Landwirtschaft ersetzt CO2-frei die AKW Mühleberg, Beznau I und II

ShortId
19.4264
Id
20194264
Updated
28.07.2023 02:02
Language
de
Title
Landwirtschaft ersetzt CO2-frei die AKW Mühleberg, Beznau I und II
AdditionalIndexing
55;2846;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die solare Nutzung von etwa vier Fünfteln der heute in rund 2300 Gemeinden brachliegenden rund 43 200 Landwirtschaftsdächer kann die benötigten 8,7 Terawattstunden pro Jahr aller drei AKW Mühleberg, Beznau I und II in etwa zehn Jahren ersetzen. Werden bloss ein Viertel oder 0,6 Rappen pro Kilowattstunde der EVS von 2,3 Rappen pro Kilowattstunde in grösstenteils erschlossene Landwirtschaftsanlagen investiert, die für gleiche Energieinvestition rund achtmal mehr CO2-freien Strom generieren im Vergleich zu Kleinwasserkraftwerken, können die Landwirtschaftsbetriebe am preisgünstigsten die 8,7 Terawattstunden pro Jahr garantieren. Folglich sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass diese Zielsetzung rasch umgesetzt werden kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat unterstützt weitestgehend die Anliegen der Motion. Er will aufgrund des bedeutenden Potenzials eine Intensivierung der künftigen Fotovoltaikförderung im Bereich Landwirtschaft. Im Rahmen einer geplanten Revision des Energiegesetzes sollen bei den Einmalvergütungen für grosse Fotovoltaikanlagen Auktionen eingeführt werden - davon könnten insbesondere auch Anlagen der Landwirtschaft profitieren. Damit und mit dem Gebäudeprogramm werden die in der Motion genannten Punkte bereits grösstenteils angegangen:</p><p>Schon heute wird eine Einmalvergütung für alle Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 Kilowatt bis höchstens 50 Megawatt ausgerichtet (Art. 36 der Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03), und dies unabhängig vom Gebäudetyp. In die Gebäudehülle integrierte Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt - also Anlagen, wie sie typischerweise auf Wohngebäuden erstellt werden - werden mit höheren Beiträgen unterstützt. Der Bundesrat hält eine Unterstützung der Bemühungen um eine bessere Ästhetik insbesondere bei Wohngebäuden für wichtig - dies mit dem Ziel, die Akzeptanz der Solarenergie in der Bevölkerung zu erhöhen.</p><p>Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fördert seit 2010 die energetische Sanierung von Gebäuden sowie Investitionen in erneuerbare Energien, die Abwärmenutzung und die Optimierung der Gebäudetechnik. Die Grundlage für das Gebäudeprogramm ist das CO2-Gesetz (SR 641.71). Darin verankert ist die CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die zu einem Drittel für die Finanzierung des Gebäudeprogramms verwendet wird. Seit 2018 dürfen aus der CO2-Abgabe maximal 450 Millionen Franken pro Jahr für das Gebäudeprogramm und die Förderung der Geothermie verwendet werden. Die Mittel für das Gebäudeprogramm werden den Kantonen in Form von globalen Finanzhilfen ausbezahlt. Voraussetzung ist ein kantonales Förderprogramm im Gebäudehüllenbereich, das auf dem harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) von 2015 basiert. Mit den Massnahmen "M-16: Neubau/Ersatzneubau Minergie-P" und "M-12: Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat" können Kantone bereits heute ausreichende Anreize zum Bau von energieeffizienten Wohn-, Landwirtschafts- und Geschäftsbauten geben. Gemäss HFM kann der Beitrag maximal 50 Prozent der Investitionen betragen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Ständerat im Rahmen der Beratungen zur Revision des CO2-Gesetzes in der Herbstsession 2019 beschlossen hat, auf eine Befristung des Gebäudeprogramms zu verzichten und die Beiträge an die Kantone zu erhöhen. Auch sollen die Kantone für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen einen Ausnützungsbonus bis maximal 30 Prozent gewähren können.</p><p>Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) definiert die bewilligungspflichtigen Solaranlagen sowie diejenigen Anlagen, die lediglich der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Zuständig für die Festlegung der verschiedenen Zonen bleibt jedoch der Kanton oder die Gemeinde.</p><p>Die Einmalvergütung ist nicht an solche Anforderungen geknüpft, und die ausgerichteten Beträge hängen nicht vom Gebäudetyp oder von der Zone ab, in der sich das Gebäude befindet. Nach Ansicht des Bundesrates wäre eine entsprechende Anpassung der Einmalvergütung nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Energiegesetzes vorzuschlagen, wonach folgende Anliegen umzusetzen sind: </p><p>1. Die Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen nach Artikel 25 EnG kann auch für dach- und fassadenintegrierte Fotovoltaikanlagen für Geschäfts-, Landwirtschafts- und Wohnbauten mit einer Leistung von 30 bis 200 Kilowatt geleistet werden. Fotovoltaikanlagen können die 200 Kilowatt Leistung auch überschreiten, wenn ganzflächige Dach- und soweit notwendig auch Fassadenanlagen gebäudetechnisch möglich sind. Entscheidend ist die architektonische Gestaltung und Integration der Solaranlagen als Gebäudebestandteil.</p><p>2. Mit Anreizbeiträgen von höchstens 30 Prozent der energierelevanten Bauinvestitionen werden insbesondere Landwirtschafts-, Geschäfts- und Wohnbauten entsprechend gefördert. Eine eventuell notwendige Verstärkung des Netzanschlusses erfolgt durch das in der Region zuständige Energieversorgungsunternehmen (EVU); allfällige Zusatzaufwendungen werden dem EVU von der EVS zurückerstattet.</p><p>3. Zur raschen Sicherung einer CO2-freien elektrischen Energieversorgung werden jährlich rund 10 Prozent der Schweizer Landwirtschaftsbetriebe mit durchschnittlich 200 Kilowatt fachmännisch integrierten Fotovoltaikanlagen gefördert. In Bau- und Landwirtschaftszonen sind gut integrierte Solaranlagen, welche die Voraussetzung erfüllen, in der Regel innert vier Monaten zu bewilligen.</p><p>4. Der Bundesrat regelt weitere Detailbestimmungen und eventuelle Ausnahmen für Härtefälle sowie eine proportionale Reduktion der Anreizförderung von 30 Prozent für Anlagen, welche die ästhetischen oder technischen Voraussetzungen nur teilweise erfüllen.</p>
  • Landwirtschaft ersetzt CO2-frei die AKW Mühleberg, Beznau I und II
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die solare Nutzung von etwa vier Fünfteln der heute in rund 2300 Gemeinden brachliegenden rund 43 200 Landwirtschaftsdächer kann die benötigten 8,7 Terawattstunden pro Jahr aller drei AKW Mühleberg, Beznau I und II in etwa zehn Jahren ersetzen. Werden bloss ein Viertel oder 0,6 Rappen pro Kilowattstunde der EVS von 2,3 Rappen pro Kilowattstunde in grösstenteils erschlossene Landwirtschaftsanlagen investiert, die für gleiche Energieinvestition rund achtmal mehr CO2-freien Strom generieren im Vergleich zu Kleinwasserkraftwerken, können die Landwirtschaftsbetriebe am preisgünstigsten die 8,7 Terawattstunden pro Jahr garantieren. Folglich sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass diese Zielsetzung rasch umgesetzt werden kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat unterstützt weitestgehend die Anliegen der Motion. Er will aufgrund des bedeutenden Potenzials eine Intensivierung der künftigen Fotovoltaikförderung im Bereich Landwirtschaft. Im Rahmen einer geplanten Revision des Energiegesetzes sollen bei den Einmalvergütungen für grosse Fotovoltaikanlagen Auktionen eingeführt werden - davon könnten insbesondere auch Anlagen der Landwirtschaft profitieren. Damit und mit dem Gebäudeprogramm werden die in der Motion genannten Punkte bereits grösstenteils angegangen:</p><p>Schon heute wird eine Einmalvergütung für alle Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 Kilowatt bis höchstens 50 Megawatt ausgerichtet (Art. 36 der Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03), und dies unabhängig vom Gebäudetyp. In die Gebäudehülle integrierte Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt - also Anlagen, wie sie typischerweise auf Wohngebäuden erstellt werden - werden mit höheren Beiträgen unterstützt. Der Bundesrat hält eine Unterstützung der Bemühungen um eine bessere Ästhetik insbesondere bei Wohngebäuden für wichtig - dies mit dem Ziel, die Akzeptanz der Solarenergie in der Bevölkerung zu erhöhen.</p><p>Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fördert seit 2010 die energetische Sanierung von Gebäuden sowie Investitionen in erneuerbare Energien, die Abwärmenutzung und die Optimierung der Gebäudetechnik. Die Grundlage für das Gebäudeprogramm ist das CO2-Gesetz (SR 641.71). Darin verankert ist die CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die zu einem Drittel für die Finanzierung des Gebäudeprogramms verwendet wird. Seit 2018 dürfen aus der CO2-Abgabe maximal 450 Millionen Franken pro Jahr für das Gebäudeprogramm und die Förderung der Geothermie verwendet werden. Die Mittel für das Gebäudeprogramm werden den Kantonen in Form von globalen Finanzhilfen ausbezahlt. Voraussetzung ist ein kantonales Förderprogramm im Gebäudehüllenbereich, das auf dem harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) von 2015 basiert. Mit den Massnahmen "M-16: Neubau/Ersatzneubau Minergie-P" und "M-12: Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat" können Kantone bereits heute ausreichende Anreize zum Bau von energieeffizienten Wohn-, Landwirtschafts- und Geschäftsbauten geben. Gemäss HFM kann der Beitrag maximal 50 Prozent der Investitionen betragen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Ständerat im Rahmen der Beratungen zur Revision des CO2-Gesetzes in der Herbstsession 2019 beschlossen hat, auf eine Befristung des Gebäudeprogramms zu verzichten und die Beiträge an die Kantone zu erhöhen. Auch sollen die Kantone für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen einen Ausnützungsbonus bis maximal 30 Prozent gewähren können.</p><p>Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) definiert die bewilligungspflichtigen Solaranlagen sowie diejenigen Anlagen, die lediglich der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Zuständig für die Festlegung der verschiedenen Zonen bleibt jedoch der Kanton oder die Gemeinde.</p><p>Die Einmalvergütung ist nicht an solche Anforderungen geknüpft, und die ausgerichteten Beträge hängen nicht vom Gebäudetyp oder von der Zone ab, in der sich das Gebäude befindet. Nach Ansicht des Bundesrates wäre eine entsprechende Anpassung der Einmalvergütung nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Energiegesetzes vorzuschlagen, wonach folgende Anliegen umzusetzen sind: </p><p>1. Die Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen nach Artikel 25 EnG kann auch für dach- und fassadenintegrierte Fotovoltaikanlagen für Geschäfts-, Landwirtschafts- und Wohnbauten mit einer Leistung von 30 bis 200 Kilowatt geleistet werden. Fotovoltaikanlagen können die 200 Kilowatt Leistung auch überschreiten, wenn ganzflächige Dach- und soweit notwendig auch Fassadenanlagen gebäudetechnisch möglich sind. Entscheidend ist die architektonische Gestaltung und Integration der Solaranlagen als Gebäudebestandteil.</p><p>2. Mit Anreizbeiträgen von höchstens 30 Prozent der energierelevanten Bauinvestitionen werden insbesondere Landwirtschafts-, Geschäfts- und Wohnbauten entsprechend gefördert. Eine eventuell notwendige Verstärkung des Netzanschlusses erfolgt durch das in der Region zuständige Energieversorgungsunternehmen (EVU); allfällige Zusatzaufwendungen werden dem EVU von der EVS zurückerstattet.</p><p>3. Zur raschen Sicherung einer CO2-freien elektrischen Energieversorgung werden jährlich rund 10 Prozent der Schweizer Landwirtschaftsbetriebe mit durchschnittlich 200 Kilowatt fachmännisch integrierten Fotovoltaikanlagen gefördert. In Bau- und Landwirtschaftszonen sind gut integrierte Solaranlagen, welche die Voraussetzung erfüllen, in der Regel innert vier Monaten zu bewilligen.</p><p>4. Der Bundesrat regelt weitere Detailbestimmungen und eventuelle Ausnahmen für Härtefälle sowie eine proportionale Reduktion der Anreizförderung von 30 Prozent für Anlagen, welche die ästhetischen oder technischen Voraussetzungen nur teilweise erfüllen.</p>
    • Landwirtschaft ersetzt CO2-frei die AKW Mühleberg, Beznau I und II

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