Sonnenenergie-Fördertrilogie konkret. Grundbuchauszug nur im Zweifelsfalle

ShortId
19.4256
Id
20194256
Updated
28.07.2023 02:04
Language
de
Title
Sonnenenergie-Fördertrilogie konkret. Grundbuchauszug nur im Zweifelsfalle
AdditionalIndexing
2846;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Beschaffen eines Grundbuchauszugs ist zwar von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt, ist aber meist mit einem beachtlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Meist muss dies der Grundbesitzer selbst tun, was zu bemerkenswerten Verzögerungen im Projekt führen kann. Besonders stossend ist, dass Pronovo auch rückwirkend, bei bereits vor 1 bis 2 Jahren abgeschlossenen Projekten, solche Auszüge einfordert und dabei auch die Unterschriften sämtlicher im Grundbuchauszug erscheinenden Personen anfordert.</p>
  • <p>Mit dem Erfordernis des Grundbuchauszuges sollen Doppelvergütungen vermieden werden. Sowohl bei der Einspeisevergütung als auch bei der Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen ist das Grundstück zur Überprüfung der Anlagendefinition gemäss Anhang 1.2 Ziffer 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) heranzuziehen. Zum einen ermöglicht der Grundbuchauszug die Überprüfung des Standorts einer Anlage. Zum anderen ist der Grundbuchauszug für die Abklärung der Eigentumsverhältnisse notwendig.</p><p>Da die Grundbuchauszüge meist kostenpflichtig sind, akzeptiert Pronovo gewisse Ersatzdokumente, sofern daraus die erforderlichen Informationen zweifelsfrei hervorgehen. Dies können zum Beispiel die Eigentümerauskunft des Grundbuchamts, ein Online-Grundbuchauszug, der Kaufvertrag (erste Seite) oder die Baubewilligung sein. Pronovo wird nächstens auf ihrer Homepage aktiv darauf hinweisen. Der Bundesrat wird bei einer nächsten Revision die EnFV entsprechend anpassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Vorschrift gemäss Anhang 2.1 der Energieförderungsverordnung für die Inbetriebnahmemeldung (kleine Anlagen) resp. für das Gesuch (grosse Anlagen) so anzupassen, dass bei einer mit der Einmalvergütung geförderten Fotovoltaikanlage nicht mehr zwingend ein Grundbuchauszug mitgeliefert werden muss. Stattdessen soll die Förderstelle (Pronovo) ermächtigt werden, im Zweifelsfall beim Gesuchsteller einen Grundbuchauszug anzufordern.</p>
  • Sonnenenergie-Fördertrilogie konkret. Grundbuchauszug nur im Zweifelsfalle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Beschaffen eines Grundbuchauszugs ist zwar von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt, ist aber meist mit einem beachtlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Meist muss dies der Grundbesitzer selbst tun, was zu bemerkenswerten Verzögerungen im Projekt führen kann. Besonders stossend ist, dass Pronovo auch rückwirkend, bei bereits vor 1 bis 2 Jahren abgeschlossenen Projekten, solche Auszüge einfordert und dabei auch die Unterschriften sämtlicher im Grundbuchauszug erscheinenden Personen anfordert.</p>
    • <p>Mit dem Erfordernis des Grundbuchauszuges sollen Doppelvergütungen vermieden werden. Sowohl bei der Einspeisevergütung als auch bei der Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen ist das Grundstück zur Überprüfung der Anlagendefinition gemäss Anhang 1.2 Ziffer 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) heranzuziehen. Zum einen ermöglicht der Grundbuchauszug die Überprüfung des Standorts einer Anlage. Zum anderen ist der Grundbuchauszug für die Abklärung der Eigentumsverhältnisse notwendig.</p><p>Da die Grundbuchauszüge meist kostenpflichtig sind, akzeptiert Pronovo gewisse Ersatzdokumente, sofern daraus die erforderlichen Informationen zweifelsfrei hervorgehen. Dies können zum Beispiel die Eigentümerauskunft des Grundbuchamts, ein Online-Grundbuchauszug, der Kaufvertrag (erste Seite) oder die Baubewilligung sein. Pronovo wird nächstens auf ihrer Homepage aktiv darauf hinweisen. Der Bundesrat wird bei einer nächsten Revision die EnFV entsprechend anpassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Vorschrift gemäss Anhang 2.1 der Energieförderungsverordnung für die Inbetriebnahmemeldung (kleine Anlagen) resp. für das Gesuch (grosse Anlagen) so anzupassen, dass bei einer mit der Einmalvergütung geförderten Fotovoltaikanlage nicht mehr zwingend ein Grundbuchauszug mitgeliefert werden muss. Stattdessen soll die Förderstelle (Pronovo) ermächtigt werden, im Zweifelsfall beim Gesuchsteller einen Grundbuchauszug anzufordern.</p>
    • Sonnenenergie-Fördertrilogie konkret. Grundbuchauszug nur im Zweifelsfalle

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