Ist der Bundesrat bereit, seinen Auftrag zur Reduktion der Risiken aus der Anwendung von Pestiziden umzusetzen?

ShortId
19.4209
Id
20194209
Updated
28.07.2023 02:19
Language
de
Title
Ist der Bundesrat bereit, seinen Auftrag zur Reduktion der Risiken aus der Anwendung von Pestiziden umzusetzen?
AdditionalIndexing
55;52;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Widerruf von Bewilligungen kann verschiedene Gründe haben. Seit 2005 wurden 149 Wirkstoffe aus Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) gestrichen: in 147 Fällen, weil vonseiten der Industrie kein Gesuch auf Reevaluation gestellt wurde, und in den zwei anderen Fällen, weil die vorgelegten Informationen nicht genügten, um die Risiken neu zu bewerten. Die gezielte Überprüfung der alten Produkte führt ebenfalls zum Widerruf von Bewilligungen. Diese Überprüfung hat zum Ziel, sicherzustellen, dass die aktuellen Anforderungen für eine Zulassung immer noch erfüllt sind. Seit der Einführung der gezielten Überprüfung im Jahr 2010 wurde von 44 Produkten die Bewilligung widerrufen, und bei 533 weiteren Produkten wurden die Anwendungsbedingungen angepasst, was in 194 Fällen zum Widerruf der Bewilligung für bestimmte Anwendungen führte.</p><p>2./3. Von den 44 Produkten, denen im Rahmen der gezielten Überprüfung die Bewilligung entzogen wurde, wurde 29 Produkten gar keine Frist für das Verkaufen bzw. das Aufbrauchen gewährt oder eine Frist von weniger als einem Jahr für das Aufbrauchen eingeräumt. In den übrigen Fällen wurde eine Frist von einem Jahr für das Verkaufen der Lagerbestände und eine Frist von einem weiteren Jahr für das Aufbrauchen gewährt.</p><p>4.-6. Seit 2016 sind 157 Produkte vom Markt genommen worden, weil kein Gesuch zur Erneuerung eingereicht worden war. Die Zulassungsstelle verfügt über keine älteren Zahlen. Weil in diesen Fällen keine Daten vorliegen, die es erlauben würden, eine Neubewertung des Risikos vorzunehmen, ist es nicht möglich zu beurteilen, ob diese Produkte eine potenziell gefährliche Wirkung haben. In solchen Fällen wird eine Frist von einem Jahr für das Verkaufen der Lagerbestände und von einem weiteren Jahr für das Aufbrauchen der Produkte gewährt.</p><p>7./8. Nach Massgabe von Artikel 31 PSMV ist es möglich, aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch und Tier oder um die Umwelt für das Verkaufen und das Aufbrauchen keine Frist zu gewähren. In solchen Fällen kann gemäss Artikel 67 die Verwendung des Pflanzenschutzmittels unverzüglich verboten werden.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Grund, weshalb Bewilligungen systematisch widerrufen werden sollten, ohne eine Frist für das Verkaufen der Lagerbestände und das Aufbrauchen der Produkte zu gewähren. Das würde dem Prinzip der Verhältnismässigkeit widersprechen. Der Aktionsplan Pflanzenschutzmittel legt als Ziel fest, die Risiken beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln um 50 Prozent zu senken und gleichzeitig die Kulturen effizient vor Krankheiten und Schädlingen zu schützen, um in der Schweiz die Produktion von hochwertigen Lebensmitteln zu gewährleisten.</p><p>Es sind zahlreiche Massnahmen notwendig, um dieses Ziel zu erreichen: Der Widerruf von Bewilligungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel ist nur eine von vielen Möglichkeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat antwortete auf meine Frage 18.5303, wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringe, müsse diese, wenn sie "nicht mehr verwendet werden sollen, von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen" (siehe Art. 70 PSMV). Die Regelung müsse nicht ergänzt, sondern durchgesetzt werden.</p><p>"Le Matin" schrieb kürzlich, die Schweizer Behörden würden demnächst entscheiden, ob Chlorothalonil zugelassen bleibe. Damit werde auch festgelegt, ob einjährige Fristen für den Verkauf und zwei Jahre für die Nutzung gewährt werden könnten, wie gewohnt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Zulassungen von Pestiziden sind in den letzten 20 Jahren widerrufen worden? Bei welchen wegen einer als unannehmbar erachteten, potenziell gefährlichen Wirkung? Bei welchen aus anderen Gründen?</p><p>2. Wann wurden dabei die erwähnten maximalen Fristen eingeräumt, anstelle von kürzeren?</p><p>3. Wann wurde angeordnet, dass Verkauf und Anwendung sofort einzustellen und die gekauften Pestizide zur Verkaufsstelle zurückzubringen seien?</p><p>4. Wie oft wurde in den letzten 20 Jahren die Zulassung von Pestiziden nicht erneuert, weil Hersteller keinen Antrag auf Erneuerung gestellt hatten?</p><p>5. In welchen dieser Fälle hätte ein Antrag auf Erneuerung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, weil inzwischen eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung des Wirkstoffes bekannt geworden war?</p><p>6. In welchen Fällen wurden danach die erwähnten maximalen Fristen eingeräumt, anstelle von kürzeren?</p><p>7. Ist es aus Sicht des Bundesrates auch unverständlich, wenn ein Wirkstoff, für den z. B. wegen seiner gesundheitsgefährdenden Wirkung die Zulassung nicht verlängert oder gar entzogen wurde, noch bis zu einem Jahr verkauft bzw. bis zu zwei Jahren angewendet werden darf?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, die geltenden Bestimmungen durchzusetzen (Art. 31 PSMV) und bei Wirkstoffen ohne Bewilligung dafür zu sorgen, dass diese unverzüglich vom Markt genommen werden, ganz im Sinne seines Auftrages zur Reduktion der Risiken aus der Anwendung von Pestiziden um einen bestimmten Prozentsatz, wie er etwa mit der Motion 13.3367 der WBK-N erteilt wurde?</p>
  • Ist der Bundesrat bereit, seinen Auftrag zur Reduktion der Risiken aus der Anwendung von Pestiziden umzusetzen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Widerruf von Bewilligungen kann verschiedene Gründe haben. Seit 2005 wurden 149 Wirkstoffe aus Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) gestrichen: in 147 Fällen, weil vonseiten der Industrie kein Gesuch auf Reevaluation gestellt wurde, und in den zwei anderen Fällen, weil die vorgelegten Informationen nicht genügten, um die Risiken neu zu bewerten. Die gezielte Überprüfung der alten Produkte führt ebenfalls zum Widerruf von Bewilligungen. Diese Überprüfung hat zum Ziel, sicherzustellen, dass die aktuellen Anforderungen für eine Zulassung immer noch erfüllt sind. Seit der Einführung der gezielten Überprüfung im Jahr 2010 wurde von 44 Produkten die Bewilligung widerrufen, und bei 533 weiteren Produkten wurden die Anwendungsbedingungen angepasst, was in 194 Fällen zum Widerruf der Bewilligung für bestimmte Anwendungen führte.</p><p>2./3. Von den 44 Produkten, denen im Rahmen der gezielten Überprüfung die Bewilligung entzogen wurde, wurde 29 Produkten gar keine Frist für das Verkaufen bzw. das Aufbrauchen gewährt oder eine Frist von weniger als einem Jahr für das Aufbrauchen eingeräumt. In den übrigen Fällen wurde eine Frist von einem Jahr für das Verkaufen der Lagerbestände und eine Frist von einem weiteren Jahr für das Aufbrauchen gewährt.</p><p>4.-6. Seit 2016 sind 157 Produkte vom Markt genommen worden, weil kein Gesuch zur Erneuerung eingereicht worden war. Die Zulassungsstelle verfügt über keine älteren Zahlen. Weil in diesen Fällen keine Daten vorliegen, die es erlauben würden, eine Neubewertung des Risikos vorzunehmen, ist es nicht möglich zu beurteilen, ob diese Produkte eine potenziell gefährliche Wirkung haben. In solchen Fällen wird eine Frist von einem Jahr für das Verkaufen der Lagerbestände und von einem weiteren Jahr für das Aufbrauchen der Produkte gewährt.</p><p>7./8. Nach Massgabe von Artikel 31 PSMV ist es möglich, aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch und Tier oder um die Umwelt für das Verkaufen und das Aufbrauchen keine Frist zu gewähren. In solchen Fällen kann gemäss Artikel 67 die Verwendung des Pflanzenschutzmittels unverzüglich verboten werden.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Grund, weshalb Bewilligungen systematisch widerrufen werden sollten, ohne eine Frist für das Verkaufen der Lagerbestände und das Aufbrauchen der Produkte zu gewähren. Das würde dem Prinzip der Verhältnismässigkeit widersprechen. Der Aktionsplan Pflanzenschutzmittel legt als Ziel fest, die Risiken beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln um 50 Prozent zu senken und gleichzeitig die Kulturen effizient vor Krankheiten und Schädlingen zu schützen, um in der Schweiz die Produktion von hochwertigen Lebensmitteln zu gewährleisten.</p><p>Es sind zahlreiche Massnahmen notwendig, um dieses Ziel zu erreichen: Der Widerruf von Bewilligungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel ist nur eine von vielen Möglichkeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat antwortete auf meine Frage 18.5303, wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringe, müsse diese, wenn sie "nicht mehr verwendet werden sollen, von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen" (siehe Art. 70 PSMV). Die Regelung müsse nicht ergänzt, sondern durchgesetzt werden.</p><p>"Le Matin" schrieb kürzlich, die Schweizer Behörden würden demnächst entscheiden, ob Chlorothalonil zugelassen bleibe. Damit werde auch festgelegt, ob einjährige Fristen für den Verkauf und zwei Jahre für die Nutzung gewährt werden könnten, wie gewohnt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Zulassungen von Pestiziden sind in den letzten 20 Jahren widerrufen worden? Bei welchen wegen einer als unannehmbar erachteten, potenziell gefährlichen Wirkung? Bei welchen aus anderen Gründen?</p><p>2. Wann wurden dabei die erwähnten maximalen Fristen eingeräumt, anstelle von kürzeren?</p><p>3. Wann wurde angeordnet, dass Verkauf und Anwendung sofort einzustellen und die gekauften Pestizide zur Verkaufsstelle zurückzubringen seien?</p><p>4. Wie oft wurde in den letzten 20 Jahren die Zulassung von Pestiziden nicht erneuert, weil Hersteller keinen Antrag auf Erneuerung gestellt hatten?</p><p>5. In welchen dieser Fälle hätte ein Antrag auf Erneuerung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, weil inzwischen eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung des Wirkstoffes bekannt geworden war?</p><p>6. In welchen Fällen wurden danach die erwähnten maximalen Fristen eingeräumt, anstelle von kürzeren?</p><p>7. Ist es aus Sicht des Bundesrates auch unverständlich, wenn ein Wirkstoff, für den z. B. wegen seiner gesundheitsgefährdenden Wirkung die Zulassung nicht verlängert oder gar entzogen wurde, noch bis zu einem Jahr verkauft bzw. bis zu zwei Jahren angewendet werden darf?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, die geltenden Bestimmungen durchzusetzen (Art. 31 PSMV) und bei Wirkstoffen ohne Bewilligung dafür zu sorgen, dass diese unverzüglich vom Markt genommen werden, ganz im Sinne seines Auftrages zur Reduktion der Risiken aus der Anwendung von Pestiziden um einen bestimmten Prozentsatz, wie er etwa mit der Motion 13.3367 der WBK-N erteilt wurde?</p>
    • Ist der Bundesrat bereit, seinen Auftrag zur Reduktion der Risiken aus der Anwendung von Pestiziden umzusetzen?

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