die Verfügungen und die betroffenen Rechtstitel (Art. 105i der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102).</p><p>In Tabelle 7.11 der Statistik der obligatorischen Krankenversicherung sind die Zahlen der Zahlungsausstände bei den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dargestellt. Die Erläuterungen zur Tabelle wurden bewusst vereinfacht, um die Lesbarkeit zu verbessern. Es wäre zu kompliziert gewesen zu erwähnen, dass andere Rechtstitel Verlustscheinen gleichgesetzt werden. Somit besteht kein Widerspruch.</p><p>2./3. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, die Vorhaben der Kantone zu beurteilen. Allerdings ist er der Ansicht, dass die Problematik der nicht bezahlten Prämien vertieft geprüft werden muss. Wie er in seiner Antwort vom 14. August 2019 auf die Interpellation Marti Min Li 19.3441, "Krankenversicherung. Steigende Zahl der Betreibungen bei Ausständen von Krankenkassenprämien?", erklärt hat, ist er bereit, das Bundesamt für Gesundheit zu beauftragen, die Problematik mit den Versicherern näher zu prüfen. Wie in dieser Antwort auch erwähnt, befasst sich das Parlament zurzeit im Rahmen verschiedener Geschäfte mit der Frage der nicht bezahlten Prämien und der Kostenbeteiligung (Art. 64a KVG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Statistik des Bundesamts für Gesundheit zur Krankenversicherung, welche im Juli 2019 publiziert wurde, wird bei Tabelle 7.11, welche die Zahlungsausstände für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darstellt, geschrieben, dass nur die Ausstellung eines Verlustscheines es ermögliche, die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit einer Person nachzuweisen. Dies steht aber im Widerspruch zur Verordnung über die Krankenversicherung, Artikel 105i, wo festgelegt ist, dass gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln belegen, gleichgesetzt sind und die Kantone die Kompetenz hätten, diese Rechtstitel zu bezeichnen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesem Widerspruch?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat das Vorhaben verschiedener Kantone, dass ein Betreibungsregisterauszug der letzten sechs oder zwölf Monate, in dem Verlustscheine (konkret ein Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG) hervorgehen, als gleichwertiger Rechtstitel anerkannt werden könnte? </p><p>3. Könnten mit der Anerkennung von gleichwertigen Rechtstiteln im beschriebenen Sinne nicht schweizweit zwischen 100 000 und 200 000 unnötige Betreibungsverfahren vermieden werden und damit auch entsprechende Gebühren (rund 200 Franken pro Betreibung) und sonstige Aufwendungen (Krankenkassen, Betreibungsämter und Kantone), welche heute zulasten der Schuldner und Schuldnerinnen anfallen, eingespart werden?</p>
  • Alternativer Rechtstitel zum Verlustschein?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Versicherer gibt dem Kanton die versicherten Personen sowie pro Schuldnerin und Schuldner den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bekannt, für die im berücksichtigten Zeitraum ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel ausgestellt wurde. Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe waren (Art. 64a Abs. 3 und 4 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10). Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen, sind einem Verlustschein gleichgesetzt. Der Kanton bezeichnet die Verfügungen und die betroffenen Rechtstitel (Art. 105i der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102).</p><p>In Tabelle 7.11 der Statistik der obligatorischen Krankenversicherung sind die Zahlen der Zahlungsausstände bei den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dargestellt. Die Erläuterungen zur Tabelle wurden bewusst vereinfacht, um die Lesbarkeit zu verbessern. Es wäre zu kompliziert gewesen zu erwähnen, dass andere Rechtstitel Verlustscheinen gleichgesetzt werden. Somit besteht kein Widerspruch.</p><p>2./3. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, die Vorhaben der Kantone zu beurteilen. Allerdings ist er der Ansicht, dass die Problematik der nicht bezahlten Prämien vertieft geprüft werden muss. Wie er in seiner Antwort vom 14. August 2019 auf die Interpellation Marti Min Li 19.3441, "Krankenversicherung. Steigende Zahl der Betreibungen bei Ausständen von Krankenkassenprämien?", erklärt hat, ist er bereit, das Bundesamt für Gesundheit zu beauftragen, die Problematik mit den Versicherern näher zu prüfen. Wie in dieser Antwort auch erwähnt, befasst sich das Parlament zurzeit im Rahmen verschiedener Geschäfte mit der Frage der nicht bezahlten Prämien und der Kostenbeteiligung (Art. 64a KVG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Statistik des Bundesamts für Gesundheit zur Krankenversicherung, welche im Juli 2019 publiziert wurde, wird bei Tabelle 7.11, welche die Zahlungsausstände für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darstellt, geschrieben, dass nur die Ausstellung eines Verlustscheines es ermögliche, die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit einer Person nachzuweisen. Dies steht aber im Widerspruch zur Verordnung über die Krankenversicherung, Artikel 105i, wo festgelegt ist, dass gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln belegen, gleichgesetzt sind und die Kantone die Kompetenz hätten, diese Rechtstitel zu bezeichnen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesem Widerspruch?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat das Vorhaben verschiedener Kantone, dass ein Betreibungsregisterauszug der letzten sechs oder zwölf Monate, in dem Verlustscheine (konkret ein Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG) hervorgehen, als gleichwertiger Rechtstitel anerkannt werden könnte? </p><p>3. Könnten mit der Anerkennung von gleichwertigen Rechtstiteln im beschriebenen Sinne nicht schweizweit zwischen 100 000 und 200 000 unnötige Betreibungsverfahren vermieden werden und damit auch entsprechende Gebühren (rund 200 Franken pro Betreibung) und sonstige Aufwendungen (Krankenkassen, Betreibungsämter und Kantone), welche heute zulasten der Schuldner und Schuldnerinnen anfallen, eingespart werden?</p>
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