Reduktion der CO2-Emissionen und der Energieverluste für Gebäudeinhaberinnen und -inhaber, Mieterinnen und Mieter sowie KMU

ShortId
19.4227
Id
20194227
Updated
28.07.2023 02:13
Language
de
Title
Reduktion der CO2-Emissionen und der Energieverluste für Gebäudeinhaberinnen und -inhaber, Mieterinnen und Mieter sowie KMU
AdditionalIndexing
66;2846;52;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Motivation muss sein: Effizienz und Energie statt 8 Milliarden Franken für Energieverluste und Bürokratie. Gebäude weisen 80 Prozent Energieverluste auf (Interpellation Wehrli 10.3873). Die Ziele des Pariser Klimaabkommens sind so unerreichbar. Statt für Sanierungen bezahlen Mieterinnen und Mieter, Gebäudeinhaberinnen und -inhaber über 8 Milliarden Franken pro Jahr für Energieverluste.</p>
  • <p>Der Bundesrat unterstützt weitestgehend die Anliegen der Motion. Er fördert die Reduktion der CO2-Emissionen und die Steigerung der Energieeffizienz bereits heute mit verschiedenen Massnahmen. Mit der Revision des CO2-Gesetzes, das sich zurzeit in Beratung der eidgenössischen Räte befindet, sind weitere Massnahmen mit dieser Zielsetzung geplant. Zudem beabsichtigt der Bundesrat, als Begleitmassnahme zur vollständigen Öffnung des Strommarktes die Investitionsanreize in einheimische erneuerbare Energien zu verbessern. Die in der Motion genannten Punkte werden damit bereits grösstenteils angegangen.</p><p>1. Schon heute wird eine Einmalvergütung für alle Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 Kilowatt bis höchstens 50 Megawatt ausgerichtet (Art. 36 der Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03), und dies unabhängig vom Gebäudetyp. In die Gebäudehülle integrierte Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt - also Anlagen, wie sie typischerweise auf Wohngebäuden erstellt werden - werden mit höheren Beiträgen unterstützt. Der Bundesrat hält eine Unterstützung der Bemühungen um eine bessere Ästhetik insbesondere bei Wohngebäuden für wichtig - dies mit dem Ziel, die Akzeptanz der Solarenergie in der Bevölkerung zu erhöhen.</p><p>2. Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fördert seit 2010 die energetische Sanierung von Gebäuden sowie Investitionen in erneuerbare Energien, die Abwärmenutzung und die Optimierung der Gebäudetechnik. Die Grundlage für das Gebäudeprogramm ist das CO2-Gesetz (SR 641.71). Darin verankert ist auch die CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die zu einem Drittel für die Finanzierung des Gebäudeprogramms verwendet wird. Seit 2018 dürfen aus der CO2-Abgabe maximal 450 Millionen Franken pro Jahr für das Gebäudeprogramm und die Förderung der Geothermie verwendet werden. Die Mittel für das Gebäudeprogramm werden den Kantonen in Form von globalen Finanzhilfen ausbezahlt. Voraussetzung ist ein kantonales Förderprogramm, das auf dem harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) von 2015 basiert. Mit den Massnahmen "M-16: Neubau/Ersatzneubau Minergie-P" und "M-12: Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat" können Kantone bereits heute ausreichende Anreize zum Bau von energieeffizienten Wohn- und Geschäftsbauten geben. Gemäss HFM kann der Beitrag maximal 50 Prozent der Investitionen betragen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Ständerat im Rahmen der Beratungen zur Revision des CO2-Gesetzes in der Herbstsession 2019 beschlossen hat, auf eine Befristung des Gebäudeprogramms zu verzichten und die Beiträge an die Kantone zu erhöhen. Auch sollen die Kantone für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen einen Ausnützungsbonus bis maximal 30 Prozent gewähren können.</p><p>3. Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) definiert die bewilligungspflichtigen Solaranlagen sowie diejenigen Anlagen, die lediglich der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Zuständig für die Festlegung der verschiedenen Zonen bleibt jedoch der Kanton oder die Gemeinde.</p><p>Die Einmalvergütung ist nicht an solche Anforderungen geknüpft, und die ausgerichteten Beträge hängen nicht vom Gebäudetyp oder von der Zone ab, in der sich das Gebäude befindet. Nach Ansicht des Bundesrates wäre eine entsprechende Anpassung der Einmalvergütung nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Massnahmen zur Reduktion der hohen Energieverluste im Gebäudebereich zu realisieren, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen:</p><p>1. Die Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 des Energiegesetzes (EnG) kann auch für Fotovoltaikanlagen von Geschäfts- und Wohnbausanierungen mit einer Leistung von 30 bis 200 Kilowatt geleistet werden. Bei Gebäuden können Fotovoltaikanlagen die 200 Kilowatt Leistung auch überschreiten, wenn ganzflächige Dach- und, soweit notwendig, auch Fassadenanlagen gebäudetechnisch möglich sind. Entscheidend ist die architektonische Integration der Anlagen als Gebäudebestandteil bzw. Gebäudeersatzbestandteil, die, wie bei traditionellen Dächern und Fassaden, dach-, first-, seiten- und traufbündig sowie fachmännisch einheitlich in die Gebäudehülle integriert sind.</p><p>2. Mit Anreizbeiträgen von höchstens 30 Prozent der energierelevanten Bauinvestitionen können Wohn- und Geschäftsbauten gefördert werden, welche den Minergie-P- oder einen vergleichbar effizienten Baustandard erfüllen. Zur Reduktion der 80 Prozent bzw. 90 Terawattstunden Energieverluste pro Jahr fördert der Bund insbesondere entsprechende kantonale Massnahmen. Während einer auf 10 Jahre befristeten Einführungsphase können auch Neubauten, welche die Voraussetzungen der Punkte 1 und 2 erfüllen, gefördert werden.</p><p>3. In Bau- und Landwirtschaftszonen sind gut integrierte Solaranlagen, welche die Voraussetzungen der Punkte 1 und 2 erfüllen, in der Regel innert vier Monaten zu bewilligen. Davon ausgenommen sind Baudenkmäler von nationaler Bedeutung, die im Inventar des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bzw. im Kulturgüterschutzverzeichnis als Einzelobjekte aufgeführt sind. Gebäude, welche die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1 und 2 nur teilweise erfüllen, erfahren eine proportionale Reduktion der Anreizförderung.</p>
  • Reduktion der CO2-Emissionen und der Energieverluste für Gebäudeinhaberinnen und -inhaber, Mieterinnen und Mieter sowie KMU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Motivation muss sein: Effizienz und Energie statt 8 Milliarden Franken für Energieverluste und Bürokratie. Gebäude weisen 80 Prozent Energieverluste auf (Interpellation Wehrli 10.3873). Die Ziele des Pariser Klimaabkommens sind so unerreichbar. Statt für Sanierungen bezahlen Mieterinnen und Mieter, Gebäudeinhaberinnen und -inhaber über 8 Milliarden Franken pro Jahr für Energieverluste.</p>
    • <p>Der Bundesrat unterstützt weitestgehend die Anliegen der Motion. Er fördert die Reduktion der CO2-Emissionen und die Steigerung der Energieeffizienz bereits heute mit verschiedenen Massnahmen. Mit der Revision des CO2-Gesetzes, das sich zurzeit in Beratung der eidgenössischen Räte befindet, sind weitere Massnahmen mit dieser Zielsetzung geplant. Zudem beabsichtigt der Bundesrat, als Begleitmassnahme zur vollständigen Öffnung des Strommarktes die Investitionsanreize in einheimische erneuerbare Energien zu verbessern. Die in der Motion genannten Punkte werden damit bereits grösstenteils angegangen.</p><p>1. Schon heute wird eine Einmalvergütung für alle Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 Kilowatt bis höchstens 50 Megawatt ausgerichtet (Art. 36 der Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03), und dies unabhängig vom Gebäudetyp. In die Gebäudehülle integrierte Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt - also Anlagen, wie sie typischerweise auf Wohngebäuden erstellt werden - werden mit höheren Beiträgen unterstützt. Der Bundesrat hält eine Unterstützung der Bemühungen um eine bessere Ästhetik insbesondere bei Wohngebäuden für wichtig - dies mit dem Ziel, die Akzeptanz der Solarenergie in der Bevölkerung zu erhöhen.</p><p>2. Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fördert seit 2010 die energetische Sanierung von Gebäuden sowie Investitionen in erneuerbare Energien, die Abwärmenutzung und die Optimierung der Gebäudetechnik. Die Grundlage für das Gebäudeprogramm ist das CO2-Gesetz (SR 641.71). Darin verankert ist auch die CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die zu einem Drittel für die Finanzierung des Gebäudeprogramms verwendet wird. Seit 2018 dürfen aus der CO2-Abgabe maximal 450 Millionen Franken pro Jahr für das Gebäudeprogramm und die Förderung der Geothermie verwendet werden. Die Mittel für das Gebäudeprogramm werden den Kantonen in Form von globalen Finanzhilfen ausbezahlt. Voraussetzung ist ein kantonales Förderprogramm, das auf dem harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) von 2015 basiert. Mit den Massnahmen "M-16: Neubau/Ersatzneubau Minergie-P" und "M-12: Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat" können Kantone bereits heute ausreichende Anreize zum Bau von energieeffizienten Wohn- und Geschäftsbauten geben. Gemäss HFM kann der Beitrag maximal 50 Prozent der Investitionen betragen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Ständerat im Rahmen der Beratungen zur Revision des CO2-Gesetzes in der Herbstsession 2019 beschlossen hat, auf eine Befristung des Gebäudeprogramms zu verzichten und die Beiträge an die Kantone zu erhöhen. Auch sollen die Kantone für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen einen Ausnützungsbonus bis maximal 30 Prozent gewähren können.</p><p>3. Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) definiert die bewilligungspflichtigen Solaranlagen sowie diejenigen Anlagen, die lediglich der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Zuständig für die Festlegung der verschiedenen Zonen bleibt jedoch der Kanton oder die Gemeinde.</p><p>Die Einmalvergütung ist nicht an solche Anforderungen geknüpft, und die ausgerichteten Beträge hängen nicht vom Gebäudetyp oder von der Zone ab, in der sich das Gebäude befindet. Nach Ansicht des Bundesrates wäre eine entsprechende Anpassung der Einmalvergütung nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Massnahmen zur Reduktion der hohen Energieverluste im Gebäudebereich zu realisieren, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen:</p><p>1. Die Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 des Energiegesetzes (EnG) kann auch für Fotovoltaikanlagen von Geschäfts- und Wohnbausanierungen mit einer Leistung von 30 bis 200 Kilowatt geleistet werden. Bei Gebäuden können Fotovoltaikanlagen die 200 Kilowatt Leistung auch überschreiten, wenn ganzflächige Dach- und, soweit notwendig, auch Fassadenanlagen gebäudetechnisch möglich sind. Entscheidend ist die architektonische Integration der Anlagen als Gebäudebestandteil bzw. Gebäudeersatzbestandteil, die, wie bei traditionellen Dächern und Fassaden, dach-, first-, seiten- und traufbündig sowie fachmännisch einheitlich in die Gebäudehülle integriert sind.</p><p>2. Mit Anreizbeiträgen von höchstens 30 Prozent der energierelevanten Bauinvestitionen können Wohn- und Geschäftsbauten gefördert werden, welche den Minergie-P- oder einen vergleichbar effizienten Baustandard erfüllen. Zur Reduktion der 80 Prozent bzw. 90 Terawattstunden Energieverluste pro Jahr fördert der Bund insbesondere entsprechende kantonale Massnahmen. Während einer auf 10 Jahre befristeten Einführungsphase können auch Neubauten, welche die Voraussetzungen der Punkte 1 und 2 erfüllen, gefördert werden.</p><p>3. In Bau- und Landwirtschaftszonen sind gut integrierte Solaranlagen, welche die Voraussetzungen der Punkte 1 und 2 erfüllen, in der Regel innert vier Monaten zu bewilligen. Davon ausgenommen sind Baudenkmäler von nationaler Bedeutung, die im Inventar des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bzw. im Kulturgüterschutzverzeichnis als Einzelobjekte aufgeführt sind. Gebäude, welche die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1 und 2 nur teilweise erfüllen, erfahren eine proportionale Reduktion der Anreizförderung.</p>
    • Reduktion der CO2-Emissionen und der Energieverluste für Gebäudeinhaberinnen und -inhaber, Mieterinnen und Mieter sowie KMU

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