Deklaration der Herkunft und des Verarbeitungsorts von Brot und Backwaren

ShortId
19.4215
Id
20194215
Updated
28.07.2023 02:16
Language
de
Title
Deklaration der Herkunft und des Verarbeitungsorts von Brot und Backwaren
AdditionalIndexing
55;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss der aktuellen Gesetzgebung kann die Information zum Herkunftsland von Brot und Backwaren mündlich auf Nachfrage beantwortet werden (Art. 39 Abs. 1 LGV). In der Praxis wissen die Verkäuferinnen und Verkäufer dieser Produkte oftmals nicht was antworten, insbesondere wenn diese Produkte zum Beispiel als Sandwiches geliefert werden.</p><p>Ausserdem wird unter Produktionsland das Land, in welchem die Hauptverarbeitung stattfand, verstanden und nicht die Gesamtheit aller Produktionsetappen von der Ernte des Getreides bis zur Verpackung. So können Konsumentinnen und Konsumenten nicht den kompletten Weg dieses Produkts rückverfolgen.</p><p>Heutzutage steigt der Anteil der importierten Backwaren deutlich an, während die lokale Produktion stabil bleibt. Die importierten Produkte sind häufig von tiefer Qualität, die sozialen Anforderungen an die Arbeit sind oft weit entfernt von denen in unserem Land, von den Umweltanforderungen ganz zu schweigen. Auf Dauer riskiert die gesamte Schweizer Branche, infrage gestellt zu werden, nicht nur im Hinblick auf die Herkunft der Produkte, sondern auch durch einen potenziellen Verlust ihrer Handwerkskunst und Qualität.</p><p>Als Reaktion auf die Interpellation Bourgeois 17.3606, "Herkunftsnachweis für importierte Backwaren", antwortete der Bundesrat: "Die rechtlichen Vorgaben stellen demnach bei importiertem Brot und bei importierten Backwaren eine zuverlässige Herkunftsdeklaration sicher, welche die Konsumentinnen und Konsumenten beim Kaufentscheid unterstützen kann." Die Konsumentinnen und Konsumenten sind aber weit davon entfernt, bewusst ihr Produkt wählen zu können.</p><p>Um die Rückverfolgbarkeit von Backwaren zu verbessern und über die Herkunft der Rohstoffe und den Verarbeitungsweg zu informieren, muss eine klare und transparente Information am Verkaufspunkt ersichtlich sein. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben so die Wahl, Produkte mit Schweizer Herkunft, hergestellt in der Schweiz und aus Schweizer Rohstoffen, zu bevorzugen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gestiegenen Importe und die strukturellen Veränderungen bei der Produktion von Brot und Backwaren zu einem stärkeren Wettbewerb führen und dass die transparente Angabe der Herkunft von Produkten wichtig ist. Das Lebensmittelrecht sieht vor, dass das Herkunftsland der Lebensmittel klar bezeichnet wird. Konkret muss auf allen Lebensmitteln das Produktionsland angegeben sein (Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Lebensmittelgesetzes, LMG, SR 817.0; Art. 36 Abs. 1 Bst. e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02; und Art. 3 Abs. 1 Bst. h der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, LIV, SR 817.022.16). Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln (beispielsweise in einer Bäckerei verkauftes Brot oder ein Sandwich in einem Restaurant) muss diese Information entweder schriftlich oder mündlich verfügbar sein (Art. 39 Abs. 1 LGV). Es ist Sache des Betriebs, dies zu gewährleisten.</p><p>Als Produktionsland gilt das Land, in dem das Lebensmittel hauptsächlich verarbeitet wird (Art. 15 Abs. 1 LIV). Es genügt beispielsweise nicht, importiertes vorgebackenes Brot in der Schweiz fertig zu backen, um es als in der Schweiz hergestelltes Produkt kennzeichnen zu können. Auf solchen Produkten muss das effektive Produktionsland, aus dem sie importiert wurden, angegeben werden, bei Produkten im Offenverkauf muss diese Information mündlich erfragt werden können.</p><p>Neben dem Produktionsland müssen die Konsumentinnen und Konsumenten auch über die Herkunft der Hauptzutaten eines Lebensmittels informiert werden, wenn sie ohne diese Angabe getäuscht werden könnten. Dies gilt für die Zutaten, deren Anteil am fertigen Produkt mindestens 50 Prozent beträgt (20 Prozent bei tierischen Produkten), wenn die Aufmachung des Produkts eine Herkunft suggeriert, die nicht der Wirklichkeit entspricht. Eine obligatorische schriftliche Herkunftsangabe jeder Zutat im Offenverkauf ginge hingegen klar weiter als das geltende Recht. Zudem kann diese Herkunft je nach Verfügbarkeit der Zutaten oder des Marktpreises variieren, was eine schriftliche Angabe erschwert.</p><p>Schliesslich können Bäckereien oder Restaurants den Konsumentinnen und Konsumenten freiwillig Informationen zur Verfügung stellen (lokale Produktion, Brot vom Bäcker, hausgemachtes Sandwich usw.), um ihre Produkte aufzuwerten. Auch mit der Swissness kann geworben werden, sofern die Anforderungen des Markenschutzgesetzes, insbesondere der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV; SR 232.112.1), erfüllt sind. Nach Ansicht des Bundesrates bietet das geltende Schweizer Recht demnach genügend Möglichkeiten, die Schweizer Herkunft von Backwaren hervorzuheben.</p><p>Die geltende Gesetzgebung ist zudem das Ergebnis eines vom Parlament lang ausgehandelten Kompromisses bei der letzten Revision des Lebensmittelgesetzes, das 2017 in Kraft gesetzt wurde. Die obligatorische schriftliche Angabe des Produktionslandes im Offenverkauf wurde vom Parlament diskutiert und verworfen, namentlich wegen des administrativen Aufwands und der Kosten für Detailhandel und Restaurants. Die obligatorische schriftliche Angabe der Herkunft der Zutaten ginge noch einen Schritt weiter.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die aktuelle Gesetzgebung so anzupassen, dass die Geschäfte, welche direkt oder in verarbeiteter Form (z. B. Sandwiches) Brot und Backwaren verkaufen oder bereitstellen (z. B. Restaurants), an einem für Kundinnen und Kunden sichtbaren Platz die Herkunft der Rohwaren und den Verarbeitungsort aufzeigen.</p>
  • Deklaration der Herkunft und des Verarbeitungsorts von Brot und Backwaren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss der aktuellen Gesetzgebung kann die Information zum Herkunftsland von Brot und Backwaren mündlich auf Nachfrage beantwortet werden (Art. 39 Abs. 1 LGV). In der Praxis wissen die Verkäuferinnen und Verkäufer dieser Produkte oftmals nicht was antworten, insbesondere wenn diese Produkte zum Beispiel als Sandwiches geliefert werden.</p><p>Ausserdem wird unter Produktionsland das Land, in welchem die Hauptverarbeitung stattfand, verstanden und nicht die Gesamtheit aller Produktionsetappen von der Ernte des Getreides bis zur Verpackung. So können Konsumentinnen und Konsumenten nicht den kompletten Weg dieses Produkts rückverfolgen.</p><p>Heutzutage steigt der Anteil der importierten Backwaren deutlich an, während die lokale Produktion stabil bleibt. Die importierten Produkte sind häufig von tiefer Qualität, die sozialen Anforderungen an die Arbeit sind oft weit entfernt von denen in unserem Land, von den Umweltanforderungen ganz zu schweigen. Auf Dauer riskiert die gesamte Schweizer Branche, infrage gestellt zu werden, nicht nur im Hinblick auf die Herkunft der Produkte, sondern auch durch einen potenziellen Verlust ihrer Handwerkskunst und Qualität.</p><p>Als Reaktion auf die Interpellation Bourgeois 17.3606, "Herkunftsnachweis für importierte Backwaren", antwortete der Bundesrat: "Die rechtlichen Vorgaben stellen demnach bei importiertem Brot und bei importierten Backwaren eine zuverlässige Herkunftsdeklaration sicher, welche die Konsumentinnen und Konsumenten beim Kaufentscheid unterstützen kann." Die Konsumentinnen und Konsumenten sind aber weit davon entfernt, bewusst ihr Produkt wählen zu können.</p><p>Um die Rückverfolgbarkeit von Backwaren zu verbessern und über die Herkunft der Rohstoffe und den Verarbeitungsweg zu informieren, muss eine klare und transparente Information am Verkaufspunkt ersichtlich sein. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben so die Wahl, Produkte mit Schweizer Herkunft, hergestellt in der Schweiz und aus Schweizer Rohstoffen, zu bevorzugen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gestiegenen Importe und die strukturellen Veränderungen bei der Produktion von Brot und Backwaren zu einem stärkeren Wettbewerb führen und dass die transparente Angabe der Herkunft von Produkten wichtig ist. Das Lebensmittelrecht sieht vor, dass das Herkunftsland der Lebensmittel klar bezeichnet wird. Konkret muss auf allen Lebensmitteln das Produktionsland angegeben sein (Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Lebensmittelgesetzes, LMG, SR 817.0; Art. 36 Abs. 1 Bst. e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02; und Art. 3 Abs. 1 Bst. h der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, LIV, SR 817.022.16). Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln (beispielsweise in einer Bäckerei verkauftes Brot oder ein Sandwich in einem Restaurant) muss diese Information entweder schriftlich oder mündlich verfügbar sein (Art. 39 Abs. 1 LGV). Es ist Sache des Betriebs, dies zu gewährleisten.</p><p>Als Produktionsland gilt das Land, in dem das Lebensmittel hauptsächlich verarbeitet wird (Art. 15 Abs. 1 LIV). Es genügt beispielsweise nicht, importiertes vorgebackenes Brot in der Schweiz fertig zu backen, um es als in der Schweiz hergestelltes Produkt kennzeichnen zu können. Auf solchen Produkten muss das effektive Produktionsland, aus dem sie importiert wurden, angegeben werden, bei Produkten im Offenverkauf muss diese Information mündlich erfragt werden können.</p><p>Neben dem Produktionsland müssen die Konsumentinnen und Konsumenten auch über die Herkunft der Hauptzutaten eines Lebensmittels informiert werden, wenn sie ohne diese Angabe getäuscht werden könnten. Dies gilt für die Zutaten, deren Anteil am fertigen Produkt mindestens 50 Prozent beträgt (20 Prozent bei tierischen Produkten), wenn die Aufmachung des Produkts eine Herkunft suggeriert, die nicht der Wirklichkeit entspricht. Eine obligatorische schriftliche Herkunftsangabe jeder Zutat im Offenverkauf ginge hingegen klar weiter als das geltende Recht. Zudem kann diese Herkunft je nach Verfügbarkeit der Zutaten oder des Marktpreises variieren, was eine schriftliche Angabe erschwert.</p><p>Schliesslich können Bäckereien oder Restaurants den Konsumentinnen und Konsumenten freiwillig Informationen zur Verfügung stellen (lokale Produktion, Brot vom Bäcker, hausgemachtes Sandwich usw.), um ihre Produkte aufzuwerten. Auch mit der Swissness kann geworben werden, sofern die Anforderungen des Markenschutzgesetzes, insbesondere der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV; SR 232.112.1), erfüllt sind. Nach Ansicht des Bundesrates bietet das geltende Schweizer Recht demnach genügend Möglichkeiten, die Schweizer Herkunft von Backwaren hervorzuheben.</p><p>Die geltende Gesetzgebung ist zudem das Ergebnis eines vom Parlament lang ausgehandelten Kompromisses bei der letzten Revision des Lebensmittelgesetzes, das 2017 in Kraft gesetzt wurde. Die obligatorische schriftliche Angabe des Produktionslandes im Offenverkauf wurde vom Parlament diskutiert und verworfen, namentlich wegen des administrativen Aufwands und der Kosten für Detailhandel und Restaurants. Die obligatorische schriftliche Angabe der Herkunft der Zutaten ginge noch einen Schritt weiter.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die aktuelle Gesetzgebung so anzupassen, dass die Geschäfte, welche direkt oder in verarbeiteter Form (z. B. Sandwiches) Brot und Backwaren verkaufen oder bereitstellen (z. B. Restaurants), an einem für Kundinnen und Kunden sichtbaren Platz die Herkunft der Rohwaren und den Verarbeitungsort aufzeigen.</p>
    • Deklaration der Herkunft und des Verarbeitungsorts von Brot und Backwaren

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