Postmortale Körperspende einheitlich regeln

ShortId
19.4255
Id
20194255
Updated
28.07.2023 02:04
Language
de
Title
Postmortale Körperspende einheitlich regeln
AdditionalIndexing
2841;1236;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Körperspende bzw. die Entnahme von menschlichem biologischem Material ist im Bundesrecht im Transplantationsgesetz und im Humanforschungsgesetz geregelt. Allerdings betreffen diese beiden Gesetze nur sehr eng definierte Bereiche, nämlich die Verwendung von menschlichem biologischem Material im Hinblick auf Transplantationen bzw. zu Forschungszwecken. Körperspenden bzw. die Entnahme von menschlichem biologischem Material ausserhalb der beiden genannten Bereiche sind im Bundesrecht nicht geregelt.</p><p>Mit einer einheitlichen Regelung der postmortalen Körperspende bzw. der Entnahme von menschlichem biologischem Material soll diese Lücke geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass nicht nur die Spende im Inland, sondern auch die Ein- und Ausfuhr von Spendematerial bzw. der daraus hergestellten Produkte einheitlich geregelt werden. Der Fall der Ausstellung "Real Human Bodies" vom 5. bis am 14. Oktober 2018 in Bern hat gezeigt, dass die Einfuhr von plastinierten Leichen in die Schweiz möglich ist, auch wenn der Aussteller über keine schriftliche Einwilligung der Spender verfügt.</p><p>Die Ausstellung "Real Human Bodies" fand statt. Anschliessend hätte sie vom 19. bis 21. Oktober 2018 in Lausanne stattfinden sollen. Die Stadt Lausanne entzog dem Aussteller jedoch die bereits erteilte Bewilligung wieder, als sich abzeichnete, dass dieser über keine schriftlichen Spendeeinwilligungen für die an der Ausstellung gezeigten plastinierten Leichen verfügte. In der Folge erhob der Veranstalter vor dem Waadtländer Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Stadt Lausanne. Vor Gericht stellte sich heraus, dass der Aussteller tatsächlich nicht über die geforderten Dokumente verfügte, die eine freiwillige Spende der für die Herstellung der Plastinate verwendeten Leichen belegt hätten. In der Folge stützte das Kantonsgericht den Entscheid der Stadt Lausanne. Die Veranstaltung konnte in Lausanne nicht durchgeführt werden.</p>
  • <p>Der Bund hat die Kompetenz, die postmortale Körperspende respektive die postmortale Entnahme von menschlichem biologischem Material in bestimmten Bereichen zu regeln. Neben den vom Motionär bereits erwähnten Bereichen verfügt er über die Kompetenz, den Schutz der Persönlichkeit und des Körpers im Zivil- und im Strafrecht zu regeln (Art. 122 und 123 der Bundesverfassung, BV; SR 101).</p><p>Im Transplantations-, im Humanforschungs- und neu auch im Heilmittelrecht (vgl. Art. 2a des Heilmittelgesetzes in der geänderten Fassung vom 22. März 2019, BBl 2019 2589) hat der Bund differenzierte Regelungen zum Umgang mit postmortalem menschlichem biologischem Material respektive zur postmortalen Körperspende geschaffen. Zusätzlich beabsichtigt der Bundesrat, das Übereinkommen des Europarates gegen den Handel mit menschlichen Organen zu ratifizieren. Dieses sieht ein umfassendes Handelsverbot vor und verbietet dabei auch die Entnahme und Verwendung von Organen, ohne dass die gesetzlichen Anforderungen zur Einwilligung erfüllt sind. Die Vorgaben des Übereinkommens, namentlich die detaillierten Strafbestimmungen, sollen im Transplantationsgesetz und im Humanforschungsgesetz umgesetzt werden (vgl. Botschaft vom 28. August 2019, BBl 2019 5971).</p><p>Weitergehende Regelungen auf Bundesebene sind aus der Sicht des Bundesrates nicht zielführend. Für über die gesundheitsrechtliche Spezialgesetzgebung hinausgehende Verwendungszwecke - etwa im Bereich der Kunst - erachtet der Bundesrat die grundrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 7 und 10 Abs. 2 BV) respektive die Regelungen des Zivil- und Strafrechts (insb. Art. 28 des Zivilgesetzbuchs und Art. 262 des Strafgesetzbuchs) als ausreichend (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation Munz 18.4153).</p><p>Zudem besteht ein Unterschied, ob ein Körper beziehungsweise Teile davon zu Ausstellungszwecken oder zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sodass auch betreffend die Zustimmung oder die Ein- und Ausfuhr unterschiedliche Anforderungen gelten sollten. Eine vollumfänglich einheitliche Regelung erscheint aufgrund der unterschiedlichen Verwendungszwecke deshalb nicht sinnvoll. Schliesslich haben die Kantone, wie der Motionär mit seinem Beispiel aufzeigt, bereits heute durchaus die Möglichkeit, im Bereich ihrer Zuständigkeiten entsprechende Massnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die postmortale Körperspende bzw. die Entnahme von menschlichem biologischem Material unabhängig vom Verwendungszweck der Spende einheitlich zu regeln. Die Regelung soll auch die Ein- und Ausfuhr von Spenden bzw. der daraus hergestellten Produkte erfassen. Die Regelung sollte zudem analog den Anforderungen der Artikel 21 und 22 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin (BMÜ) ausgestaltet werden.</p>
  • Postmortale Körperspende einheitlich regeln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Körperspende bzw. die Entnahme von menschlichem biologischem Material ist im Bundesrecht im Transplantationsgesetz und im Humanforschungsgesetz geregelt. Allerdings betreffen diese beiden Gesetze nur sehr eng definierte Bereiche, nämlich die Verwendung von menschlichem biologischem Material im Hinblick auf Transplantationen bzw. zu Forschungszwecken. Körperspenden bzw. die Entnahme von menschlichem biologischem Material ausserhalb der beiden genannten Bereiche sind im Bundesrecht nicht geregelt.</p><p>Mit einer einheitlichen Regelung der postmortalen Körperspende bzw. der Entnahme von menschlichem biologischem Material soll diese Lücke geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass nicht nur die Spende im Inland, sondern auch die Ein- und Ausfuhr von Spendematerial bzw. der daraus hergestellten Produkte einheitlich geregelt werden. Der Fall der Ausstellung "Real Human Bodies" vom 5. bis am 14. Oktober 2018 in Bern hat gezeigt, dass die Einfuhr von plastinierten Leichen in die Schweiz möglich ist, auch wenn der Aussteller über keine schriftliche Einwilligung der Spender verfügt.</p><p>Die Ausstellung "Real Human Bodies" fand statt. Anschliessend hätte sie vom 19. bis 21. Oktober 2018 in Lausanne stattfinden sollen. Die Stadt Lausanne entzog dem Aussteller jedoch die bereits erteilte Bewilligung wieder, als sich abzeichnete, dass dieser über keine schriftlichen Spendeeinwilligungen für die an der Ausstellung gezeigten plastinierten Leichen verfügte. In der Folge erhob der Veranstalter vor dem Waadtländer Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Stadt Lausanne. Vor Gericht stellte sich heraus, dass der Aussteller tatsächlich nicht über die geforderten Dokumente verfügte, die eine freiwillige Spende der für die Herstellung der Plastinate verwendeten Leichen belegt hätten. In der Folge stützte das Kantonsgericht den Entscheid der Stadt Lausanne. Die Veranstaltung konnte in Lausanne nicht durchgeführt werden.</p>
    • <p>Der Bund hat die Kompetenz, die postmortale Körperspende respektive die postmortale Entnahme von menschlichem biologischem Material in bestimmten Bereichen zu regeln. Neben den vom Motionär bereits erwähnten Bereichen verfügt er über die Kompetenz, den Schutz der Persönlichkeit und des Körpers im Zivil- und im Strafrecht zu regeln (Art. 122 und 123 der Bundesverfassung, BV; SR 101).</p><p>Im Transplantations-, im Humanforschungs- und neu auch im Heilmittelrecht (vgl. Art. 2a des Heilmittelgesetzes in der geänderten Fassung vom 22. März 2019, BBl 2019 2589) hat der Bund differenzierte Regelungen zum Umgang mit postmortalem menschlichem biologischem Material respektive zur postmortalen Körperspende geschaffen. Zusätzlich beabsichtigt der Bundesrat, das Übereinkommen des Europarates gegen den Handel mit menschlichen Organen zu ratifizieren. Dieses sieht ein umfassendes Handelsverbot vor und verbietet dabei auch die Entnahme und Verwendung von Organen, ohne dass die gesetzlichen Anforderungen zur Einwilligung erfüllt sind. Die Vorgaben des Übereinkommens, namentlich die detaillierten Strafbestimmungen, sollen im Transplantationsgesetz und im Humanforschungsgesetz umgesetzt werden (vgl. Botschaft vom 28. August 2019, BBl 2019 5971).</p><p>Weitergehende Regelungen auf Bundesebene sind aus der Sicht des Bundesrates nicht zielführend. Für über die gesundheitsrechtliche Spezialgesetzgebung hinausgehende Verwendungszwecke - etwa im Bereich der Kunst - erachtet der Bundesrat die grundrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 7 und 10 Abs. 2 BV) respektive die Regelungen des Zivil- und Strafrechts (insb. Art. 28 des Zivilgesetzbuchs und Art. 262 des Strafgesetzbuchs) als ausreichend (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation Munz 18.4153).</p><p>Zudem besteht ein Unterschied, ob ein Körper beziehungsweise Teile davon zu Ausstellungszwecken oder zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sodass auch betreffend die Zustimmung oder die Ein- und Ausfuhr unterschiedliche Anforderungen gelten sollten. Eine vollumfänglich einheitliche Regelung erscheint aufgrund der unterschiedlichen Verwendungszwecke deshalb nicht sinnvoll. Schliesslich haben die Kantone, wie der Motionär mit seinem Beispiel aufzeigt, bereits heute durchaus die Möglichkeit, im Bereich ihrer Zuständigkeiten entsprechende Massnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die postmortale Körperspende bzw. die Entnahme von menschlichem biologischem Material unabhängig vom Verwendungszweck der Spende einheitlich zu regeln. Die Regelung soll auch die Ein- und Ausfuhr von Spenden bzw. der daraus hergestellten Produkte erfassen. Die Regelung sollte zudem analog den Anforderungen der Artikel 21 und 22 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin (BMÜ) ausgestaltet werden.</p>
    • Postmortale Körperspende einheitlich regeln

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