Verbindlichkeit in der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätssicherung in der Krankenversicherung

ShortId
19.4247
Id
20194247
Updated
28.07.2023 02:06
Language
de
Title
Verbindlichkeit in der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätssicherung in der Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die ausserparlamentarische Eidgenössische Qualitätskommission unterstützt den Bundesrat bei der Förderung der Qualität in der medizinischen Leistungserbringung, mit dem Ziel der Koordination und Verbesserung der Qualitätsentwicklung in der medizinischen Versorgung und der Förderung der Patientensicherheit. Die Ziele sollen alle vier Jahre neu festgesetzt werden. Die Aufgaben und Kompetenzen der Beratung im Bereich der Qualitätsentwicklung, die Koordination der Aktivitäten sowie die Entwicklung von neuen Qualitätsindikatoren unter anderem zur Messung von Qualität und die Finanzierung sind geregelt. Für die Umsetzung sollen die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer gesamtschweizerisch geltende Qualitätsverträge abschliessen. Die Vertragsbedingungen sind geregelt, der Bundesrat genehmigt die Verträge und kann bei Uneinigkeit die Regeln festlegen. Die Leistungserbringer müssen die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung einhalten, damit sie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein können. Die Qualität und Sicherheit der Patientinnen und Patienten kann jedoch nicht ohne verbindliche Umsetzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in den jeweiligen Bereichen, ohne Überwachung der Umsetzung bei den Leistungserbringern, eine gut organisierte Kontrolle und wenn nötig mit wirkungsvollen Sanktionsmöglichkeiten erreicht werden.</p>
  • <p>Die eidgenössischen Räte haben am 21. Juni 2019 die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) verabschiedet (BBl 2019 4469). Sie haben eine Regelung beschlossen, in der zur Verbesserung der Qualitätsentwicklung der Leistungserbringung im Rahmen des KVG eine ausserparlamentarische Eidgenössische Qualitätskommission beratend und koordinierend wirkt sowie Aufträge an Dritte erteilen und Projekte unterstützen kann. In dieser Kommission werden die Kantone, die Leistungserbringer, die Versicherer, die Versicherten und die Patientenorganisationen sowie Fachleute angemessen vertreten sein.</p><p>Daneben werden die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer in die Pflicht genommen, indem sie gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) abschliessen müssen. Sie haben dabei die Empfehlungen der Eidgenössischen Qualitätskommission mit einzubeziehen. Die Einhaltung der festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung bildet für die Leistungserbringer eine Voraussetzung für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p><p>Mit der Festlegung von allgemeingültigen und verbindlichen Qualitätsanforderungen besteht die Möglichkeit, deren Einhaltung zu kontrollieren, die Durchsetzbarkeit zu sichern und Zuwiderhandlungen zu sanktionieren. Dem Ziel der Überwachung der Befolgung der Qualitätsanforderungen dienen zum Beispiel die Jahresberichte über den Stand der Qualitätsentwicklung, die die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission und dem Bundesrat vorlegen müssen. Der Durchsetzung der Qualitätsanforderungen verholfen wird auch mit der Pflicht, die Qualitätsmessungen und die Verbesserungsmassnahmen zu veröffentlichen.</p><p>Für den Fall von Verstössen bestehen Sanktionsmöglichkeiten auf Vertrags- sowie auf Gesetzesebene. Die in den Qualitätsverträgen enthaltenen Sanktionsregelungen können von den Vertragspartnern durchgesetzt werden, wie dies auch im Bereich der Tarifverträge der Fall ist. Auf Gesetzesebene besteht der Weg über die Schiedsgerichte, welche auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbands der Versicherer Sanktionen gegen Leistungserbringer bei Nichteinhaltung der Qualitätsentwicklungsmassnahmen aussprechen können. Es gilt somit der gleiche Verfahrensweg wie gegenüber Leistungserbringern, welche Wirtschaftlichkeitsanforderungen verletzen.</p><p>Der Bundesrat ist damit der Ansicht, dass das beschlossene Regelwerk ausreichende Instrumente zur Durchsetzbarkeit der Qualitätsanforderungen und Sanktionierungsmöglichkeiten bei deren Verletzung zur Verfügung stellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die ausserparlamentarische Eidgenössische Qualitätskommission nicht nur mit der Koordination und Verbesserung der Qualitätsentwicklung in der medizinischen Versorgung und Förderung der Patientensicherheit zu beauftragen, sondern auch mit den notwendigen Kompetenzen auszustatten, damit die Verbindlichkeit der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse wie Leitlinien, Studienresultate usw. durchgesetzt werden kann, die Umsetzung derselben überwacht und kontrolliert wird und wenn nötig sanktioniert werden kann.</p>
  • Verbindlichkeit in der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätssicherung in der Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die ausserparlamentarische Eidgenössische Qualitätskommission unterstützt den Bundesrat bei der Förderung der Qualität in der medizinischen Leistungserbringung, mit dem Ziel der Koordination und Verbesserung der Qualitätsentwicklung in der medizinischen Versorgung und der Förderung der Patientensicherheit. Die Ziele sollen alle vier Jahre neu festgesetzt werden. Die Aufgaben und Kompetenzen der Beratung im Bereich der Qualitätsentwicklung, die Koordination der Aktivitäten sowie die Entwicklung von neuen Qualitätsindikatoren unter anderem zur Messung von Qualität und die Finanzierung sind geregelt. Für die Umsetzung sollen die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer gesamtschweizerisch geltende Qualitätsverträge abschliessen. Die Vertragsbedingungen sind geregelt, der Bundesrat genehmigt die Verträge und kann bei Uneinigkeit die Regeln festlegen. Die Leistungserbringer müssen die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung einhalten, damit sie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein können. Die Qualität und Sicherheit der Patientinnen und Patienten kann jedoch nicht ohne verbindliche Umsetzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in den jeweiligen Bereichen, ohne Überwachung der Umsetzung bei den Leistungserbringern, eine gut organisierte Kontrolle und wenn nötig mit wirkungsvollen Sanktionsmöglichkeiten erreicht werden.</p>
    • <p>Die eidgenössischen Räte haben am 21. Juni 2019 die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) verabschiedet (BBl 2019 4469). Sie haben eine Regelung beschlossen, in der zur Verbesserung der Qualitätsentwicklung der Leistungserbringung im Rahmen des KVG eine ausserparlamentarische Eidgenössische Qualitätskommission beratend und koordinierend wirkt sowie Aufträge an Dritte erteilen und Projekte unterstützen kann. In dieser Kommission werden die Kantone, die Leistungserbringer, die Versicherer, die Versicherten und die Patientenorganisationen sowie Fachleute angemessen vertreten sein.</p><p>Daneben werden die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer in die Pflicht genommen, indem sie gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) abschliessen müssen. Sie haben dabei die Empfehlungen der Eidgenössischen Qualitätskommission mit einzubeziehen. Die Einhaltung der festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung bildet für die Leistungserbringer eine Voraussetzung für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p><p>Mit der Festlegung von allgemeingültigen und verbindlichen Qualitätsanforderungen besteht die Möglichkeit, deren Einhaltung zu kontrollieren, die Durchsetzbarkeit zu sichern und Zuwiderhandlungen zu sanktionieren. Dem Ziel der Überwachung der Befolgung der Qualitätsanforderungen dienen zum Beispiel die Jahresberichte über den Stand der Qualitätsentwicklung, die die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission und dem Bundesrat vorlegen müssen. Der Durchsetzung der Qualitätsanforderungen verholfen wird auch mit der Pflicht, die Qualitätsmessungen und die Verbesserungsmassnahmen zu veröffentlichen.</p><p>Für den Fall von Verstössen bestehen Sanktionsmöglichkeiten auf Vertrags- sowie auf Gesetzesebene. Die in den Qualitätsverträgen enthaltenen Sanktionsregelungen können von den Vertragspartnern durchgesetzt werden, wie dies auch im Bereich der Tarifverträge der Fall ist. Auf Gesetzesebene besteht der Weg über die Schiedsgerichte, welche auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbands der Versicherer Sanktionen gegen Leistungserbringer bei Nichteinhaltung der Qualitätsentwicklungsmassnahmen aussprechen können. Es gilt somit der gleiche Verfahrensweg wie gegenüber Leistungserbringern, welche Wirtschaftlichkeitsanforderungen verletzen.</p><p>Der Bundesrat ist damit der Ansicht, dass das beschlossene Regelwerk ausreichende Instrumente zur Durchsetzbarkeit der Qualitätsanforderungen und Sanktionierungsmöglichkeiten bei deren Verletzung zur Verfügung stellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die ausserparlamentarische Eidgenössische Qualitätskommission nicht nur mit der Koordination und Verbesserung der Qualitätsentwicklung in der medizinischen Versorgung und Förderung der Patientensicherheit zu beauftragen, sondern auch mit den notwendigen Kompetenzen auszustatten, damit die Verbindlichkeit der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse wie Leitlinien, Studienresultate usw. durchgesetzt werden kann, die Umsetzung derselben überwacht und kontrolliert wird und wenn nötig sanktioniert werden kann.</p>
    • Verbindlichkeit in der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätssicherung in der Krankenversicherung

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