Die Anwendung von Bundesrecht sollte keine Lotterie sein

ShortId
19.4267
Id
20194267
Updated
28.07.2023 02:03
Language
de
Title
Die Anwendung von Bundesrecht sollte keine Lotterie sein
AdditionalIndexing
15;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das von der Interpellation angesprochene Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat wurde noch nicht der Bundeskanzlei zugestellt, womit die Bundeskonformität noch nicht überprüft werden konnte. Um dem Überprüfungsverfahren nicht vorzugreifen, beschränken sich die Antworten zu den einzelnen Fragen auf allgemeine Ausführungen.</p><p>1. Das Geldspielgesetz macht Vorgaben zur Bestimmung und Verwendung der Reingewinne, welche die Kantone zu berücksichtigen haben (Art. 125 des Geldspielgesetzes, BGS; SR 935.51). Nicht vorgeschrieben wird hingegen die Art der Finanzierung der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde oder die Form der vor dem Reingewinn abziehbaren Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten, wie Aufsicht und Präventionsmassnahmen. Dies ist Sache der Kantone. Es darf aber nicht zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen den vor der Ermittlung des Reingewinns abziehbaren Kosten nach Artikel 125 Absatz 2 BGS und den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln kommen. Die Kantone müssen zudem sicherstellen, dass eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt, die abgaberechtlichen Grundsätze beachtet werden und Transparenz hinsichtlich der Verwendung gewährleistet ist.</p><p>2. Es liegt im Ermessen der Kantone, die gemeinnützigen Zwecke zu bestimmen, für die der Reingewinn verwendet wird, soweit es sich dabei nicht um öffentlich-rechtliche gesetzliche Verpflichtungen handelt (Art. 125 Abs. 3 BGS). Die Förderung des Schweizer Sports über nationale Verbände entspricht grundsätzlich einem gemeinnützigen Zweck (Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8461).</p><p>Die Kantone regeln die Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 127 des Geldspielgesetzes "in rechtsetzender Form". Dies muss nicht zwingend in einem kantonalen Gesetz erfolgen. Zulässig sind auch Gesetze im materiellen Sinn (Verordnung, Dekret, vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8494). Die Kantone können die Kompetenz zum Erlass von Verordnungsrecht auf interkantonale Organe übertragen, sofern die inhaltlichen Grundzüge im Konkordat selbst festgelegt sind und die Genehmigung des Konkordats nach dem Verfahren der kantonalen Gesetzgebung erfolgt (Art. 48 Abs. 4 BV).</p><p>3. Das Geldspielgesetz schliesst nicht aus, dass aufgrund verschiedener Konkordate mehr als eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gebildet wird (Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8485). Es steht den Kantonen, welche dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat nicht beitreten, frei, sich für eine andere Lösung zu entscheiden. Die Regelung zum Inkrafttreten verletzt deshalb weder Bundesrecht, noch schadet sie dem nationalen Zusammenhalt.</p><p>4. Es sind zurzeit keine Massnahmen notwendig. Vorbehalten bleibt das eingangs erwähnte Überprüfungsverfahren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nachdem das Geldspielgesetz (BGS) in der Volksabstimmung angenommen wurde, wollen nun die Kantone ein Konkordat verabschieden, das in mehrfacher Hinsicht gegen das Bundesgesetz verstösst:</p><p>1. Das Konkordat sieht vor, dass Swisslos und die Loterie romande als Gegenleistung zu den ausschliesslichen Veranstaltungsrechten eine "Abgabe" entrichten müssen. Diese Abgabe soll den Aufwand der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG), des Geldspielgerichts und den Teil der Kosten der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), der nicht auf die Beaufsichtigung der Veranstalter zurückzuführen ist, sowie den Anteil der Kantone an die Kosten des Koordinationsorgans finanzieren (Art. 117 BGS). Müssten nicht die Kantone die Kosten, die ihnen in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten entstehen, übernehmen? </p><p>Das BGS sieht ausschliessliche Lotterieveranstaltungsrechte vor. Dass aber für eine solche Konzession bezahlt werden müsste, steht nicht im Gesetz. Auf jeden Fall kann es nicht sein, dass der Preis für die Konzession schwankt, je nach Bedürfnissen der die Konzession ausstellenden Stelle. Führt das Konkordat nicht eine versteckte, vom Gesetz verbotene Steuer ein?</p><p>2. Das Konkordat schafft eine Stiftung für die Sportförderung (SFS), die einen Teil des Reingewinns der Lotteriegesellschaften verteilt. Diese Regelung wirft zwei Probleme auf. Erstens ist vorgesehen, dass Sportverbände, auf deren Wettkämpfen Sportwetten durchgeführt werden, Beiträge erhalten. Handelt es sich dabei nicht um eine Art kommerzielle Entschädigung, die dem im BGS festgelegten gemeinnützigen Zweck widerspricht? </p><p>Müssten Zweitens gemäss BGS Verteilverfahren und Verteilkriterien nicht in einem Reglement, sondern in einem Gesetz oder einer Verordnung geregelt werden?</p><p>3. Das Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm 18 Kantone beigetreten sind. Das heisst, die interkantonale Behörde nach Artikel 105 BGS kann eingesetzt werden, ohne dass alle Kantone, die Lotterien zulassen wollen, beigetreten sind. Die Kantone, die wegen dieser Unregelmässigkeiten nicht dem Konkordat beitreten, müssen sich dann dem Willen der anderen Kantone beugen. Widerspricht diese Art der Umgehung ihrer Einwände nicht Artikel 105 BGS, und schadet sie nicht dem nationalen Zusammenhalt?</p><p>4. Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat diese Verstösse gegen Bundesrecht verhindern?</p>
  • Die Anwendung von Bundesrecht sollte keine Lotterie sein
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das von der Interpellation angesprochene Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat wurde noch nicht der Bundeskanzlei zugestellt, womit die Bundeskonformität noch nicht überprüft werden konnte. Um dem Überprüfungsverfahren nicht vorzugreifen, beschränken sich die Antworten zu den einzelnen Fragen auf allgemeine Ausführungen.</p><p>1. Das Geldspielgesetz macht Vorgaben zur Bestimmung und Verwendung der Reingewinne, welche die Kantone zu berücksichtigen haben (Art. 125 des Geldspielgesetzes, BGS; SR 935.51). Nicht vorgeschrieben wird hingegen die Art der Finanzierung der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde oder die Form der vor dem Reingewinn abziehbaren Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten, wie Aufsicht und Präventionsmassnahmen. Dies ist Sache der Kantone. Es darf aber nicht zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen den vor der Ermittlung des Reingewinns abziehbaren Kosten nach Artikel 125 Absatz 2 BGS und den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln kommen. Die Kantone müssen zudem sicherstellen, dass eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt, die abgaberechtlichen Grundsätze beachtet werden und Transparenz hinsichtlich der Verwendung gewährleistet ist.</p><p>2. Es liegt im Ermessen der Kantone, die gemeinnützigen Zwecke zu bestimmen, für die der Reingewinn verwendet wird, soweit es sich dabei nicht um öffentlich-rechtliche gesetzliche Verpflichtungen handelt (Art. 125 Abs. 3 BGS). Die Förderung des Schweizer Sports über nationale Verbände entspricht grundsätzlich einem gemeinnützigen Zweck (Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8461).</p><p>Die Kantone regeln die Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 127 des Geldspielgesetzes "in rechtsetzender Form". Dies muss nicht zwingend in einem kantonalen Gesetz erfolgen. Zulässig sind auch Gesetze im materiellen Sinn (Verordnung, Dekret, vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8494). Die Kantone können die Kompetenz zum Erlass von Verordnungsrecht auf interkantonale Organe übertragen, sofern die inhaltlichen Grundzüge im Konkordat selbst festgelegt sind und die Genehmigung des Konkordats nach dem Verfahren der kantonalen Gesetzgebung erfolgt (Art. 48 Abs. 4 BV).</p><p>3. Das Geldspielgesetz schliesst nicht aus, dass aufgrund verschiedener Konkordate mehr als eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gebildet wird (Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8485). Es steht den Kantonen, welche dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat nicht beitreten, frei, sich für eine andere Lösung zu entscheiden. Die Regelung zum Inkrafttreten verletzt deshalb weder Bundesrecht, noch schadet sie dem nationalen Zusammenhalt.</p><p>4. Es sind zurzeit keine Massnahmen notwendig. Vorbehalten bleibt das eingangs erwähnte Überprüfungsverfahren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nachdem das Geldspielgesetz (BGS) in der Volksabstimmung angenommen wurde, wollen nun die Kantone ein Konkordat verabschieden, das in mehrfacher Hinsicht gegen das Bundesgesetz verstösst:</p><p>1. Das Konkordat sieht vor, dass Swisslos und die Loterie romande als Gegenleistung zu den ausschliesslichen Veranstaltungsrechten eine "Abgabe" entrichten müssen. Diese Abgabe soll den Aufwand der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG), des Geldspielgerichts und den Teil der Kosten der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), der nicht auf die Beaufsichtigung der Veranstalter zurückzuführen ist, sowie den Anteil der Kantone an die Kosten des Koordinationsorgans finanzieren (Art. 117 BGS). Müssten nicht die Kantone die Kosten, die ihnen in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten entstehen, übernehmen? </p><p>Das BGS sieht ausschliessliche Lotterieveranstaltungsrechte vor. Dass aber für eine solche Konzession bezahlt werden müsste, steht nicht im Gesetz. Auf jeden Fall kann es nicht sein, dass der Preis für die Konzession schwankt, je nach Bedürfnissen der die Konzession ausstellenden Stelle. Führt das Konkordat nicht eine versteckte, vom Gesetz verbotene Steuer ein?</p><p>2. Das Konkordat schafft eine Stiftung für die Sportförderung (SFS), die einen Teil des Reingewinns der Lotteriegesellschaften verteilt. Diese Regelung wirft zwei Probleme auf. Erstens ist vorgesehen, dass Sportverbände, auf deren Wettkämpfen Sportwetten durchgeführt werden, Beiträge erhalten. Handelt es sich dabei nicht um eine Art kommerzielle Entschädigung, die dem im BGS festgelegten gemeinnützigen Zweck widerspricht? </p><p>Müssten Zweitens gemäss BGS Verteilverfahren und Verteilkriterien nicht in einem Reglement, sondern in einem Gesetz oder einer Verordnung geregelt werden?</p><p>3. Das Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm 18 Kantone beigetreten sind. Das heisst, die interkantonale Behörde nach Artikel 105 BGS kann eingesetzt werden, ohne dass alle Kantone, die Lotterien zulassen wollen, beigetreten sind. Die Kantone, die wegen dieser Unregelmässigkeiten nicht dem Konkordat beitreten, müssen sich dann dem Willen der anderen Kantone beugen. Widerspricht diese Art der Umgehung ihrer Einwände nicht Artikel 105 BGS, und schadet sie nicht dem nationalen Zusammenhalt?</p><p>4. Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat diese Verstösse gegen Bundesrecht verhindern?</p>
    • Die Anwendung von Bundesrecht sollte keine Lotterie sein

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