Sanktionen am Ort der Erbringung der Leistungen

ShortId
19.4213
Id
20194213
Updated
10.04.2024 16:27
Language
de
Title
Sanktionen am Ort der Erbringung der Leistungen
AdditionalIndexing
04;15;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Anlässlich der Beratungen zum totalrevidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) wurde deutlich, dass die Erwartungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit der öffentlichen Beschaffungen gross sind. Eine Folge des Nachhaltigkeitsprinzips in seiner sozialen Dimension ist, dass in der Schweiz öffentliche Aufträge nur an Anbieterinnen vergeben werden dürfen, die namentlich die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen einhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist auch von grosser Bedeutung für den fairen Wettbewerb. Der Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere am Ort, wo die Leistung erbracht wird, muss daher besondere Beachtung geschenkt werden.</p><p>Mit den Artikeln 12, 44 und 45 des revidierten BöB verfügen die Vergabestellen über ein Instrumentarium, das ihnen erlaubt, Massnahmen gegen Unternehmen zu ergreifen, die Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen verletzen oder in der Vergangenheit verletzt haben.</p><p>Allerdings gilt es, darauf zu achten, dass diese Bestimmungen auch wirklich eingehalten werden, sowohl bei den Vergabeverfahren selber wie auch hinterher im Rahmen des geschlossenen Vertrags. Und das gilt auch für die Spezialgesetzgebung in diesem Bereich, zum Beispiel was das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit betrifft.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung des totalrevidierten Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, mit welchen Massnahmen die Missachtung von Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen durch Anbieterinnen bei öffentlichen Aufträgen des Bundes oder durch Vertragspartner des Bundes wirksam verhindert und allenfalls sanktioniert werden kann.</p>
  • Sanktionen am Ort der Erbringung der Leistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anlässlich der Beratungen zum totalrevidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) wurde deutlich, dass die Erwartungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit der öffentlichen Beschaffungen gross sind. Eine Folge des Nachhaltigkeitsprinzips in seiner sozialen Dimension ist, dass in der Schweiz öffentliche Aufträge nur an Anbieterinnen vergeben werden dürfen, die namentlich die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen einhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist auch von grosser Bedeutung für den fairen Wettbewerb. Der Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere am Ort, wo die Leistung erbracht wird, muss daher besondere Beachtung geschenkt werden.</p><p>Mit den Artikeln 12, 44 und 45 des revidierten BöB verfügen die Vergabestellen über ein Instrumentarium, das ihnen erlaubt, Massnahmen gegen Unternehmen zu ergreifen, die Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen verletzen oder in der Vergangenheit verletzt haben.</p><p>Allerdings gilt es, darauf zu achten, dass diese Bestimmungen auch wirklich eingehalten werden, sowohl bei den Vergabeverfahren selber wie auch hinterher im Rahmen des geschlossenen Vertrags. Und das gilt auch für die Spezialgesetzgebung in diesem Bereich, zum Beispiel was das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit betrifft.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung des totalrevidierten Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, mit welchen Massnahmen die Missachtung von Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen durch Anbieterinnen bei öffentlichen Aufträgen des Bundes oder durch Vertragspartner des Bundes wirksam verhindert und allenfalls sanktioniert werden kann.</p>
    • Sanktionen am Ort der Erbringung der Leistungen

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