Notwendige Dolmetscherdienste in der Arztpraxis und im Ambulatorium

ShortId
19.4279
Id
20194279
Updated
28.07.2023 02:17
Language
de
Title
Notwendige Dolmetscherdienste in der Arztpraxis und im Ambulatorium
AdditionalIndexing
2841;2831;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Professionelles Dolmetschen mit transkultureller Spezialisierung ist keine Leistung, die im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 KVG direkt der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dient. Gefährden Verständigungsschwierigkeiten jedoch den therapeutischen Erfolg oder wird die aufgeklärte Einwilligung von versicherten Personen bei medizinischen Eingriffen ohne eine korrekte Kommunikation erschwert, hat der jeweilige Leistungserbringer diesem Aspekt Rechnung zu tragen (siehe dazu <a href="http://www.bag/interkulturellesdolmetschen">www.bag.admin.ch/interkulturellesdolmetschen</a>).</p><p>Ist professionelles transkulturelles Dolmetschen für die Ausführung einer präventiven Massnahme, einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung sowie für deren therapeutischen Erfolg unabdingbar und kann die versicherte Person keinen Dolmetschenden zur Verfügung stellen, können die Kosten für das Dolmetschen als integrierter Teil der medizinischen Leistung betrachtet werden.</p><p>Damit können Dauer und Kosten der Behandlung verringert werden.</p><p>Für den stationären Bereich werden die Dolmetscherleistungen in diesem Sinne als KVG-pflichtig anerkannt (Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom März 2019). Im ambulanten Bereich fehlen in der geltenden Tarifstruktur Tarmed wie auch im eingereichten Gesuch Tardoc der Tarifpartner Curafutura/FMH an den Bundesrat über eine revidierte Tarifstruktur entsprechende Regelungen. Im Sinne einer Gleichbehandlung ist deshalb tariflich für den ambulanten Bereich ebenfalls eine Vergütungslösung vorzusehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es in einem Behandlungskontext besonders herausfordernd ist, zwischen Gesundheitsfachpersonen und Patientinnen und Patienten, die keine Landessprache sprechen, eine angemessene Kommunikation aufzubauen.</p><p>Was die Übernahme von Dolmetschleistungen durch die Krankenversicherung betrifft, so ist Dolmetschen keine Leistung, die im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) direkt der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dient, und professionelle transkulturell Dolmetschende gelten nicht als Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind (Art. 35 KVG). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für das Dolmetschen jedoch als integrierter Teil der Leistung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrachtet werden: wenn professionelles Dolmetschen die einzig mögliche Lösung ist, weil es für die Ausführung einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung sowie für deren therapeutischen Erfolg unabdingbar ist, wenn die Verständigungsschwierigkeiten mit der versicherten Person zu gross sind, um bei einem medizinischen Eingriff deren aufgeklärte Einwilligung einzuholen, und wenn die versicherte Person keine professionelle Dolmetscherin bzw. keinen professionellen Dolmetscher zur Verfügung stellen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz ansässigen Versicherten in der Regel über ausreichende Kenntnisse der Ortssprache verfügen. Zielgruppen des interkulturellen Dolmetschens sind somit insbesondere Zugewanderte am Anfang des Integrationsprozesses oder jene allophonen Personen, bei denen ein besonders komplexer medizinischer Sachverhalt besprochen werden muss.</p><p>So hat das Pilotprojekt "Zugänge schaffen - Dolmetschunterstützung für traumatisierte Personen in der Psychotherapie", das zwischen 2016 und 2018 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) durchgeführt und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) inhaltlich begleitet wurde, unter anderem aufgezeigt, dass die Beratungs- und Behandlungsqualität durch den Dolmetscheinsatz verbessert werden konnte und dass das Dolmetschen in der Psychotherapie und insbesondere in der Traumabehandlung ein unverzichtbares Instrument ist.</p><p>Im Rahmen der Tarifautonomie können die Tarifpartner Kostenanteile für diesen Aufwand in die Tarife einfliessen lassen. Sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich werden die Tarife in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart (Tarifautonomie). Im stationären Bereich werden allfällige Kosten in die Berechnung der Pauschalen einbezogen. Auch im ambulanten Bereich fliessen allfällige Kosten in das Tarmed-Kostenmodell ein. Gemäss der Definition im Tarmed können mit den technischen, d. h. den nicht ärztlichen Leistungen die nicht ärztlichen Personalkosten, die Sach- und Umlagekosten sowie die Anlagenutzungskosten abgegolten werden.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, die Tarmed-Tarifstruktur in eigener Kompetenz anzupassen. Das SEM und das BAG arbeiten im Bereich des interkulturellen Dolmetschens eng zusammen (Professionalisierung, Qualität, Information). Sie subventionieren zu diesem Zweck insbesondere Interpret - das Kompetenzzentrum für interkulturelles Dolmetschen. Im Rahmen der Weiterentwicklung dieses Schwerpunkts wird geprüft, wie die Informations- und Sensibilisierungsarbeit von Gesundheitsakteuren weiter gestärkt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Genehmigung bzw. Festsetzung der ambulanten Tarifstruktur Tarmed (neu: Tardoc) auch für die ambulant erbrachten Leistungen eine Vergütung von notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Dolmetscherkosten vorzusehen. Allenfalls können sich diese auf gewisse Leistungen oder Leistungsbereiche beschränken (z. B. Pädiatrie, Psychiatrie, Gynäkologie, Palliative Care).</p>
  • Notwendige Dolmetscherdienste in der Arztpraxis und im Ambulatorium
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Professionelles Dolmetschen mit transkultureller Spezialisierung ist keine Leistung, die im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 KVG direkt der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dient. Gefährden Verständigungsschwierigkeiten jedoch den therapeutischen Erfolg oder wird die aufgeklärte Einwilligung von versicherten Personen bei medizinischen Eingriffen ohne eine korrekte Kommunikation erschwert, hat der jeweilige Leistungserbringer diesem Aspekt Rechnung zu tragen (siehe dazu <a href="http://www.bag/interkulturellesdolmetschen">www.bag.admin.ch/interkulturellesdolmetschen</a>).</p><p>Ist professionelles transkulturelles Dolmetschen für die Ausführung einer präventiven Massnahme, einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung sowie für deren therapeutischen Erfolg unabdingbar und kann die versicherte Person keinen Dolmetschenden zur Verfügung stellen, können die Kosten für das Dolmetschen als integrierter Teil der medizinischen Leistung betrachtet werden.</p><p>Damit können Dauer und Kosten der Behandlung verringert werden.</p><p>Für den stationären Bereich werden die Dolmetscherleistungen in diesem Sinne als KVG-pflichtig anerkannt (Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom März 2019). Im ambulanten Bereich fehlen in der geltenden Tarifstruktur Tarmed wie auch im eingereichten Gesuch Tardoc der Tarifpartner Curafutura/FMH an den Bundesrat über eine revidierte Tarifstruktur entsprechende Regelungen. Im Sinne einer Gleichbehandlung ist deshalb tariflich für den ambulanten Bereich ebenfalls eine Vergütungslösung vorzusehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es in einem Behandlungskontext besonders herausfordernd ist, zwischen Gesundheitsfachpersonen und Patientinnen und Patienten, die keine Landessprache sprechen, eine angemessene Kommunikation aufzubauen.</p><p>Was die Übernahme von Dolmetschleistungen durch die Krankenversicherung betrifft, so ist Dolmetschen keine Leistung, die im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) direkt der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dient, und professionelle transkulturell Dolmetschende gelten nicht als Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind (Art. 35 KVG). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für das Dolmetschen jedoch als integrierter Teil der Leistung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrachtet werden: wenn professionelles Dolmetschen die einzig mögliche Lösung ist, weil es für die Ausführung einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung sowie für deren therapeutischen Erfolg unabdingbar ist, wenn die Verständigungsschwierigkeiten mit der versicherten Person zu gross sind, um bei einem medizinischen Eingriff deren aufgeklärte Einwilligung einzuholen, und wenn die versicherte Person keine professionelle Dolmetscherin bzw. keinen professionellen Dolmetscher zur Verfügung stellen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz ansässigen Versicherten in der Regel über ausreichende Kenntnisse der Ortssprache verfügen. Zielgruppen des interkulturellen Dolmetschens sind somit insbesondere Zugewanderte am Anfang des Integrationsprozesses oder jene allophonen Personen, bei denen ein besonders komplexer medizinischer Sachverhalt besprochen werden muss.</p><p>So hat das Pilotprojekt "Zugänge schaffen - Dolmetschunterstützung für traumatisierte Personen in der Psychotherapie", das zwischen 2016 und 2018 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) durchgeführt und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) inhaltlich begleitet wurde, unter anderem aufgezeigt, dass die Beratungs- und Behandlungsqualität durch den Dolmetscheinsatz verbessert werden konnte und dass das Dolmetschen in der Psychotherapie und insbesondere in der Traumabehandlung ein unverzichtbares Instrument ist.</p><p>Im Rahmen der Tarifautonomie können die Tarifpartner Kostenanteile für diesen Aufwand in die Tarife einfliessen lassen. Sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich werden die Tarife in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart (Tarifautonomie). Im stationären Bereich werden allfällige Kosten in die Berechnung der Pauschalen einbezogen. Auch im ambulanten Bereich fliessen allfällige Kosten in das Tarmed-Kostenmodell ein. Gemäss der Definition im Tarmed können mit den technischen, d. h. den nicht ärztlichen Leistungen die nicht ärztlichen Personalkosten, die Sach- und Umlagekosten sowie die Anlagenutzungskosten abgegolten werden.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, die Tarmed-Tarifstruktur in eigener Kompetenz anzupassen. Das SEM und das BAG arbeiten im Bereich des interkulturellen Dolmetschens eng zusammen (Professionalisierung, Qualität, Information). Sie subventionieren zu diesem Zweck insbesondere Interpret - das Kompetenzzentrum für interkulturelles Dolmetschen. Im Rahmen der Weiterentwicklung dieses Schwerpunkts wird geprüft, wie die Informations- und Sensibilisierungsarbeit von Gesundheitsakteuren weiter gestärkt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Genehmigung bzw. Festsetzung der ambulanten Tarifstruktur Tarmed (neu: Tardoc) auch für die ambulant erbrachten Leistungen eine Vergütung von notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Dolmetscherkosten vorzusehen. Allenfalls können sich diese auf gewisse Leistungen oder Leistungsbereiche beschränken (z. B. Pädiatrie, Psychiatrie, Gynäkologie, Palliative Care).</p>
    • Notwendige Dolmetscherdienste in der Arztpraxis und im Ambulatorium

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