Keine ungerechtfertigten Gebühren für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien

ShortId
19.4236
Id
20194236
Updated
28.07.2023 02:10
Language
de
Title
Keine ungerechtfertigten Gebühren für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien
AdditionalIndexing
2846;66;2446;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien an Gebäuden werden immer wieder mit Gebühren und Abgaben ohne jeglichen Kausalzusammenhang belastet, wie Abwasser-, Trinkwasser- oder Kanalisationsabgaben. Damit werden Privatinitiativen und die Mitverantwortung für die Umwelt torpediert und Bauinvestitionen zur Vermeidung von CO2-Emissionen reduziert. Die bisherigen Massnahmen zur Umsetzung der Energiewende oder zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaabkommens sind unzureichend. Solche Abgaben erweisen sich als Investitionshemmnisse und sind unverständlich. Deshalb muss die Erhebung von Gebühren und Abgaben ohne Kausalzusammenhang abgeschafft werden.</p>
  • <p>Der Bund hat keine Kompetenz, den Kantonen die Erhebung von Gebühren, die insbesondere dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen, oder die Erhebung von Abgaben, die insbesondere den Anforderungen der Artikel 127 und 134 der Bundesverfassung entsprechen, zu untersagen. Diese Anforderungen werden im Übrigen vom Bundesgericht überprüft; das Bundesgericht hat denn auch unzählige Entscheide zu kantonalen und kommunalen Gebühren und Abgaben gefällt.</p><p>Mit der CO2-Abgabe, dem Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen und der Möglichkeit, Investitionen in die Gebäudemodernisierung sowie in erneuerbare Energien steuerlich in Abzug zu bringen, bestehen bereits Instrumente für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien an Gebäuden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Verbesserung der Energieeffizienz, die zur Senkung von CO2-Emissionen beitragen, dürfen keine Abgaben oder Gebühren erhoben werden, welche in keinem Kausalzusammenhang mit diesen Bauinvestitionen stehen, wie z. B. Abwasser-, Trinkwasser- oder Kanalisationsabgaben.</p>
  • Keine ungerechtfertigten Gebühren für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien an Gebäuden werden immer wieder mit Gebühren und Abgaben ohne jeglichen Kausalzusammenhang belastet, wie Abwasser-, Trinkwasser- oder Kanalisationsabgaben. Damit werden Privatinitiativen und die Mitverantwortung für die Umwelt torpediert und Bauinvestitionen zur Vermeidung von CO2-Emissionen reduziert. Die bisherigen Massnahmen zur Umsetzung der Energiewende oder zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaabkommens sind unzureichend. Solche Abgaben erweisen sich als Investitionshemmnisse und sind unverständlich. Deshalb muss die Erhebung von Gebühren und Abgaben ohne Kausalzusammenhang abgeschafft werden.</p>
    • <p>Der Bund hat keine Kompetenz, den Kantonen die Erhebung von Gebühren, die insbesondere dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen, oder die Erhebung von Abgaben, die insbesondere den Anforderungen der Artikel 127 und 134 der Bundesverfassung entsprechen, zu untersagen. Diese Anforderungen werden im Übrigen vom Bundesgericht überprüft; das Bundesgericht hat denn auch unzählige Entscheide zu kantonalen und kommunalen Gebühren und Abgaben gefällt.</p><p>Mit der CO2-Abgabe, dem Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen und der Möglichkeit, Investitionen in die Gebäudemodernisierung sowie in erneuerbare Energien steuerlich in Abzug zu bringen, bestehen bereits Instrumente für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien an Gebäuden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Verbesserung der Energieeffizienz, die zur Senkung von CO2-Emissionen beitragen, dürfen keine Abgaben oder Gebühren erhoben werden, welche in keinem Kausalzusammenhang mit diesen Bauinvestitionen stehen, wie z. B. Abwasser-, Trinkwasser- oder Kanalisationsabgaben.</p>
    • Keine ungerechtfertigten Gebühren für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien

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