Konsequenzen aus dem Fall Chlorothalonil, um grundsätzliche Risiken des Pestizideinsatzes zu senken?

ShortId
19.4204
Id
20194204
Updated
28.07.2023 02:01
Language
de
Title
Konsequenzen aus dem Fall Chlorothalonil, um grundsätzliche Risiken des Pestizideinsatzes zu senken?
AdditionalIndexing
10;52;55;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. a. Die Überprüfung der Genehmigung der Wirkstoffe in der EU wird alle zehn Jahre durchgeführt. Das Überprüfungsverfahren wird einige Jahre vor Ablauf der Genehmigung eingeleitet. Im Falle von Chlorothalonil wurde der Antrag auf Überprüfung in der EU im Februar 2013 gestellt. Seit diesem Zeitpunkt konnte man wissen, dass ein Verfahren läuft.</p><p>b./c. Die Stellungnahme der Europäischen Lebensmittelbehörde, auf die sich die EU-Kommission zur Vorbereitung ihrer Beschlussentwürfe beruft, wurde am 30. Januar 2018 veröffentlicht. Diese Stellungnahme betrifft insbesondere die Relevanz von Metaboliten.</p><p>d. Der Entscheid über den Widerruf des Wirkstoffes Chlorothalonil wurde von der EU-Kommission am 29. April 2019 gefällt. Die Frist für die Anwendung endet am 20. Mai 2020.</p><p>2. Zurzeit hat die Schweiz keine Kooperationsvereinbarung mit der EU im Bereich Pflanzenschutzmittel: Sie ist nicht in das Verfahren zur Überprüfung der Genehmigung von Wirkstoffen in der EU eingebunden. Eine engere Zusammenarbeit mit der EU bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist Gegenstand der Verhandlungen über ein Abkommen im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Die Schweiz verfügt nicht über die notwendigen Ressourcen, um allein das zu erreichen, was die 28 europäischen Staaten gemeinsam leisten. Aus Effizienzgründen basiert die Überprüfung der Produkte in der Schweiz daher auf den Schlussfolgerungen des EU-Verfahrens zur Überprüfung von Wirkstoffen. In der Schweiz wurde das unabhängige Verfahren zur Überprüfung von Chlorothalonil im Dezember 2018 begonnen.</p><p>3. Die Gesetzgebung sieht vor, dass bei einem Widerruf oder einer Änderung der Bewilligung eines Produkts die Bewilligungsinhaberin informiert werden muss und sie die Gelegenheit hat, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen (Art. 29 PSMV). Ausserdem können aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids Umweltschutzorganisationen in das Verfahren mit einbezogen werden. Diese Verfahren brauchen Zeit. Im Zuge des Verfahrens hat das Bundesamt für Landwirtschaft am 29. Juli 2019 über seine Absicht informiert, die Bewilligungen der Produkte, die Chlorothalonil enthalten, zu widerrufen.</p><p>4./5. Es sind Stellungnahmen und weitere Informationen im Zuge der unter Punkt 3 erwähnten Konsultation eingegangen. Sie werden zurzeit vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen evaluiert. Ein Entscheid über einen Widerruf, der sich auch auf die Frage der Fristen auswirken wird, dürfte bis Ende Jahr vorliegen. Dieser Entscheid kann am Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</p><p>6. Das Aussprechen von provisorischen Verkaufs- und Anwendungsverboten ist ohne fundierte Abklärung des komplexen Sachverhalts rechtlich schwer durchsetzbar. Sind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden eingegangen, sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, provisorische Verbote zu verfügen. Es wäre am Bundesverwaltungsgericht, über allfällige provisorische Massnahmen zu entscheiden.</p><p>7. Die Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Schadens ist, dass eine Verbindung zwischen dem Schaden und der Ursache hergestellt werden kann. Wenn gegen einen Widerrufsentscheid Berufung eingelegt wird, müsste anschliessend die Höhe des Schadens festgelegt und die Verantwortlichkeit geklärt werden, insbesondere für den Teil des Schadens, der mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Es ist sehr schwierig vorherzusagen, wie ein solches Verfahren ausgehen würde.</p><p>8. Basierend auf neuen Erkenntnissen der Wissenschaft, wurden die Anforderungen an eine Bewilligung für Pflanzenschutzmittel in den letzten Jahren verschärft. Ein Produkt, das vor zwanzig Jahren noch bewilligt wurde, genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr unbedingt. Um zu gewährleisten, dass alte Produkte den aktuellen Anforderungen entsprechen, wurde das Verfahren zur Überprüfung der Bewilligungen eingeführt. Die Entscheide, alte Bewilligungen zu widerrufen, beweisen, dass diese Überprüfung funktioniert. Die Dauer des Verfahrens ist durch die Bundesverwaltung kaum beeinflussbar. Es wird jedoch überprüft, wie die Informationen aus den von den Kantonen durchgeführten Monitorings in diesem Verfahren besser berücksichtigt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Online-Ausgabe des Amtsblattes der Europäischen Union vom 30. April 2019 wurden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, die Zulassung von Chlorothalonil bis spätestens am 20. November 2019 zu widerrufen und allfällige Aufbrauchfristen so kurz wie möglich anzusetzen, spätestens aber auf den 20. Mai 2020. Die Überprüfung von Chlorothalonil dürfte aber bereits früher eingeleitet worden sein.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Seit wann liegen dem Bund Informationen dazu vor, dass die EU: </p><p>a. den Wirkstoff Chlorothalonil einer Neubeurteilung unterzieht;</p><p>b. begründete Bedenken gegenüber seiner Anwendung hegt;</p><p>c. zahlreiche seiner Metaboliten als relevant einstuft;</p><p>d. seine Zulassung für den Wirkstoff widerrufen wird?</p><p>2. Was hat der Bund zum jeweiligen Zeitpunkt unternommen, um den Entwicklungen in adäquater Weise begegnen zu können?</p><p>3. Der Aufruf der EU an ihre Mitgliedstaaten hält klar fest, dass sie die Zulassung von Chlorothalonil so rasch als möglich widerrufen und Aufbrauchfristen, falls sie überhaupt eingeräumt werden, so kurz als möglich ansetzen sollen. Die Schweiz scheint diese Schritte als weniger dringlich einzuschätzen oder hinkt den Entscheiden der EU hintennach. Warum?</p><p>4. Wie sieht der Fahrplan des Bundes für den Widerruf der Zulassung von Chlorothalonil aus (inkl. Verkaufs- und Aufbrauchfristen)?</p><p>5. Durch welche Faktoren kann der Fahrplan kurz- und mittelfristig beeinflusst werden?</p><p>6. Im Falle von juristischen Einsprachen: Kann der Bundesrat aus Sorge um Mensch und Umwelt sowie gestützt auf das Vorsorgeprinzip, ein provisorisches Verbot von Verkauf und Ausbringung von chlorothalonilhaltigen Pestiziden verfügen?</p><p>7. Wenn nein, wie hoch wird die Wahrscheinlichkeit eingestuft, dass Schäden durch eine Verzögerung des Verbotes geltend gemacht werden? Wer trägt die Kosten für die Schäden, die entstehen, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens weiter Chlorothalonil verkauft und angewendet werden darf?</p><p>8. Der Fall Chlorothalonil deckt grundsätzliche Mängel im Zulassungsverfahren, beim Monitoring von Wirkstoffeinträgen in der Praxis sowie bei der systematischen Überprüfung von Annahmen aus dem Zulassungsverfahren auf. Er wirft zudem Fragen auf betreffend die Pestizidanwendung und die in der Bundesverfassung verankerten Vorsorge- und Verursacherprinzipien. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus diesem Fall?</p>
  • Konsequenzen aus dem Fall Chlorothalonil, um grundsätzliche Risiken des Pestizideinsatzes zu senken?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. a. Die Überprüfung der Genehmigung der Wirkstoffe in der EU wird alle zehn Jahre durchgeführt. Das Überprüfungsverfahren wird einige Jahre vor Ablauf der Genehmigung eingeleitet. Im Falle von Chlorothalonil wurde der Antrag auf Überprüfung in der EU im Februar 2013 gestellt. Seit diesem Zeitpunkt konnte man wissen, dass ein Verfahren läuft.</p><p>b./c. Die Stellungnahme der Europäischen Lebensmittelbehörde, auf die sich die EU-Kommission zur Vorbereitung ihrer Beschlussentwürfe beruft, wurde am 30. Januar 2018 veröffentlicht. Diese Stellungnahme betrifft insbesondere die Relevanz von Metaboliten.</p><p>d. Der Entscheid über den Widerruf des Wirkstoffes Chlorothalonil wurde von der EU-Kommission am 29. April 2019 gefällt. Die Frist für die Anwendung endet am 20. Mai 2020.</p><p>2. Zurzeit hat die Schweiz keine Kooperationsvereinbarung mit der EU im Bereich Pflanzenschutzmittel: Sie ist nicht in das Verfahren zur Überprüfung der Genehmigung von Wirkstoffen in der EU eingebunden. Eine engere Zusammenarbeit mit der EU bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist Gegenstand der Verhandlungen über ein Abkommen im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Die Schweiz verfügt nicht über die notwendigen Ressourcen, um allein das zu erreichen, was die 28 europäischen Staaten gemeinsam leisten. Aus Effizienzgründen basiert die Überprüfung der Produkte in der Schweiz daher auf den Schlussfolgerungen des EU-Verfahrens zur Überprüfung von Wirkstoffen. In der Schweiz wurde das unabhängige Verfahren zur Überprüfung von Chlorothalonil im Dezember 2018 begonnen.</p><p>3. Die Gesetzgebung sieht vor, dass bei einem Widerruf oder einer Änderung der Bewilligung eines Produkts die Bewilligungsinhaberin informiert werden muss und sie die Gelegenheit hat, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen (Art. 29 PSMV). Ausserdem können aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids Umweltschutzorganisationen in das Verfahren mit einbezogen werden. Diese Verfahren brauchen Zeit. Im Zuge des Verfahrens hat das Bundesamt für Landwirtschaft am 29. Juli 2019 über seine Absicht informiert, die Bewilligungen der Produkte, die Chlorothalonil enthalten, zu widerrufen.</p><p>4./5. Es sind Stellungnahmen und weitere Informationen im Zuge der unter Punkt 3 erwähnten Konsultation eingegangen. Sie werden zurzeit vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen evaluiert. Ein Entscheid über einen Widerruf, der sich auch auf die Frage der Fristen auswirken wird, dürfte bis Ende Jahr vorliegen. Dieser Entscheid kann am Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</p><p>6. Das Aussprechen von provisorischen Verkaufs- und Anwendungsverboten ist ohne fundierte Abklärung des komplexen Sachverhalts rechtlich schwer durchsetzbar. Sind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden eingegangen, sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, provisorische Verbote zu verfügen. Es wäre am Bundesverwaltungsgericht, über allfällige provisorische Massnahmen zu entscheiden.</p><p>7. Die Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Schadens ist, dass eine Verbindung zwischen dem Schaden und der Ursache hergestellt werden kann. Wenn gegen einen Widerrufsentscheid Berufung eingelegt wird, müsste anschliessend die Höhe des Schadens festgelegt und die Verantwortlichkeit geklärt werden, insbesondere für den Teil des Schadens, der mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Es ist sehr schwierig vorherzusagen, wie ein solches Verfahren ausgehen würde.</p><p>8. Basierend auf neuen Erkenntnissen der Wissenschaft, wurden die Anforderungen an eine Bewilligung für Pflanzenschutzmittel in den letzten Jahren verschärft. Ein Produkt, das vor zwanzig Jahren noch bewilligt wurde, genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr unbedingt. Um zu gewährleisten, dass alte Produkte den aktuellen Anforderungen entsprechen, wurde das Verfahren zur Überprüfung der Bewilligungen eingeführt. Die Entscheide, alte Bewilligungen zu widerrufen, beweisen, dass diese Überprüfung funktioniert. Die Dauer des Verfahrens ist durch die Bundesverwaltung kaum beeinflussbar. Es wird jedoch überprüft, wie die Informationen aus den von den Kantonen durchgeführten Monitorings in diesem Verfahren besser berücksichtigt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Online-Ausgabe des Amtsblattes der Europäischen Union vom 30. April 2019 wurden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, die Zulassung von Chlorothalonil bis spätestens am 20. November 2019 zu widerrufen und allfällige Aufbrauchfristen so kurz wie möglich anzusetzen, spätestens aber auf den 20. Mai 2020. Die Überprüfung von Chlorothalonil dürfte aber bereits früher eingeleitet worden sein.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Seit wann liegen dem Bund Informationen dazu vor, dass die EU: </p><p>a. den Wirkstoff Chlorothalonil einer Neubeurteilung unterzieht;</p><p>b. begründete Bedenken gegenüber seiner Anwendung hegt;</p><p>c. zahlreiche seiner Metaboliten als relevant einstuft;</p><p>d. seine Zulassung für den Wirkstoff widerrufen wird?</p><p>2. Was hat der Bund zum jeweiligen Zeitpunkt unternommen, um den Entwicklungen in adäquater Weise begegnen zu können?</p><p>3. Der Aufruf der EU an ihre Mitgliedstaaten hält klar fest, dass sie die Zulassung von Chlorothalonil so rasch als möglich widerrufen und Aufbrauchfristen, falls sie überhaupt eingeräumt werden, so kurz als möglich ansetzen sollen. Die Schweiz scheint diese Schritte als weniger dringlich einzuschätzen oder hinkt den Entscheiden der EU hintennach. Warum?</p><p>4. Wie sieht der Fahrplan des Bundes für den Widerruf der Zulassung von Chlorothalonil aus (inkl. Verkaufs- und Aufbrauchfristen)?</p><p>5. Durch welche Faktoren kann der Fahrplan kurz- und mittelfristig beeinflusst werden?</p><p>6. Im Falle von juristischen Einsprachen: Kann der Bundesrat aus Sorge um Mensch und Umwelt sowie gestützt auf das Vorsorgeprinzip, ein provisorisches Verbot von Verkauf und Ausbringung von chlorothalonilhaltigen Pestiziden verfügen?</p><p>7. Wenn nein, wie hoch wird die Wahrscheinlichkeit eingestuft, dass Schäden durch eine Verzögerung des Verbotes geltend gemacht werden? Wer trägt die Kosten für die Schäden, die entstehen, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens weiter Chlorothalonil verkauft und angewendet werden darf?</p><p>8. Der Fall Chlorothalonil deckt grundsätzliche Mängel im Zulassungsverfahren, beim Monitoring von Wirkstoffeinträgen in der Praxis sowie bei der systematischen Überprüfung von Annahmen aus dem Zulassungsverfahren auf. Er wirft zudem Fragen auf betreffend die Pestizidanwendung und die in der Bundesverfassung verankerten Vorsorge- und Verursacherprinzipien. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus diesem Fall?</p>
    • Konsequenzen aus dem Fall Chlorothalonil, um grundsätzliche Risiken des Pestizideinsatzes zu senken?

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