Anspruch auf lebenslanges Lernen in die Bundesverfassung. Für eine offensive Förderung der Weiterbildung

ShortId
19.4285
Id
20194285
Updated
28.07.2023 02:16
Language
de
Title
Anspruch auf lebenslanges Lernen in die Bundesverfassung. Für eine offensive Förderung der Weiterbildung
AdditionalIndexing
32;28;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Halbwertszeit des Wissens nimmt ab. Aus- und Weiterbildung sind nötig, um sich den Änderungen auf dem Arbeitsmarkt anpassen zu können und um bis zur Pensionierung ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Der Staat garantiert in der Bundesverfassung, Artikel 19, den Anspruch auf "ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht". In Artikel 41 Absatz 1 Litera f wird als Sozialziel genannt, dass sich "Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative" dafür einsetzen, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können. Ein Recht kann aus diesem Sozialziel nicht abgeleitet werden. Der Bund und die Kantone sollen das lebenslange Lernen aber stärker unterstützen und eine offensive Förderung einführen. Es braucht auch nach dem Grundschulunterricht weitere Ausbildungen. Der Anspruch auf Bildung soll deshalb ausgeweitet werden auf das ganze Erwerbsleben. Die staatlichen Bildungsangebote oder die von Privaten mit staatlicher Unterstützung angebotenen Bildungsangebote sollen unter Mitwirkung der Wirtschaft dafür sorgen, dass Menschen bis zur Pensionierung arbeitsmarktfähig bleiben. Dafür soll ein Anspruch abgeleitet werden können, damit Bund und Kantone hier eine stark gestaltende Rolle einnehmen. Bei dieser Gelegenheit kann der Bundesrat das breit akzeptierte Ziel, dass 95 Prozent der Jugendlichen eines Jahrgangs einen Abschluss auf Stufe Sekundarschule II erreichen, ebenfalls in der Bundesverfassung verorten.</p>
  • <p>Die Rollen von Bund und Kantonen im Bereich der Bildung wurden 2006 in der Bundesverfassung (SR 101) verankert. So halten die Artikel 61a ff. fest, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein qualitativ hochstehendes und durchlässiges formales Bildungssystem sorgen.</p><p>Wenn von Durchlässigkeit die Rede ist, so bedeutet dies, dass Bildungsangebote der formalen Bildung Personen jeglichen Alters offenstehen sollen, wenn diese die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Es gibt beispielsweise verschiedene Möglichkeiten, als erwachsene Person einen Berufsabschluss zu erwerben. Erwachsene können auch ein Studium in Angriff nehmen oder eine höhere Berufsbildung absolvieren. Das Bildungssystem unterstützt so das lebenslange Lernen.</p><p>Die Bundesverfassung beauftragt den Bund in Artikel 64a, Grundsätze für die Weiterbildung festzulegen. Diese sind im Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG; SR 419.1) enthalten und umfassen unter anderem einen Grundsatz zur Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung (Art. 7 WeBiG). Mit dem Weiterbildungsgesetz hat der Gesetzgeber auch klar festgehalten, dass der einzelne Mensch die Verantwortung für seine Weiterbildung selbst trägt (Art. 5 Abs. 1 WeBiG). Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zum Angebot Privater dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können (Art. 5 Abs. 3 WeBiG). Ausserdem umfasst das WeBiG einen Fördertatbestand, welcher Erwachsenen mit mangelnden Grundkompetenzen den Weg in die Bildung ermöglichen soll.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Schweizer Bildungsraum lebenslanges Lernen ermöglicht und fördert. Da die Rollen von Bund und Kantonen schon jetzt in der Bundesverfassung festgehalten sind, sieht der Bundesrat keinen Mehrwert einer weitergehenden Regelung. Er lehnt es daher ab, dem Parlament eine entsprechende Verfassungsänderung zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Änderungen der Bundesverfassung vorzuschlagen, dank welchen der Anspruch auf lebenslanges Lernen eingeführt wird.</p>
  • Anspruch auf lebenslanges Lernen in die Bundesverfassung. Für eine offensive Förderung der Weiterbildung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Halbwertszeit des Wissens nimmt ab. Aus- und Weiterbildung sind nötig, um sich den Änderungen auf dem Arbeitsmarkt anpassen zu können und um bis zur Pensionierung ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Der Staat garantiert in der Bundesverfassung, Artikel 19, den Anspruch auf "ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht". In Artikel 41 Absatz 1 Litera f wird als Sozialziel genannt, dass sich "Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative" dafür einsetzen, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können. Ein Recht kann aus diesem Sozialziel nicht abgeleitet werden. Der Bund und die Kantone sollen das lebenslange Lernen aber stärker unterstützen und eine offensive Förderung einführen. Es braucht auch nach dem Grundschulunterricht weitere Ausbildungen. Der Anspruch auf Bildung soll deshalb ausgeweitet werden auf das ganze Erwerbsleben. Die staatlichen Bildungsangebote oder die von Privaten mit staatlicher Unterstützung angebotenen Bildungsangebote sollen unter Mitwirkung der Wirtschaft dafür sorgen, dass Menschen bis zur Pensionierung arbeitsmarktfähig bleiben. Dafür soll ein Anspruch abgeleitet werden können, damit Bund und Kantone hier eine stark gestaltende Rolle einnehmen. Bei dieser Gelegenheit kann der Bundesrat das breit akzeptierte Ziel, dass 95 Prozent der Jugendlichen eines Jahrgangs einen Abschluss auf Stufe Sekundarschule II erreichen, ebenfalls in der Bundesverfassung verorten.</p>
    • <p>Die Rollen von Bund und Kantonen im Bereich der Bildung wurden 2006 in der Bundesverfassung (SR 101) verankert. So halten die Artikel 61a ff. fest, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein qualitativ hochstehendes und durchlässiges formales Bildungssystem sorgen.</p><p>Wenn von Durchlässigkeit die Rede ist, so bedeutet dies, dass Bildungsangebote der formalen Bildung Personen jeglichen Alters offenstehen sollen, wenn diese die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Es gibt beispielsweise verschiedene Möglichkeiten, als erwachsene Person einen Berufsabschluss zu erwerben. Erwachsene können auch ein Studium in Angriff nehmen oder eine höhere Berufsbildung absolvieren. Das Bildungssystem unterstützt so das lebenslange Lernen.</p><p>Die Bundesverfassung beauftragt den Bund in Artikel 64a, Grundsätze für die Weiterbildung festzulegen. Diese sind im Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG; SR 419.1) enthalten und umfassen unter anderem einen Grundsatz zur Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung (Art. 7 WeBiG). Mit dem Weiterbildungsgesetz hat der Gesetzgeber auch klar festgehalten, dass der einzelne Mensch die Verantwortung für seine Weiterbildung selbst trägt (Art. 5 Abs. 1 WeBiG). Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zum Angebot Privater dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können (Art. 5 Abs. 3 WeBiG). Ausserdem umfasst das WeBiG einen Fördertatbestand, welcher Erwachsenen mit mangelnden Grundkompetenzen den Weg in die Bildung ermöglichen soll.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Schweizer Bildungsraum lebenslanges Lernen ermöglicht und fördert. Da die Rollen von Bund und Kantonen schon jetzt in der Bundesverfassung festgehalten sind, sieht der Bundesrat keinen Mehrwert einer weitergehenden Regelung. Er lehnt es daher ab, dem Parlament eine entsprechende Verfassungsänderung zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Änderungen der Bundesverfassung vorzuschlagen, dank welchen der Anspruch auf lebenslanges Lernen eingeführt wird.</p>
    • Anspruch auf lebenslanges Lernen in die Bundesverfassung. Für eine offensive Förderung der Weiterbildung

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