Brot und Backwaren ausländischer Herkunft auch im offenen Verkauf klar deklarieren

ShortId
19.4263
Id
20194263
Updated
28.07.2023 02:01
Language
de
Title
Brot und Backwaren ausländischer Herkunft auch im offenen Verkauf klar deklarieren
AdditionalIndexing
15;55;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Importe von Brot, Backwaren und dergleichen haben in den letzten Jahren massiv zugenommen, während die einheimische Produktion bestenfalls stagniert. Dies kann u. a. darauf zurückgeführt werden, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sich wegen fehlender Deklarationen nicht bewusst sind, dass sie oft Produkte aus ausländischer Produktion bzw. mit ausländischen Grundzutaten erwerben und konsumieren. So muss heute die Herkunft von offen verkauften Broten, Backwaren und dergleichen nur auf Nachfrage bekannt gegeben werden. Mittels Offenlegung der Herkunft der Hauptzutaten soll den Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit gegeben werden, eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen. Um den zusätzlichen Aufwand in Grenzen zu halten, soll für Produkte schweizerischen Ursprungs die Deklaration nach wie vor vereinfacht erfolgen bzw. darauf verzichtet werden können.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gestiegenen Importe und die strukturellen Veränderungen bei der Produktion von Brot und Backwaren zu einem stärkeren Wettbewerb führen und dass die transparente Angabe der Herkunft von Produkten wichtig ist. Gemäss Lebensmittelgesetzgebung muss das Herkunftsland der Lebensmittel klar bezeichnet werden. Konkret muss auf allen Lebensmitteln das Produktionsland angegeben sein (Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Lebensmittelgesetzes, LMG, SR 817.0; Art. 36 Abs. 1 Bst. e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02; und Art. 3 Abs. 1 Bst. h der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, LIV, SR 817.022.16). Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln (beispielsweise bei in einer Bäckerei verkauftem Brot) muss diese Information entweder schriftlich oder mündlich verfügbar sein (Art. 39 Abs. 1 LGV). Es ist Sache des Betriebs, dies zu gewährleisten.</p><p>Als Produktionsland gilt das Land, in dem das Lebensmittel hauptsächlich verarbeitet wird (Art. 15 Abs. 1 LIV). Es genügt beispielsweise nicht, importiertes vorgebackenes Brot in der Schweiz fertig zu backen, um es als in der Schweiz hergestelltes Produkt kennzeichnen zu können. Auf solchen Produkten muss das effektive Produktionsland, aus dem sie importiert wurden, angegeben werden, bei Produkten im Offenverkauf muss diese Information mündlich erfragt werden können.</p><p>Neben dem Produktionsland müssen die Konsumentinnen und Konsumenten auch über die Herkunft der Hauptzutaten eines Lebensmittels informiert werden, wenn sie ohne diese Angabe getäuscht werden könnten. Dies gilt für die Zutaten, deren Anteil am fertigen Produkt mindestens 50 Prozent beträgt (20 Prozent bei tierischen Produkten), wenn die Aufmachung des Produkts eine Herkunft suggeriert, die nicht der Wirklichkeit entspricht. Die Pflicht, bei offen verkauften Lebensmitteln die Herkunft der Hauptzutaten schriftlich anzugeben, ginge jedoch über das geltende Recht hinaus. Zudem kann die Herkunft je nach Verfügbarkeit der Zutaten oder der Marktpreise variieren, was eine schriftliche Angabe erschwert.</p><p>Ferner können Bäckereien und Restaurants zur Aufwertung ihrer Produkte freiwillige Informationen bereitstellen (lokale Produktion, Brot vom Bäcker usw.) oder ein Label zu diesem Zweck schaffen. Auch mit der "Swissness" kann geworben werden, sofern die Anforderungen des Markenschutzgesetzes (SR 232.11), insbesondere der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV; SR 232.112.1), erfüllt sind. Nach Ansicht des Bundesrates bietet das geltende Schweizer Recht demnach genügend Möglichkeiten, die Schweizer Herkunft von Backwaren hervorzuheben. Demgegenüber wäre es diskriminierend, Schweizer Produkte von der Deklarationspflicht zu befreien oder dafür eine vereinfachte Deklaration vorzusehen. Eine entsprechende Regelung könnte bei der WTO angefochten werden.</p><p>Die geltende Gesetzgebung ist das Ergebnis eines Kompromisses, der im Rahmen der parlamentarischen Beratung der letzten Revision des Lebensmittelgesetzes, das 2017 in Kraft getreten ist, ausgehandelt wurde. Die Pflicht, bei Produkten im Offenverkauf das Produktionsland anzugeben, wurde diskutiert und vom Parlament verworfen, namentlich aufgrund des Verwaltungsaufwands und der Kosten, die dadurch für den Detailhandel und die Restaurants entstehen würden. Die Pflicht, die Herkunft der Hauptzutaten schriftlich anzugeben, ginge noch weiter.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Rechtsgrundlagen dahingehend abzuändern, dass Brot, Backwaren und dergleichen hinsichtlich der Herkunft der Hauptzutaten für Konsumentinnen und Konsumenten klar ersichtlich deklariert werden müssen. Dies soll auch für den offenen Verkauf gelten, wobei für Produkte mit Schweizer Ursprung eine vereinfachte bzw. keine Deklaration vorzusehen ist.</p>
  • Brot und Backwaren ausländischer Herkunft auch im offenen Verkauf klar deklarieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Importe von Brot, Backwaren und dergleichen haben in den letzten Jahren massiv zugenommen, während die einheimische Produktion bestenfalls stagniert. Dies kann u. a. darauf zurückgeführt werden, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sich wegen fehlender Deklarationen nicht bewusst sind, dass sie oft Produkte aus ausländischer Produktion bzw. mit ausländischen Grundzutaten erwerben und konsumieren. So muss heute die Herkunft von offen verkauften Broten, Backwaren und dergleichen nur auf Nachfrage bekannt gegeben werden. Mittels Offenlegung der Herkunft der Hauptzutaten soll den Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit gegeben werden, eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen. Um den zusätzlichen Aufwand in Grenzen zu halten, soll für Produkte schweizerischen Ursprungs die Deklaration nach wie vor vereinfacht erfolgen bzw. darauf verzichtet werden können.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gestiegenen Importe und die strukturellen Veränderungen bei der Produktion von Brot und Backwaren zu einem stärkeren Wettbewerb führen und dass die transparente Angabe der Herkunft von Produkten wichtig ist. Gemäss Lebensmittelgesetzgebung muss das Herkunftsland der Lebensmittel klar bezeichnet werden. Konkret muss auf allen Lebensmitteln das Produktionsland angegeben sein (Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Lebensmittelgesetzes, LMG, SR 817.0; Art. 36 Abs. 1 Bst. e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02; und Art. 3 Abs. 1 Bst. h der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, LIV, SR 817.022.16). Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln (beispielsweise bei in einer Bäckerei verkauftem Brot) muss diese Information entweder schriftlich oder mündlich verfügbar sein (Art. 39 Abs. 1 LGV). Es ist Sache des Betriebs, dies zu gewährleisten.</p><p>Als Produktionsland gilt das Land, in dem das Lebensmittel hauptsächlich verarbeitet wird (Art. 15 Abs. 1 LIV). Es genügt beispielsweise nicht, importiertes vorgebackenes Brot in der Schweiz fertig zu backen, um es als in der Schweiz hergestelltes Produkt kennzeichnen zu können. Auf solchen Produkten muss das effektive Produktionsland, aus dem sie importiert wurden, angegeben werden, bei Produkten im Offenverkauf muss diese Information mündlich erfragt werden können.</p><p>Neben dem Produktionsland müssen die Konsumentinnen und Konsumenten auch über die Herkunft der Hauptzutaten eines Lebensmittels informiert werden, wenn sie ohne diese Angabe getäuscht werden könnten. Dies gilt für die Zutaten, deren Anteil am fertigen Produkt mindestens 50 Prozent beträgt (20 Prozent bei tierischen Produkten), wenn die Aufmachung des Produkts eine Herkunft suggeriert, die nicht der Wirklichkeit entspricht. Die Pflicht, bei offen verkauften Lebensmitteln die Herkunft der Hauptzutaten schriftlich anzugeben, ginge jedoch über das geltende Recht hinaus. Zudem kann die Herkunft je nach Verfügbarkeit der Zutaten oder der Marktpreise variieren, was eine schriftliche Angabe erschwert.</p><p>Ferner können Bäckereien und Restaurants zur Aufwertung ihrer Produkte freiwillige Informationen bereitstellen (lokale Produktion, Brot vom Bäcker usw.) oder ein Label zu diesem Zweck schaffen. Auch mit der "Swissness" kann geworben werden, sofern die Anforderungen des Markenschutzgesetzes (SR 232.11), insbesondere der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV; SR 232.112.1), erfüllt sind. Nach Ansicht des Bundesrates bietet das geltende Schweizer Recht demnach genügend Möglichkeiten, die Schweizer Herkunft von Backwaren hervorzuheben. Demgegenüber wäre es diskriminierend, Schweizer Produkte von der Deklarationspflicht zu befreien oder dafür eine vereinfachte Deklaration vorzusehen. Eine entsprechende Regelung könnte bei der WTO angefochten werden.</p><p>Die geltende Gesetzgebung ist das Ergebnis eines Kompromisses, der im Rahmen der parlamentarischen Beratung der letzten Revision des Lebensmittelgesetzes, das 2017 in Kraft getreten ist, ausgehandelt wurde. Die Pflicht, bei Produkten im Offenverkauf das Produktionsland anzugeben, wurde diskutiert und vom Parlament verworfen, namentlich aufgrund des Verwaltungsaufwands und der Kosten, die dadurch für den Detailhandel und die Restaurants entstehen würden. Die Pflicht, die Herkunft der Hauptzutaten schriftlich anzugeben, ginge noch weiter.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Rechtsgrundlagen dahingehend abzuändern, dass Brot, Backwaren und dergleichen hinsichtlich der Herkunft der Hauptzutaten für Konsumentinnen und Konsumenten klar ersichtlich deklariert werden müssen. Dies soll auch für den offenen Verkauf gelten, wobei für Produkte mit Schweizer Ursprung eine vereinfachte bzw. keine Deklaration vorzusehen ist.</p>
    • Brot und Backwaren ausländischer Herkunft auch im offenen Verkauf klar deklarieren

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