Nachrichtendienst des Bundes. Wird das Bundeshaus nachrichtendienstlich überwacht?

ShortId
19.4322
Id
20194322
Updated
28.07.2023 02:05
Language
de
Title
Nachrichtendienst des Bundes. Wird das Bundeshaus nachrichtendienstlich überwacht?
AdditionalIndexing
09;421;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) dient der Einsatz menschlicher Quellen der Informationsbeschaffung zum Erkennen und Verhindern von Bedrohungen durch Terrorismus, Spionage, Proliferation, Angriffe auf kritische Infrastrukturen und gewalttätigen Extremismus sowie der Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland. Dieser gesetzliche Auftrag schliesst den Einsatz menschlicher Quellen bei Treffen und Sitzungen im Parlamentsgebäude klar aus. Es werden nie menschliche Quellen zur Informationsbeschaffung über solche Veranstaltungen eingesetzt. Die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (GPDel) kontrolliert jährlich die nachrichtendienstlichen Operationen und den Einsatz menschlicher Quellen anhand eines detaillierten Berichtes des NDB.</p><p>2. Der NDB beschafft keine Medienartikel über Parlamentsmitglieder oder legt diese in seinen Informationssystemen ab. Er hat aber zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags die Kompetenz, Medienartikel, die das Aufgabengebiet des NDB betreffen, zu beschaffen und im Hinblick auf die integrale Lagebeurteilung auszuwerten. Ist ein Aufgabenbezug gegeben, darf der NDB somit Medienartikel in seinen Informationssystemen ablegen, auch wenn in diesen die Namen von Parlamentsmitgliedern genannt werden. Erst wenn Medienartikel personenbezogen erfasst werden, hat der NDB die Pflicht, Anonymisierungen vorzunehmen. Dies kommt allerdings in der Praxis sehr selten vor.</p><p>3. Parlamentsmitglieder können wie alle natürlichen und juristischen Personen jederzeit ein Auskunftsgesuch an den NDB oder an eine andere Verwaltungsbehörde stellen. Das Auskunftsgesuch ist ein höchstpersönliches Recht, das nur von der betroffenen Person selber ausgeübt werden kann. Der Bundesrat kann dies nicht übernehmen.</p><p>4. Der NDB wendet Artikel 45 Absätze 3 und 4 NDG wie allgemein das ganze Gesetz strikte an und informiert die GPDel halbjährlich über vorgenommene Erfassungskontrollen, periodische Überprüfungen und Löschungen.</p><p>5. Der Direktor NDB hat als interne Massnahme die im Verordnungsrecht festgesetzte maximale Aufbewahrungsfrist für im integralen Analysesystem (IASA NDB) unstrukturiert erfasste Pressemeldungen und Presseauswertungen von 15 auf 2 Jahre verkürzen lassen.</p><p>6. Das NDG sieht vor, dass der NDB nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten dem Bundesarchiv (BAR) zur Archivierung anbietet. Infolgedessen übermittelte der NDB dem BAR im Frühjahr 2018 ein erstes Archivierungsangebot. Dieses umfasst die analogen und digitalen Unterlagen der Vorgängerorganisationen des NDB. Die Bewertung der Archivwürdigkeit dieser Dokumente durch den NDB und das BAR ist Teil eines laufenden Prozesses.</p><p>Im Frühjahr 2019 hat der NDB die GPDel zudem umfassend über seine Tätigkeiten im Bereich der Archivierung von Akten ausländischer Dienste informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG) enthält klare Grundsätze der Informationsbeschaffung durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Insbesondere darf der NDB keine Informationen beschaffen und bearbeiten über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. Die Tätigkeit von Parlamentsmitgliedern ist per se eine politische Betätigung. Kürzliche Auszüge zeigen, dass Treffen im Bundeshaus dem NDB gemeldet werden.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Inwiefern und in welchem Ausmass benutzt der NDB menschliche Quellen nach Artikel 15 NDG, die ihn über Treffen und Sitzungen im Parlamentsgebäude informieren?</p><p>2. Aufgrund welcher Kriterien sammelt und registriert der NDB Medienartikel über die Parlamentsmitglieder und legt sie in seinen Dateien und Informationssystemen ab?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, allen Parlamentsmitgliedern jeweils am ersten Tag jeder Herbstsession einen Auszug über ihre Einträge von Amtes wegen zustellen zu lassen, damit sie Transparenz erhalten?</p><p>4. Macht der NDB Gebrauch von Artikel 45 Absätze 3 und 4 NDG?</p><p>5. Hat der NDB seit Inkrafttreten die Aufbewahrungsfristen verschiedener Informationen angepasst, d. h. verkürzt oder verlängert?</p><p>6. Wie hat sich das Angebot an Daten und Akten des NDB an das Bundesarchiv gemäss Artikel 68 NDG seit Inkrafttreten quantitativ und qualitativ entwickelt?</p>
  • Nachrichtendienst des Bundes. Wird das Bundeshaus nachrichtendienstlich überwacht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) dient der Einsatz menschlicher Quellen der Informationsbeschaffung zum Erkennen und Verhindern von Bedrohungen durch Terrorismus, Spionage, Proliferation, Angriffe auf kritische Infrastrukturen und gewalttätigen Extremismus sowie der Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland. Dieser gesetzliche Auftrag schliesst den Einsatz menschlicher Quellen bei Treffen und Sitzungen im Parlamentsgebäude klar aus. Es werden nie menschliche Quellen zur Informationsbeschaffung über solche Veranstaltungen eingesetzt. Die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (GPDel) kontrolliert jährlich die nachrichtendienstlichen Operationen und den Einsatz menschlicher Quellen anhand eines detaillierten Berichtes des NDB.</p><p>2. Der NDB beschafft keine Medienartikel über Parlamentsmitglieder oder legt diese in seinen Informationssystemen ab. Er hat aber zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags die Kompetenz, Medienartikel, die das Aufgabengebiet des NDB betreffen, zu beschaffen und im Hinblick auf die integrale Lagebeurteilung auszuwerten. Ist ein Aufgabenbezug gegeben, darf der NDB somit Medienartikel in seinen Informationssystemen ablegen, auch wenn in diesen die Namen von Parlamentsmitgliedern genannt werden. Erst wenn Medienartikel personenbezogen erfasst werden, hat der NDB die Pflicht, Anonymisierungen vorzunehmen. Dies kommt allerdings in der Praxis sehr selten vor.</p><p>3. Parlamentsmitglieder können wie alle natürlichen und juristischen Personen jederzeit ein Auskunftsgesuch an den NDB oder an eine andere Verwaltungsbehörde stellen. Das Auskunftsgesuch ist ein höchstpersönliches Recht, das nur von der betroffenen Person selber ausgeübt werden kann. Der Bundesrat kann dies nicht übernehmen.</p><p>4. Der NDB wendet Artikel 45 Absätze 3 und 4 NDG wie allgemein das ganze Gesetz strikte an und informiert die GPDel halbjährlich über vorgenommene Erfassungskontrollen, periodische Überprüfungen und Löschungen.</p><p>5. Der Direktor NDB hat als interne Massnahme die im Verordnungsrecht festgesetzte maximale Aufbewahrungsfrist für im integralen Analysesystem (IASA NDB) unstrukturiert erfasste Pressemeldungen und Presseauswertungen von 15 auf 2 Jahre verkürzen lassen.</p><p>6. Das NDG sieht vor, dass der NDB nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten dem Bundesarchiv (BAR) zur Archivierung anbietet. Infolgedessen übermittelte der NDB dem BAR im Frühjahr 2018 ein erstes Archivierungsangebot. Dieses umfasst die analogen und digitalen Unterlagen der Vorgängerorganisationen des NDB. Die Bewertung der Archivwürdigkeit dieser Dokumente durch den NDB und das BAR ist Teil eines laufenden Prozesses.</p><p>Im Frühjahr 2019 hat der NDB die GPDel zudem umfassend über seine Tätigkeiten im Bereich der Archivierung von Akten ausländischer Dienste informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG) enthält klare Grundsätze der Informationsbeschaffung durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Insbesondere darf der NDB keine Informationen beschaffen und bearbeiten über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. Die Tätigkeit von Parlamentsmitgliedern ist per se eine politische Betätigung. Kürzliche Auszüge zeigen, dass Treffen im Bundeshaus dem NDB gemeldet werden.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Inwiefern und in welchem Ausmass benutzt der NDB menschliche Quellen nach Artikel 15 NDG, die ihn über Treffen und Sitzungen im Parlamentsgebäude informieren?</p><p>2. Aufgrund welcher Kriterien sammelt und registriert der NDB Medienartikel über die Parlamentsmitglieder und legt sie in seinen Dateien und Informationssystemen ab?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, allen Parlamentsmitgliedern jeweils am ersten Tag jeder Herbstsession einen Auszug über ihre Einträge von Amtes wegen zustellen zu lassen, damit sie Transparenz erhalten?</p><p>4. Macht der NDB Gebrauch von Artikel 45 Absätze 3 und 4 NDG?</p><p>5. Hat der NDB seit Inkrafttreten die Aufbewahrungsfristen verschiedener Informationen angepasst, d. h. verkürzt oder verlängert?</p><p>6. Wie hat sich das Angebot an Daten und Akten des NDB an das Bundesarchiv gemäss Artikel 68 NDG seit Inkrafttreten quantitativ und qualitativ entwickelt?</p>
    • Nachrichtendienst des Bundes. Wird das Bundeshaus nachrichtendienstlich überwacht?

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