Umgang mit anonymen Samenspenden und unbekannter Vaterschaft

ShortId
19.4251
Id
20194251
Updated
28.07.2023 02:05
Language
de
Title
Umgang mit anonymen Samenspenden und unbekannter Vaterschaft
AdditionalIndexing
1211;2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bund verfügt nicht über Angaben zu Fällen, in denen sich Frauen die Samenzellen ausserhalb von den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG; SR 810.11) beschaffen.</p><p>2. Die Kantone haben gestützt auf das FMedG sicherzustellen, dass die Insemination mit Samenzellen einer Drittperson nur durch Ärztinnen oder Ärzte durchgeführt wird, welche eine entsprechende Bewilligung haben und über die entsprechende Dokumentation hinsichtlich der gespendeten Samenzellen verfügen. Das FMedG verbietet einer Frau jedoch nicht, sich auf privatem Weg eine Samenspende zu verschaffen und damit eine Schwangerschaft herbeizuführen. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratetet, sieht der am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Artikel 308 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vor, dass dem Kind im Hinblick auf seinen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung ein Beistand durch die Kindesschutzbehörde (Kesb) bestellt werden kann. In einem Entscheid vom 15. Juli 2016 (BGE 142 III 545) hat das Bundesgericht festgehalten, dass gestützt auf diese Bestimmung ein Beistand in der Regel zu bestellen ist, wenn die Mutter nicht von sich aus tätig wird, um die Vaterschaft festzustellen. Letztlich kann die Mutter aber nicht gezwungen werden, die Identität des Vaters des Kindes bekannt zu geben.</p><p>3. In einer vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebenen Studie hat die Hochschule Luzern (Soziale Arbeit) sämtliche Kesb befragt, wie sie in einem solchen Fall vorgehen. Die Studie gelangt zum Ergebnis, dass sämtliche Behörden auf eine Geburtsmitteilung mit fehlender Vaterschaft reagieren, indem sie auf die Mutter zugehen bzw. ihr eine Frist für die Bekanntgabe des Vaters ansetzen. Läuft die Frist ab, ohne dass der Vater bekannt gegeben wurde, verhalten sich die Behörden unterschiedlich: Die eine Hälfte leitet eine Abklärung ein, die andere Hälfte errichtet automatisch eine Beistandschaft. Bei einem alleinerziehenden Elternteil erhöht sich die Zahl derjenigen Behörden, die eine Beistandschaft errichten (Rosch/Jud/Mitrovic, Praxis des Vorgehens der KESB bei Vaterschaftsfeststellungen, bei Unterhaltsverträgen und beim Einbezug von verwandten und nicht verwandten Personen bei Kindesplatzierungen durch die KESB, 11. November 2016, abrufbar auf der Website des Bundesamts für Justiz, www.bj.admin.ch &gt; Gesellschaft &gt; Kindes- und Erwachsenenschutzrecht). Die betreffende Problematik wurde im Rahmen der Revision der elterlichen Sorge intensiv diskutiert. Für den Bundesrat besteht diesbezüglich deshalb kein Handlungsbedarf.</p><p>4. Seit dem Inkrafttreten des FMedG im Jahr 2001 führt das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) das Spenderdatenregister. Bis zum heutigen Datum sind beim EAZW keine Gesuche um Auskunft über die genetische Herkunft eingegangen. In Bezug auf die früheren Fälle, in denen Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Samenzellen durchgeführt worden sind, müssen die damals zuständigen Ärztinnen und Ärzte Auskunft geben. Der Bund verfügt diesbezüglich über keine Angaben hinsichtlich gestellter Auskunftsbegehren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG) legt fest, dass die Identität von Samenspendern erfasst werden muss (keine anonymen Samenspenden) und diese Daten dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen übermittelt und während 80 Jahren aufbewahrt werden müssen. Ebenso hält das FMedG fest, dass durch Samenspenden gezeugte Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs das Recht haben, beim Amt Auskunft über die Personalien des Samenspenders zu verlangen. Das Recht des Kindes, die Identität seines genetischen Vaters zu erfahren, besteht seit dem Jahr 2001. Damit werden im Jahr 2019 die ersten Kinder der registrierten Samenspenden volljährig und können Auskunft verlangen.</p><p>Samenspenden können jedoch auch im Freundeskreis oder über private Online-Plattformen (auch aus dem Ausland) anonym bezogen werden. Ebenso kann die Mutter die Auskunft über die ihr bekannte Identität des Vaters verweigern. Beides kommt in der Praxis vor. Gerade die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) stellt dies vor Herausforderungen. Es bleibt in solchen Fällen ungelöst, wie die Identität des Vaters dem Kind in Zukunft einmal zugänglich gemacht werden soll. Kennt die Mutter die Identität, teilt diese aber nicht mit, bleiben auch die heute gesetzlich vorhandenen Massnahmen (Beistandschaft, Weisung mit Bussenandrohung) wenig erfolgreich. Ebenso unklar ist der Umgang mit einem vaterlosen Kind im Zusammenhang mit einem Gesuch um Stiefkindadoption. Diese Situation tritt nach der Geburt eines Kindes von homosexuellen Paaren gehäuft auf. Es stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen zuerst der Klärung der Vaterschaft Vorrang gegeben werden muss oder ob darauf - und somit auch auf die Zustimmung des Vaters zur Adoption - infolge Unbekanntheit verzichtet werden muss.</p><p>Der Bundesrat wird vor diesem Hintergrund um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Verfügt der Bund über Angaben zum Umfang anonymer Samenspenden in der Schweiz?</p><p>2. Wie geht der Bund den Umstand an, dass mit anonym angeforderten Samenspenden oder verweigerter Auskunft über die Identität des Vaters die Bestimmungen des FMedG problemlos umgangen werden können?</p><p>3. Verfügt der Bund über Gutachten zum Thema? Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf?</p><p>4. Wie viele Personen haben im Jahr 2019 bisher Auskunft über ihre genetische Herkunft verlangt? Ist ein Unterschied gegenüber Vorjahren festzustellen?</p>
  • Umgang mit anonymen Samenspenden und unbekannter Vaterschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bund verfügt nicht über Angaben zu Fällen, in denen sich Frauen die Samenzellen ausserhalb von den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG; SR 810.11) beschaffen.</p><p>2. Die Kantone haben gestützt auf das FMedG sicherzustellen, dass die Insemination mit Samenzellen einer Drittperson nur durch Ärztinnen oder Ärzte durchgeführt wird, welche eine entsprechende Bewilligung haben und über die entsprechende Dokumentation hinsichtlich der gespendeten Samenzellen verfügen. Das FMedG verbietet einer Frau jedoch nicht, sich auf privatem Weg eine Samenspende zu verschaffen und damit eine Schwangerschaft herbeizuführen. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratetet, sieht der am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Artikel 308 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vor, dass dem Kind im Hinblick auf seinen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung ein Beistand durch die Kindesschutzbehörde (Kesb) bestellt werden kann. In einem Entscheid vom 15. Juli 2016 (BGE 142 III 545) hat das Bundesgericht festgehalten, dass gestützt auf diese Bestimmung ein Beistand in der Regel zu bestellen ist, wenn die Mutter nicht von sich aus tätig wird, um die Vaterschaft festzustellen. Letztlich kann die Mutter aber nicht gezwungen werden, die Identität des Vaters des Kindes bekannt zu geben.</p><p>3. In einer vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebenen Studie hat die Hochschule Luzern (Soziale Arbeit) sämtliche Kesb befragt, wie sie in einem solchen Fall vorgehen. Die Studie gelangt zum Ergebnis, dass sämtliche Behörden auf eine Geburtsmitteilung mit fehlender Vaterschaft reagieren, indem sie auf die Mutter zugehen bzw. ihr eine Frist für die Bekanntgabe des Vaters ansetzen. Läuft die Frist ab, ohne dass der Vater bekannt gegeben wurde, verhalten sich die Behörden unterschiedlich: Die eine Hälfte leitet eine Abklärung ein, die andere Hälfte errichtet automatisch eine Beistandschaft. Bei einem alleinerziehenden Elternteil erhöht sich die Zahl derjenigen Behörden, die eine Beistandschaft errichten (Rosch/Jud/Mitrovic, Praxis des Vorgehens der KESB bei Vaterschaftsfeststellungen, bei Unterhaltsverträgen und beim Einbezug von verwandten und nicht verwandten Personen bei Kindesplatzierungen durch die KESB, 11. November 2016, abrufbar auf der Website des Bundesamts für Justiz, www.bj.admin.ch &gt; Gesellschaft &gt; Kindes- und Erwachsenenschutzrecht). Die betreffende Problematik wurde im Rahmen der Revision der elterlichen Sorge intensiv diskutiert. Für den Bundesrat besteht diesbezüglich deshalb kein Handlungsbedarf.</p><p>4. Seit dem Inkrafttreten des FMedG im Jahr 2001 führt das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) das Spenderdatenregister. Bis zum heutigen Datum sind beim EAZW keine Gesuche um Auskunft über die genetische Herkunft eingegangen. In Bezug auf die früheren Fälle, in denen Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Samenzellen durchgeführt worden sind, müssen die damals zuständigen Ärztinnen und Ärzte Auskunft geben. Der Bund verfügt diesbezüglich über keine Angaben hinsichtlich gestellter Auskunftsbegehren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG) legt fest, dass die Identität von Samenspendern erfasst werden muss (keine anonymen Samenspenden) und diese Daten dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen übermittelt und während 80 Jahren aufbewahrt werden müssen. Ebenso hält das FMedG fest, dass durch Samenspenden gezeugte Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs das Recht haben, beim Amt Auskunft über die Personalien des Samenspenders zu verlangen. Das Recht des Kindes, die Identität seines genetischen Vaters zu erfahren, besteht seit dem Jahr 2001. Damit werden im Jahr 2019 die ersten Kinder der registrierten Samenspenden volljährig und können Auskunft verlangen.</p><p>Samenspenden können jedoch auch im Freundeskreis oder über private Online-Plattformen (auch aus dem Ausland) anonym bezogen werden. Ebenso kann die Mutter die Auskunft über die ihr bekannte Identität des Vaters verweigern. Beides kommt in der Praxis vor. Gerade die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) stellt dies vor Herausforderungen. Es bleibt in solchen Fällen ungelöst, wie die Identität des Vaters dem Kind in Zukunft einmal zugänglich gemacht werden soll. Kennt die Mutter die Identität, teilt diese aber nicht mit, bleiben auch die heute gesetzlich vorhandenen Massnahmen (Beistandschaft, Weisung mit Bussenandrohung) wenig erfolgreich. Ebenso unklar ist der Umgang mit einem vaterlosen Kind im Zusammenhang mit einem Gesuch um Stiefkindadoption. Diese Situation tritt nach der Geburt eines Kindes von homosexuellen Paaren gehäuft auf. Es stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen zuerst der Klärung der Vaterschaft Vorrang gegeben werden muss oder ob darauf - und somit auch auf die Zustimmung des Vaters zur Adoption - infolge Unbekanntheit verzichtet werden muss.</p><p>Der Bundesrat wird vor diesem Hintergrund um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Verfügt der Bund über Angaben zum Umfang anonymer Samenspenden in der Schweiz?</p><p>2. Wie geht der Bund den Umstand an, dass mit anonym angeforderten Samenspenden oder verweigerter Auskunft über die Identität des Vaters die Bestimmungen des FMedG problemlos umgangen werden können?</p><p>3. Verfügt der Bund über Gutachten zum Thema? Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf?</p><p>4. Wie viele Personen haben im Jahr 2019 bisher Auskunft über ihre genetische Herkunft verlangt? Ist ein Unterschied gegenüber Vorjahren festzustellen?</p>
    • Umgang mit anonymen Samenspenden und unbekannter Vaterschaft

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