Irreführende Angaben über Kosmetika verhindern

ShortId
19.4220
Id
20194220
Updated
28.07.2023 02:15
Language
de
Title
Irreführende Angaben über Kosmetika verhindern
AdditionalIndexing
15;2841;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs, darunter auch kosmetische Mittel, zu schützen. Zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes kann der Bundesrat verschiedene Anforderungen und Vorschriften festlegen (Art. 18 Abs. 4 LMG und Art. 12 Abs. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV). So ist die Verwendung von nährwertbezogenen und von gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf einen genau umschriebenen Katalog beschränkt, der in den Anhängen 13 und 14 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) festgehalten ist. Diese Anhänge betreffen hauptsächlich die Hervorhebung von nährwertbezogenen Eigenschaften sowie des Gehalts an Vitaminen und anderen Inhaltsstoffen, und sie regeln, unter welchen Voraussetzungen diese Angaben verwendet werden dürfen.</p><p>Für Kosmetika gelten hingegen gemäss Anhang 6 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel allgemeinere Kriterien. Das genügt nicht. Denn Aussagen wie "natürlich", "biologisch abbaubar", "umweltfreundlich", "klinisch getestet" oder "von Ärzten empfohlen", wie sie heute offensichtlich zu Werbezwecken verbreitet eingesetzt werden, sind an keinen Referenzrahmen gebunden und können somit uneingeschränkt verwendet werden. Es ist deshalb wichtig, dass der Bundesrat diese Begriffe inhaltlich umschreibt, um ihre Verwendung in geordnete Bahnen zu lenken und die Konsumentinnen und Konsumenten besser zu schützen. Er schützt damit aber auch die Interessen von Unternehmen, deren Methoden mit ihren Angaben übereinstimmen, und verhindert ihre Benachteiligung gegenüber Konkurrenten, die sich unlauter verhalten, indem sie solche Angaben einzig zu Marketingzwecken einsetzen.</p><p>Mehrere europäische Nachbarländer haben verschiedene dieser Angaben definiert. Der Bundesrat wird beauftragt, die Bedeutung dieser Aussagen zu definieren. Dabei soll er die betroffenen Kreise einbeziehen, insbesondere solche, die die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten vertreten. Die Definitionen sollen Gesetzeskraft haben und von allen Akteuren der Branche beachtet werden.</p>
  • <p>Das Täuschungsverbot für kosmetische Mittel ist im Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) verankert und schreibt vor, dass die Werbung für kosmetische Mittel sowie deren Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen (Art. 18 Abs. 2). Zuständig für die Umsetzung sind kantonale Vollzugsbehörden (Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker). Dabei ist aber zu beachten, dass das Täuschungsverbot im LMG per 1. Mai 2017 auf kosmetische Mittel ausgedehnt wurde und aufgrund einer vierjährigen Übergangsfrist erst ab Mai 2021 anwendbar ist. Auch danach dürfen bestehende Bestände noch aufgebraucht werden (Art. 95 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; SR 817.02). Aufgrund dieser Übergangsfrist haben die kantonalen Vollzugsbehörden bislang weitgehend von Beanstandungen abgesehen. Ab 2021 kann der Vollzug wirksam gegen täuschende Anpreisungen von Kosmetika vorgehen, sodass mit einer merklichen Verbesserung der von der Motionärin bemängelten Situation zu rechnen ist.</p><p>Konkret bedeutet das Täuschungsverbot für die Werbung, dass Werbeaussagen verschiedene Kriterien erfüllen und insbesondere rechtmässig, wahrheitsgetreu und belegbar sein müssen (Verordnung des EDI über kosmetische Mittel, VKos; SR 817.023.31, Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Anhang 6). Die in der Schweiz geltenden Kriterien zur Werbung für kosmetische Mittel entsprechen dem europäischen Recht. Die EU hat zudem 2017 eine unverbindliche Auslegungshilfe zu Werbeaussagen publiziert ("Technical document on cosmetic claims"; <a href="https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24847">https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24847</a>). Dieses stellt auch für die Schweiz ein nützliches Hilfsmittel für den Vollzug des Täuschungsverbots dar. Den EU-Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, ebenfalls nicht verbindliche, präzisierende Auslegungshilfen zu erarbeiten. Von dieser Möglichkeit haben etwa Frankreich und Österreich Gebrauch gemacht.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Regelungen genügen, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen zu schützen. Er ist aber bereit, den Vollzugsbehörden - in Anlehnung an die in der EU sowie in einzelnen EU-Mitgliedstaaten bestehenden Auslegungshilfen - präzisierende Informationen zu den für Werbeaussagen zu Kosmetika geltenden Kriterien zur Verfügung zu stellen. Eine solche Auslegungshilfe wird den Vollzug erleichtern und zu einem einheitlichen Vollzug des Täuschungsverbots für kosmetische Mittel beitragen können. Eine vom EU-Recht abweichende Regelung zur Werbung für kosmetische Mittel würde dem angestrebten Harmonisierungsziel entgegenlaufen sowie zu Handelshemmnissen führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bedeutung von wertenden Aussagen wie "klinisch getestet", "von Ärzten empfohlen", "natürlich" oder "umweltfreundlich" zu definieren. Gewisse Wirtschaftsakteure verwenden solche Aussagen über ihre kosmetischen Produkte, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Sie bieten aber den Konsumentinnen und Konsumenten keineswegs den angeblichen Mehrwert.</p>
  • Irreführende Angaben über Kosmetika verhindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs, darunter auch kosmetische Mittel, zu schützen. Zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes kann der Bundesrat verschiedene Anforderungen und Vorschriften festlegen (Art. 18 Abs. 4 LMG und Art. 12 Abs. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV). So ist die Verwendung von nährwertbezogenen und von gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf einen genau umschriebenen Katalog beschränkt, der in den Anhängen 13 und 14 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) festgehalten ist. Diese Anhänge betreffen hauptsächlich die Hervorhebung von nährwertbezogenen Eigenschaften sowie des Gehalts an Vitaminen und anderen Inhaltsstoffen, und sie regeln, unter welchen Voraussetzungen diese Angaben verwendet werden dürfen.</p><p>Für Kosmetika gelten hingegen gemäss Anhang 6 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel allgemeinere Kriterien. Das genügt nicht. Denn Aussagen wie "natürlich", "biologisch abbaubar", "umweltfreundlich", "klinisch getestet" oder "von Ärzten empfohlen", wie sie heute offensichtlich zu Werbezwecken verbreitet eingesetzt werden, sind an keinen Referenzrahmen gebunden und können somit uneingeschränkt verwendet werden. Es ist deshalb wichtig, dass der Bundesrat diese Begriffe inhaltlich umschreibt, um ihre Verwendung in geordnete Bahnen zu lenken und die Konsumentinnen und Konsumenten besser zu schützen. Er schützt damit aber auch die Interessen von Unternehmen, deren Methoden mit ihren Angaben übereinstimmen, und verhindert ihre Benachteiligung gegenüber Konkurrenten, die sich unlauter verhalten, indem sie solche Angaben einzig zu Marketingzwecken einsetzen.</p><p>Mehrere europäische Nachbarländer haben verschiedene dieser Angaben definiert. Der Bundesrat wird beauftragt, die Bedeutung dieser Aussagen zu definieren. Dabei soll er die betroffenen Kreise einbeziehen, insbesondere solche, die die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten vertreten. Die Definitionen sollen Gesetzeskraft haben und von allen Akteuren der Branche beachtet werden.</p>
    • <p>Das Täuschungsverbot für kosmetische Mittel ist im Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) verankert und schreibt vor, dass die Werbung für kosmetische Mittel sowie deren Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen (Art. 18 Abs. 2). Zuständig für die Umsetzung sind kantonale Vollzugsbehörden (Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker). Dabei ist aber zu beachten, dass das Täuschungsverbot im LMG per 1. Mai 2017 auf kosmetische Mittel ausgedehnt wurde und aufgrund einer vierjährigen Übergangsfrist erst ab Mai 2021 anwendbar ist. Auch danach dürfen bestehende Bestände noch aufgebraucht werden (Art. 95 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; SR 817.02). Aufgrund dieser Übergangsfrist haben die kantonalen Vollzugsbehörden bislang weitgehend von Beanstandungen abgesehen. Ab 2021 kann der Vollzug wirksam gegen täuschende Anpreisungen von Kosmetika vorgehen, sodass mit einer merklichen Verbesserung der von der Motionärin bemängelten Situation zu rechnen ist.</p><p>Konkret bedeutet das Täuschungsverbot für die Werbung, dass Werbeaussagen verschiedene Kriterien erfüllen und insbesondere rechtmässig, wahrheitsgetreu und belegbar sein müssen (Verordnung des EDI über kosmetische Mittel, VKos; SR 817.023.31, Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Anhang 6). Die in der Schweiz geltenden Kriterien zur Werbung für kosmetische Mittel entsprechen dem europäischen Recht. Die EU hat zudem 2017 eine unverbindliche Auslegungshilfe zu Werbeaussagen publiziert ("Technical document on cosmetic claims"; <a href="https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24847">https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24847</a>). Dieses stellt auch für die Schweiz ein nützliches Hilfsmittel für den Vollzug des Täuschungsverbots dar. Den EU-Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, ebenfalls nicht verbindliche, präzisierende Auslegungshilfen zu erarbeiten. Von dieser Möglichkeit haben etwa Frankreich und Österreich Gebrauch gemacht.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Regelungen genügen, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen zu schützen. Er ist aber bereit, den Vollzugsbehörden - in Anlehnung an die in der EU sowie in einzelnen EU-Mitgliedstaaten bestehenden Auslegungshilfen - präzisierende Informationen zu den für Werbeaussagen zu Kosmetika geltenden Kriterien zur Verfügung zu stellen. Eine solche Auslegungshilfe wird den Vollzug erleichtern und zu einem einheitlichen Vollzug des Täuschungsverbots für kosmetische Mittel beitragen können. Eine vom EU-Recht abweichende Regelung zur Werbung für kosmetische Mittel würde dem angestrebten Harmonisierungsziel entgegenlaufen sowie zu Handelshemmnissen führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bedeutung von wertenden Aussagen wie "klinisch getestet", "von Ärzten empfohlen", "natürlich" oder "umweltfreundlich" zu definieren. Gewisse Wirtschaftsakteure verwenden solche Aussagen über ihre kosmetischen Produkte, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Sie bieten aber den Konsumentinnen und Konsumenten keineswegs den angeblichen Mehrwert.</p>
    • Irreführende Angaben über Kosmetika verhindern

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