Krankenkassenprämien. Verschuldung durch überhöhte Inkassokosten vermeiden

ShortId
19.4238
Id
20194238
Updated
28.07.2023 02:11
Language
de
Title
Krankenkassenprämien. Verschuldung durch überhöhte Inkassokosten vermeiden
AdditionalIndexing
1211;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Zahl der Betreibungen aufgrund von ausstehenden Prämien steigt. Um Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei den Krankenkassenprämien zu entlasten, gewähren ihnen die Kantone eine Prämienreduktion. Bei tiefen und mittleren Einkommen gewähren die Kantone Prämienverbilligungen für Kinder von mindestens 50 Prozent (ab 2021 80 Prozent) und bei jungen Erwachsenen in Ausbildung von mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10).</p><p>Nicht bezahlte Prämien führen bei den Krankenversicherern zu Verwaltungskosten, die diese auf die Versicherten überwälzen, indem sie ihnen die Inkassokosten in Rechnung stellen. Dass diese Gebühren die Inkassokosten decken, ist legitim. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die erwähnte Problematik vertieft geprüft werden sollte. In seiner Antwort vom 14. August 2019 auf die Interpellation Marti Min Li 19.3441, "Krankenversicherung. Steigende Zahl der Betreibungen bei Ausständen von Krankenkassenprämien?", hat er erklärt, dass er bereit ist, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu beauftragen, die Problematik bei den Versicherern genauer zu prüfen.</p><p>2. Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Prämienausstände, von denen ihm der Versicherer die Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels meldet. Der Versicherer behält die Verlustscheine oder die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Prämien. Sobald die versicherte Person die ausstehenden Forderungen dem Versicherer vollständig oder teilweise bezahlt hat, erstattet dieser dem Kanton 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrags zurück (Art. 64a Abs. 3 bis 5 KVG).</p><p>Das Anliegen der Interpellantin ist Gegenstand einer am 30. Mai 2016 eingereichten Standesinitiative des Kantons Thurgau (16.312, "Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten"). Der genannte Kanton schlägt vor, dass der Versicherer dem Kanton die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel überträgt, wenn der Kanton 90 Prozent dieser Forderungen übernimmt. Am 28. März 2017 gab die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerates dieser Initiative Folge. Am 25. Januar 2018 ist die SGK des Nationalrates darauf eingetreten. Somit berät die SGK des Ständerates derzeit bereits eine Änderung von Artikel 64a KVG.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Anstieg der Krankenkassenprämien ist ungebrochen. Je länger, je mehr Haushalte haben Probleme, die Prämien fristgerecht zu bezahlen. Damit steigt auch die Zahl der Betreibungen aufgrund von ausstehenden Prämien. Ungefähr ein Drittel der rund drei Millionen Betreibungen in der Schweiz betrifft Krankenkassenprämien. Die ausstehenden Forderungen sind innerhalb von zehn Jahren von 170 Millionen auf 410 Millionen gestiegen. Die Verschuldungsproblematik ist unbestritten. Verschärft wird die Verschuldung dadurch, dass die Krankenversicherungen zum Teil exorbitante Inkassokosten verrechnen. Diese liegen zum Teil bei einem Mehrfachen der ursprünglichen Forderung (vgl. "NZZ", 1. Juni 2019). Damit werden die betroffenen Personen in die Überschuldung getrieben. In seiner Antwort auf die Interpellation 19.3441 zeigt sich der Bundesrat besorgt über diese Entwicklung, ohne aber konkrete Massnahmen ins Auge zu fassen.</p><p>Betroffen ist auch die öffentliche Hand. Mit den überhöhten Inkassokosten steigt das Risiko, dass die Betriebenen weitere Prämienrechnungen nicht bezahlen können und damit der Kanton für weitere ausstehende Prämien aufkommen muss. Da die Steuern nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum enthalten sind, können die Betriebenen oft ihre Steuern nicht mehr bezahlen, womit die öffentliche Hand ein zweites Mal das Nachsehen hat. Wenn es den Krankenkassen gelingt, die ausstehenden Prämien einzutreiben, müssen sie dem Kanton nur 50 Prozent des Betrags zurückzahlen, der Kanton verliert also noch einmal 35 Prozent der zuvor der Krankenkasse vergüteten Ausstände.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von der Problematik der überhöhten Inkassokosten, und wie gedenkt der Bundesrat diese Praxis der Krankenkassen zu unterbinden? Zieht er die Möglichkeit in Betracht, einen Gebührentarif für das Krankenkassen-Inkasso zu erlassen, analog GebV SchKG?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, dass die Kantone nach der Übernahme der Prämienausstände auch die Verlustscheine übernehmen sollten, da sie erstens oft die gleichen Personen auch aufgrund ausstehender Steuerrechnungen betreiben müssen, zweitens auf überhöhte Inkassokosten verzichten können und drittens, wenn die ausstehenden Prämien bezahlt werden, auch den vollen Betrag zurückerhalten?</p>
  • Krankenkassenprämien. Verschuldung durch überhöhte Inkassokosten vermeiden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Zahl der Betreibungen aufgrund von ausstehenden Prämien steigt. Um Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei den Krankenkassenprämien zu entlasten, gewähren ihnen die Kantone eine Prämienreduktion. Bei tiefen und mittleren Einkommen gewähren die Kantone Prämienverbilligungen für Kinder von mindestens 50 Prozent (ab 2021 80 Prozent) und bei jungen Erwachsenen in Ausbildung von mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10).</p><p>Nicht bezahlte Prämien führen bei den Krankenversicherern zu Verwaltungskosten, die diese auf die Versicherten überwälzen, indem sie ihnen die Inkassokosten in Rechnung stellen. Dass diese Gebühren die Inkassokosten decken, ist legitim. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die erwähnte Problematik vertieft geprüft werden sollte. In seiner Antwort vom 14. August 2019 auf die Interpellation Marti Min Li 19.3441, "Krankenversicherung. Steigende Zahl der Betreibungen bei Ausständen von Krankenkassenprämien?", hat er erklärt, dass er bereit ist, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu beauftragen, die Problematik bei den Versicherern genauer zu prüfen.</p><p>2. Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Prämienausstände, von denen ihm der Versicherer die Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels meldet. Der Versicherer behält die Verlustscheine oder die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Prämien. Sobald die versicherte Person die ausstehenden Forderungen dem Versicherer vollständig oder teilweise bezahlt hat, erstattet dieser dem Kanton 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrags zurück (Art. 64a Abs. 3 bis 5 KVG).</p><p>Das Anliegen der Interpellantin ist Gegenstand einer am 30. Mai 2016 eingereichten Standesinitiative des Kantons Thurgau (16.312, "Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten"). Der genannte Kanton schlägt vor, dass der Versicherer dem Kanton die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel überträgt, wenn der Kanton 90 Prozent dieser Forderungen übernimmt. Am 28. März 2017 gab die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerates dieser Initiative Folge. Am 25. Januar 2018 ist die SGK des Nationalrates darauf eingetreten. Somit berät die SGK des Ständerates derzeit bereits eine Änderung von Artikel 64a KVG.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Anstieg der Krankenkassenprämien ist ungebrochen. Je länger, je mehr Haushalte haben Probleme, die Prämien fristgerecht zu bezahlen. Damit steigt auch die Zahl der Betreibungen aufgrund von ausstehenden Prämien. Ungefähr ein Drittel der rund drei Millionen Betreibungen in der Schweiz betrifft Krankenkassenprämien. Die ausstehenden Forderungen sind innerhalb von zehn Jahren von 170 Millionen auf 410 Millionen gestiegen. Die Verschuldungsproblematik ist unbestritten. Verschärft wird die Verschuldung dadurch, dass die Krankenversicherungen zum Teil exorbitante Inkassokosten verrechnen. Diese liegen zum Teil bei einem Mehrfachen der ursprünglichen Forderung (vgl. "NZZ", 1. Juni 2019). Damit werden die betroffenen Personen in die Überschuldung getrieben. In seiner Antwort auf die Interpellation 19.3441 zeigt sich der Bundesrat besorgt über diese Entwicklung, ohne aber konkrete Massnahmen ins Auge zu fassen.</p><p>Betroffen ist auch die öffentliche Hand. Mit den überhöhten Inkassokosten steigt das Risiko, dass die Betriebenen weitere Prämienrechnungen nicht bezahlen können und damit der Kanton für weitere ausstehende Prämien aufkommen muss. Da die Steuern nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum enthalten sind, können die Betriebenen oft ihre Steuern nicht mehr bezahlen, womit die öffentliche Hand ein zweites Mal das Nachsehen hat. Wenn es den Krankenkassen gelingt, die ausstehenden Prämien einzutreiben, müssen sie dem Kanton nur 50 Prozent des Betrags zurückzahlen, der Kanton verliert also noch einmal 35 Prozent der zuvor der Krankenkasse vergüteten Ausstände.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von der Problematik der überhöhten Inkassokosten, und wie gedenkt der Bundesrat diese Praxis der Krankenkassen zu unterbinden? Zieht er die Möglichkeit in Betracht, einen Gebührentarif für das Krankenkassen-Inkasso zu erlassen, analog GebV SchKG?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, dass die Kantone nach der Übernahme der Prämienausstände auch die Verlustscheine übernehmen sollten, da sie erstens oft die gleichen Personen auch aufgrund ausstehender Steuerrechnungen betreiben müssen, zweitens auf überhöhte Inkassokosten verzichten können und drittens, wenn die ausstehenden Prämien bezahlt werden, auch den vollen Betrag zurückerhalten?</p>
    • Krankenkassenprämien. Verschuldung durch überhöhte Inkassokosten vermeiden

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