Verbesserter Opferschutz bei Antragsdelikten

ShortId
19.4241
Id
20194241
Updated
28.07.2023 02:09
Language
de
Title
Verbesserter Opferschutz bei Antragsdelikten
AdditionalIndexing
28;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine beschuldigte Person hat gemäss Schweizer Strafprozessordnung das Recht auf Akteneinsicht und kann so auch die Identität der anzeigeerstattenden Person respektive der strafantragsstellenden Person erfahren. Gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung kann die Verfahrensleitung nur in Ausnahmefällen die Anonymität der anzeigeerstattenden Person respektive des/der Strafantragsstellers/Strafantragsstellerin gewähren. Die Polizei, bei der Anzeigen erstattet werden, hat somit keine Möglichkeiten die Anonymität zu garantieren. </p><p>Gerade bei Antragsdelikten wie Exhibitionismus oder sexueller Belästigung ist es jedoch der strafantragsstellenden Person verständlicherweise oft ein Anliegen, die eigene Identität nicht preis zu geben. Aus diesem Grund schrecken die Opfer oft davor zurück, einen Strafantrag zu stellen. Es braucht somit einen verbesserten Identitätsschutz für die strafantragsstellende Person.</p>
  • <p>Gemäss geltendem Recht hat jede Person das Recht, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Dies kann auch in anonymer Form geschehen. Der Strafantrag, der bei Antragsdelikten (z.B. sexuelle Belästigung oder Exhibitionismus) Voraussetzung für die Strafverfolgung ist (Art. 303 Abs. 1 StPO), kann jedoch nicht anonym gestellt werden. Weil die Strafverfolgungsbehörde die Gültigkeit des Strafantrages prüfen muss, ist die Kenntnis der Identität der strafantragstellenden Person zwingend erforderlich (Art. 30 Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).</p><p>Im Rahmen des Strafverfahrens sieht die Strafprozessordnung verschiedene Schutzmassnahmen für Verfahrensbeteiligte vor (Art. 149 ff. StPO). So kann die Verfahrensleitung einer am Strafverfahren mitwirkenden Person (z. B. einer Zeugin oder einer Auskunftsperson, mithin auch einem Opfer) namentlich die Wahrung ihrer Anonymität zusichern (Art. 149 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 150 Abs. 1 StPO). Ihre Identität wird damit gegenüber einer Person, die ihr Schaden zufügen könnte, geheim gehalten.</p><p>Die Geheimhaltung der Identität als grösstmöglicher Schutz ist eine einschneidende Massnahme; sie hat eine schwere Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person zur Folge (so bspw. die Einschränkung der Teilnahmerechte und der Akteneinsicht). Die Zusicherung der Anonymität als "ultima ratio" der Schutzmassnahmen kommt - im Einklang mit dem übergeordneten Recht - nur unter strikten Voraussetzungen in Betracht. So muss eine konkrete Gefährdungssituation für die zu schützende Person oder eine ihr nahestehende Person bestehen (Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil). Die Zusicherung der Anonymität muss ausserdem verhältnismässig sein. Kommen verschiedene Schutzmassnahmen (bspw. Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person vermeiden, Art. 152 Abs. 3 StPO) oder andere Vorkehren (bspw. in Zustellungen die Adresse des Opfers unerwähnt lassen) in Betracht, um den Interessen der zu schützenden Person Rechnung zu tragen, so sind diejenigen zu wählen, welche die Verfahrensrechte der beschuldigten Person am wenigsten tangieren. Aufgrund ihrer Tragweite untersteht die Zusicherung der Anonymität der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 150 Abs. 2 StPO).</p><p>Die Schutzmassnahmen gemäss Artikel 149 ff. StPO setzen kein Delikt von einer bestimmten Schwere voraus; sie sind nach dem Gesetzeswortlaut also auch bei Antragsdelikten möglich, sofern eine erhebliche Gefährdung der zu schützenden Person anzunehmen ist.</p><p>Ferner ist darauf hinzuweisen, dass weder die Evaluatoren im Rahmen der Evaluation des Opferhilfegesetzes, bei der auch die Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Opfer untersucht wurde (s. Evaluation des Opferhilfegesetzes, <a href="https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/publikationen/schlussber-eval-ohg-unibern-d.pdf">Studie vom 21. Dezember 2015 des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern</a>, Ziff. 9; abrufbar unter: <a href="http://www.bj.admin.ch">www.bj.admin.ch</a> &gt; Gesellschaft &gt; Opferhilfe &gt; Publikationen), noch die Teilnehmenden am Vernehmlassungsverfahren zur Revision der Strafprozessordnung gefordert haben, den Schutz der Identität des Opfers zu verbessern.</p><p>Die geltende Regelung stellt eine ausgewogene, fein austarierte und praxistaugliche Lösung dar, weshalb der Bundesrat keinen Handlungsbedarf im Sinne des Postulats sieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht darzulegen, wie die Identität der Opfer im Strafverfahren unter gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der Rechte der beschuldigten Personen besser geschützt werden kann. So soll insbesondere geprüft werden, ob die Möglichkeit von anonymen Anzeigen respektive Strafanträgen eingeführt werden soll.</p>
  • Verbesserter Opferschutz bei Antragsdelikten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine beschuldigte Person hat gemäss Schweizer Strafprozessordnung das Recht auf Akteneinsicht und kann so auch die Identität der anzeigeerstattenden Person respektive der strafantragsstellenden Person erfahren. Gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung kann die Verfahrensleitung nur in Ausnahmefällen die Anonymität der anzeigeerstattenden Person respektive des/der Strafantragsstellers/Strafantragsstellerin gewähren. Die Polizei, bei der Anzeigen erstattet werden, hat somit keine Möglichkeiten die Anonymität zu garantieren. </p><p>Gerade bei Antragsdelikten wie Exhibitionismus oder sexueller Belästigung ist es jedoch der strafantragsstellenden Person verständlicherweise oft ein Anliegen, die eigene Identität nicht preis zu geben. Aus diesem Grund schrecken die Opfer oft davor zurück, einen Strafantrag zu stellen. Es braucht somit einen verbesserten Identitätsschutz für die strafantragsstellende Person.</p>
    • <p>Gemäss geltendem Recht hat jede Person das Recht, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Dies kann auch in anonymer Form geschehen. Der Strafantrag, der bei Antragsdelikten (z.B. sexuelle Belästigung oder Exhibitionismus) Voraussetzung für die Strafverfolgung ist (Art. 303 Abs. 1 StPO), kann jedoch nicht anonym gestellt werden. Weil die Strafverfolgungsbehörde die Gültigkeit des Strafantrages prüfen muss, ist die Kenntnis der Identität der strafantragstellenden Person zwingend erforderlich (Art. 30 Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).</p><p>Im Rahmen des Strafverfahrens sieht die Strafprozessordnung verschiedene Schutzmassnahmen für Verfahrensbeteiligte vor (Art. 149 ff. StPO). So kann die Verfahrensleitung einer am Strafverfahren mitwirkenden Person (z. B. einer Zeugin oder einer Auskunftsperson, mithin auch einem Opfer) namentlich die Wahrung ihrer Anonymität zusichern (Art. 149 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 150 Abs. 1 StPO). Ihre Identität wird damit gegenüber einer Person, die ihr Schaden zufügen könnte, geheim gehalten.</p><p>Die Geheimhaltung der Identität als grösstmöglicher Schutz ist eine einschneidende Massnahme; sie hat eine schwere Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person zur Folge (so bspw. die Einschränkung der Teilnahmerechte und der Akteneinsicht). Die Zusicherung der Anonymität als "ultima ratio" der Schutzmassnahmen kommt - im Einklang mit dem übergeordneten Recht - nur unter strikten Voraussetzungen in Betracht. So muss eine konkrete Gefährdungssituation für die zu schützende Person oder eine ihr nahestehende Person bestehen (Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil). Die Zusicherung der Anonymität muss ausserdem verhältnismässig sein. Kommen verschiedene Schutzmassnahmen (bspw. Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person vermeiden, Art. 152 Abs. 3 StPO) oder andere Vorkehren (bspw. in Zustellungen die Adresse des Opfers unerwähnt lassen) in Betracht, um den Interessen der zu schützenden Person Rechnung zu tragen, so sind diejenigen zu wählen, welche die Verfahrensrechte der beschuldigten Person am wenigsten tangieren. Aufgrund ihrer Tragweite untersteht die Zusicherung der Anonymität der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 150 Abs. 2 StPO).</p><p>Die Schutzmassnahmen gemäss Artikel 149 ff. StPO setzen kein Delikt von einer bestimmten Schwere voraus; sie sind nach dem Gesetzeswortlaut also auch bei Antragsdelikten möglich, sofern eine erhebliche Gefährdung der zu schützenden Person anzunehmen ist.</p><p>Ferner ist darauf hinzuweisen, dass weder die Evaluatoren im Rahmen der Evaluation des Opferhilfegesetzes, bei der auch die Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Opfer untersucht wurde (s. Evaluation des Opferhilfegesetzes, <a href="https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/publikationen/schlussber-eval-ohg-unibern-d.pdf">Studie vom 21. Dezember 2015 des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern</a>, Ziff. 9; abrufbar unter: <a href="http://www.bj.admin.ch">www.bj.admin.ch</a> &gt; Gesellschaft &gt; Opferhilfe &gt; Publikationen), noch die Teilnehmenden am Vernehmlassungsverfahren zur Revision der Strafprozessordnung gefordert haben, den Schutz der Identität des Opfers zu verbessern.</p><p>Die geltende Regelung stellt eine ausgewogene, fein austarierte und praxistaugliche Lösung dar, weshalb der Bundesrat keinen Handlungsbedarf im Sinne des Postulats sieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht darzulegen, wie die Identität der Opfer im Strafverfahren unter gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der Rechte der beschuldigten Personen besser geschützt werden kann. So soll insbesondere geprüft werden, ob die Möglichkeit von anonymen Anzeigen respektive Strafanträgen eingeführt werden soll.</p>
    • Verbesserter Opferschutz bei Antragsdelikten

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