Bundesbeiträge für Berufsprüfungen

ShortId
19.4262
Id
20194262
Updated
28.07.2023 02:04
Language
de
Title
Bundesbeiträge für Berufsprüfungen
AdditionalIndexing
32;15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen des Interpellanten wie folgt:</p><p>1. Die Anzahl durchgeführter Berufs- und höherer Fachprüfungen variiert von Jahr zu Jahr. Im Durchschnitt der letzten Jahre wurden jährlich rund 170 Trägerschaften, die sich aus einer oder mehreren Organisationen der Arbeitswelt (OdA) zusammensetzen, für die Durchführung von jeweils rund 240 eidgenössischen Prüfungen subventioniert.</p><p>2. 2018 betrugen die Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen 31,7 Millionen Schweizerfranken. Diese Unterstützung ist in den vergangenen Jahren stark erhöht worden, von einem Defizitbeitrag auf einen bestimmten Kostenanteil (bis 2012: 25 Prozent des Aufwandes, seit 2013 60 Prozent und in besonderen Fällen bis zu 80 Prozent des Aufwandes): Waren es 2011 noch rund 2,2 Millionen Schweizerfranken, wuchsen die jährlichen Beiträge auf rund 32 Millionen Schweizerfranken (2017: 32 Millionen Schweizerfranken, 2018: 31,7 Millionen Schweizerfranken).</p><p>3.<b></b>Grundlagen und Grundsätze für die Ausrichtung dieser Beiträge sind:</p><p>- Artikel 56 und 57 des Berufsbildungsgesetzes (Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung, BBG; SR 412.10);</p><p>- Artikel 39 Absatz 4, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 66 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung (Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung, BBV; SR 412.101);</p><p>- Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 ff. des Subventionsgesetzes (Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, SuG; SR 616.1);</p><p>- Richtlinie des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 56 BBG und Artikel 65 BBV.</p><p>4. Damit die Trägerschaften Schwankungen (bspw. aufgrund der Anzahl Kandidierender oder wegen ausserordentlicher Aufwände, z. B. für die Umstellung auf elektronische Prüfungen) bei den Kosten für die Durchführung von Prüfungen auffangen können, sehen die Richtlinien des SBFI die Möglichkeit von Reserven vor.</p><p>Die Reservebildung wurde mit der Inkraftsetzung der BBV 2004 ermöglicht (Art. 39 Abs. 4 BBV). Bis 2010 subventionierte der Bund die Durchführung von Prüfungen durch eine Beteiligung an den Defiziten der Prüfungsträgerschaften gemäss anrechenbaren Kosten. Ab 2011 wurde, einhergehend mit einer grundsätzlich höheren Subventionierung, auch die Bildung von Reserven in den Richtlinien des SBFI geregelt.</p><p>5. Die Kriterien für die Reservebildung sind bei allen OdA/Berufsverbänden die gleichen.</p><p>6.<b></b>Die Bundesbeiträge entlasten die Trägerschaften bei der Durchführung der eidgenössischen Prüfungen und in der Folge die Prüfungsteilnehmenden. Zudem hat die Subventionierung das Ziel, die Qualität und Professionalität der Prüfungen zu fördern.</p><p>7.<b></b>Die Durchführung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung setzt eine vom SBFI genehmigte Prüfungsordnung voraus. Für die Abwicklung der Subventionierung ist ebenfalls das SBFI zuständig. Bei der Subventionierung der Prüfung werden die geltend gemachten Kosten der Durchführung auf ihre korrekte Verbuchung gemäss Richtlinie geprüft und wird die Höhe der Kosten plausibilisiert. Die Trägerschaften bestätigen im Weiteren mit dem Formular "Nachweis finanzielle Eigenmittel" die zweckgebundene Verwendung der Reserven gemäss Artikel 39 Absatz 4 BBV. Die unbürokratische Abwicklung der Subventionierung setzt seit jeher eine Selbstverantwortung der Trägerschaft für die Mittelverwendung voraus.</p><p>8. Das SBFI berücksichtigt sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der eidgenössischen Prüfungen stehenden Erträge, beispielsweise Prüfungsgebühren, Verbandsbeiträge, weiterverrechnete Materialkosten, Gebühren für die Anerkennung von Modulanbietern, Gebühren für Gleichwertigkeitsbeurteilungen oder Nettoerlöse aus nachträglichem Titelerwerb.</p><p>9. Rückstellungen von ausserordentlichen Erträgen hat bis heute keine Trägerschaft deklariert. Dem SBFI ist kein Geschäftsfall bekannt, wo ein ausserordentlicher Ertrag eine Rückstellung erfordert hätte. Bei der Festlegung der Bundesbeiträge gemäss Antwort 8 werden auch ausserordentliche Erträge berücksichtigt, beispielsweise Einnahmen aus Gebühren für nachträgliche Titelerwerbe.</p><p>10. Zurzeit verfügen rund 10 Prozent der Trägerschaften über Rückstellungen gemäss Richtlinie. Zudem verfügen rund 60 Prozent der Trägerschaften über Reserven.</p><p>11. Gemäss Richtlinie können Rückstellungen im Rahmen der Prüfungsabrechnung für konkrete Revisions-, Schulungs- oder Qualitätsprojekte berücksichtigt werden. Rückstellungen sind in der Bilanz offen auszuweisen und eindeutig zu benennen. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen. Rückstellungen, denen betriebswirtschaftlich der Charakter von Reserven zukommt, werden den Reserven angerechnet. Sowohl Rückstellungen wie auch Reserven sind für die Prüfungsdurchführung zweckgebunden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. An wie viele OdA/Berufsverbände richtet das SBFI Bundesbeiträge für Berufsprüfungen aus?</p><p>2. Wie hoch sind diese Beiträge pro Jahr?</p><p>3. Nach welchen Regeln werden diese Beiträge ausgerichtet?</p><p>4. Seit wann und warum gibt es das System mit der Reservenbildung?</p><p>5. Sind die Kriterien für die Reservenbildung bei allen OdA/Berufsverbänden die gleichen?</p><p>6. Zu welchem Zweck sind die Bundesbeiträge gedacht?</p><p>7. Wie wird kontrolliert, ob die Beiträge zweckgemäss verwendet werden, und wer ist dafür zuständig?</p><p>8. Welche - auch ausserordentlichen - Erträge einer OdA/eines Berufsverbands zieht das SBFI in die Berechnungen für die Beiträge mit ein?</p><p>9. Inwiefern ist geregelt, ob die OdA/Berufsverbände Rückstellungen von ausserordentlichen Erträgen machen müssen?</p><p>10. Wie viele OdA/Berufsverbände machen solche Rückstellungen?</p><p>11. Gibt es auch andere Möglichkeiten statt Reservenbildung?</p>
  • Bundesbeiträge für Berufsprüfungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen des Interpellanten wie folgt:</p><p>1. Die Anzahl durchgeführter Berufs- und höherer Fachprüfungen variiert von Jahr zu Jahr. Im Durchschnitt der letzten Jahre wurden jährlich rund 170 Trägerschaften, die sich aus einer oder mehreren Organisationen der Arbeitswelt (OdA) zusammensetzen, für die Durchführung von jeweils rund 240 eidgenössischen Prüfungen subventioniert.</p><p>2. 2018 betrugen die Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen 31,7 Millionen Schweizerfranken. Diese Unterstützung ist in den vergangenen Jahren stark erhöht worden, von einem Defizitbeitrag auf einen bestimmten Kostenanteil (bis 2012: 25 Prozent des Aufwandes, seit 2013 60 Prozent und in besonderen Fällen bis zu 80 Prozent des Aufwandes): Waren es 2011 noch rund 2,2 Millionen Schweizerfranken, wuchsen die jährlichen Beiträge auf rund 32 Millionen Schweizerfranken (2017: 32 Millionen Schweizerfranken, 2018: 31,7 Millionen Schweizerfranken).</p><p>3.<b></b>Grundlagen und Grundsätze für die Ausrichtung dieser Beiträge sind:</p><p>- Artikel 56 und 57 des Berufsbildungsgesetzes (Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung, BBG; SR 412.10);</p><p>- Artikel 39 Absatz 4, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 66 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung (Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung, BBV; SR 412.101);</p><p>- Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 ff. des Subventionsgesetzes (Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, SuG; SR 616.1);</p><p>- Richtlinie des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 56 BBG und Artikel 65 BBV.</p><p>4. Damit die Trägerschaften Schwankungen (bspw. aufgrund der Anzahl Kandidierender oder wegen ausserordentlicher Aufwände, z. B. für die Umstellung auf elektronische Prüfungen) bei den Kosten für die Durchführung von Prüfungen auffangen können, sehen die Richtlinien des SBFI die Möglichkeit von Reserven vor.</p><p>Die Reservebildung wurde mit der Inkraftsetzung der BBV 2004 ermöglicht (Art. 39 Abs. 4 BBV). Bis 2010 subventionierte der Bund die Durchführung von Prüfungen durch eine Beteiligung an den Defiziten der Prüfungsträgerschaften gemäss anrechenbaren Kosten. Ab 2011 wurde, einhergehend mit einer grundsätzlich höheren Subventionierung, auch die Bildung von Reserven in den Richtlinien des SBFI geregelt.</p><p>5. Die Kriterien für die Reservebildung sind bei allen OdA/Berufsverbänden die gleichen.</p><p>6.<b></b>Die Bundesbeiträge entlasten die Trägerschaften bei der Durchführung der eidgenössischen Prüfungen und in der Folge die Prüfungsteilnehmenden. Zudem hat die Subventionierung das Ziel, die Qualität und Professionalität der Prüfungen zu fördern.</p><p>7.<b></b>Die Durchführung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung setzt eine vom SBFI genehmigte Prüfungsordnung voraus. Für die Abwicklung der Subventionierung ist ebenfalls das SBFI zuständig. Bei der Subventionierung der Prüfung werden die geltend gemachten Kosten der Durchführung auf ihre korrekte Verbuchung gemäss Richtlinie geprüft und wird die Höhe der Kosten plausibilisiert. Die Trägerschaften bestätigen im Weiteren mit dem Formular "Nachweis finanzielle Eigenmittel" die zweckgebundene Verwendung der Reserven gemäss Artikel 39 Absatz 4 BBV. Die unbürokratische Abwicklung der Subventionierung setzt seit jeher eine Selbstverantwortung der Trägerschaft für die Mittelverwendung voraus.</p><p>8. Das SBFI berücksichtigt sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der eidgenössischen Prüfungen stehenden Erträge, beispielsweise Prüfungsgebühren, Verbandsbeiträge, weiterverrechnete Materialkosten, Gebühren für die Anerkennung von Modulanbietern, Gebühren für Gleichwertigkeitsbeurteilungen oder Nettoerlöse aus nachträglichem Titelerwerb.</p><p>9. Rückstellungen von ausserordentlichen Erträgen hat bis heute keine Trägerschaft deklariert. Dem SBFI ist kein Geschäftsfall bekannt, wo ein ausserordentlicher Ertrag eine Rückstellung erfordert hätte. Bei der Festlegung der Bundesbeiträge gemäss Antwort 8 werden auch ausserordentliche Erträge berücksichtigt, beispielsweise Einnahmen aus Gebühren für nachträgliche Titelerwerbe.</p><p>10. Zurzeit verfügen rund 10 Prozent der Trägerschaften über Rückstellungen gemäss Richtlinie. Zudem verfügen rund 60 Prozent der Trägerschaften über Reserven.</p><p>11. Gemäss Richtlinie können Rückstellungen im Rahmen der Prüfungsabrechnung für konkrete Revisions-, Schulungs- oder Qualitätsprojekte berücksichtigt werden. Rückstellungen sind in der Bilanz offen auszuweisen und eindeutig zu benennen. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen. Rückstellungen, denen betriebswirtschaftlich der Charakter von Reserven zukommt, werden den Reserven angerechnet. Sowohl Rückstellungen wie auch Reserven sind für die Prüfungsdurchführung zweckgebunden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. An wie viele OdA/Berufsverbände richtet das SBFI Bundesbeiträge für Berufsprüfungen aus?</p><p>2. Wie hoch sind diese Beiträge pro Jahr?</p><p>3. Nach welchen Regeln werden diese Beiträge ausgerichtet?</p><p>4. Seit wann und warum gibt es das System mit der Reservenbildung?</p><p>5. Sind die Kriterien für die Reservenbildung bei allen OdA/Berufsverbänden die gleichen?</p><p>6. Zu welchem Zweck sind die Bundesbeiträge gedacht?</p><p>7. Wie wird kontrolliert, ob die Beiträge zweckgemäss verwendet werden, und wer ist dafür zuständig?</p><p>8. Welche - auch ausserordentlichen - Erträge einer OdA/eines Berufsverbands zieht das SBFI in die Berechnungen für die Beiträge mit ein?</p><p>9. Inwiefern ist geregelt, ob die OdA/Berufsverbände Rückstellungen von ausserordentlichen Erträgen machen müssen?</p><p>10. Wie viele OdA/Berufsverbände machen solche Rückstellungen?</p><p>11. Gibt es auch andere Möglichkeiten statt Reservenbildung?</p>
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