Datenschutz im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen

ShortId
19.4334
Id
20194334
Updated
28.07.2023 02:01
Language
de
Title
Datenschutz im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen
AdditionalIndexing
04;1236;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Eidgenössische Personalamt (EPA) hat die Aufgaben des ärztlichen Dienstes der zentralen Bundesverwaltung (Art. 11 der Bundespersonalverordnung, BPV; SR 172.220.1) öffentlich ausgeschrieben und dem Medical Service der SBB am 30. April 2012 den Zuschlag erteilt und per 1. Januar 2013 in einem Dienstleistungsvertrag geregelt. Auf den 1. Juli 2017 haben die SBB diese Aufgaben der Health &amp; Medical Service AG (HMS AG), einer rechtlich selbstständigen Tochterfirma der Helsana Versicherungen AG, übertragen. Damit ist auch die Erfüllung der Vertragspflicht an die neue Firma übertragen worden. Der Vertrag mit der HMS AG endet am 31. Dezember 2020. Für die zentrale Bundesverwaltung bestehen keine weiteren Verträge mit Leistungserbringern zum Zweck medizinischer Abklärungen und arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Allfällige Verträge von bundesnahen Unternehmen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates.</p><p>2. Artikel 28 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) sowie Kapitel 8 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV; SR 172.220.111.4) regeln die Datenbearbeitung durch den ärztlichen Dienst der zentralen Bundesverwaltung. Die Datenschutzgrundsätze und insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen für einen angemessenen Datenschutz sind im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sowie in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) festgelegt. Mit Übernahme der Vertragspflicht gewährleistet die HMS AG, dass alle ihr zur Verfügung gestellten Daten ausschliesslich für die in den Rechtsgrundlagen aufgeführten und vertraglich geregelten Zwecke bearbeitet werden. Als Auftragnehmerin verpflichtet sie sich zudem vertraglich, die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zu treffen, um einen angemessenen Datenschutz zu garantieren (Art. 10a DSG). Die Ärzte von HMS AG und deren Hilfspersonen unterstehen der Schweigepflicht gemäss Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Eine widerrechtliche Datenweitergabe kann straf-, datenschutz- sowie vertragsrechtliche Konsequenzen haben. Die Sanktionen können eine Vertragsauflösung, Geld- und Freiheitsstrafen umfassen.</p><p>Personendaten aus der Aufgabenerfüllung werden durch HMS AG technisch und organisatorisch unabhängig verwaltet und bearbeitet. Diese Unabhängigkeit besteht auch gegenüber der Helsana Versicherungen AG. Personendaten können weder technisch noch organisatorisch von Krankenversicherern eingesehen oder bearbeitet werden. Es erfolgen keinerlei Meldungen von Personendaten an die Helsana Versicherungen AG oder andere Krankenversicherer der Mitarbeitenden der zentralen Bundesverwaltung.</p><p>3. Dem Bundesrat sind keine konkreten Beschwerden oder datenschutzrechtlichen Problemfälle in der zentralen Bundesverwaltung bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Eidgenössische Personalamt (EPA) ist aus personalrechtlicher Sicht (Art. 11 der Bundespersonalverordnung, BPV; SR 172.220.1) verpflichtet, für die Bundesverwaltung einen ärztlichen Dienst zu bezeichnen, welcher für die medizinischen Abklärungen und arbeitsmedizinischen Massnahmen zuständig ist. Aktuell besteht nach meinen Informationen zu diesem Zweck ein Vertrag mit der Health &amp; Medical Service AG. Diese Firma ist ein Unternehmen der Helsana-Gruppe. Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um besonders schützenswerte Daten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Verträge bestehen mit Unternehmen zum Zweck medizinischer Abklärungen und arbeitsmedizinischer Untersuchungen für den Bund, aber auch für bundesnahe Betriebe wie z. B. SBB und Post? Bei welchen dieser Firmen handelt es sich auch um Firmen, die mit einer Krankenkasse verbunden sind?</p><p>2. Durch welche Rechtsgrundlagen wird sichergestellt, dass in all diesen Konstellationen keinesfalls Gesundheitsdaten an die betroffenen Krankenkassen weitergegeben werden? Welches wären die Sanktionen bei der widerrechtlichen Weitergabe solcher Daten?</p><p>3. Sind dem Bundesrat konkret Beschwerden oder datenschutzrechtliche Problemfälle bekannt in diesem Zusammenhang?</p>
  • Datenschutz im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Eidgenössische Personalamt (EPA) hat die Aufgaben des ärztlichen Dienstes der zentralen Bundesverwaltung (Art. 11 der Bundespersonalverordnung, BPV; SR 172.220.1) öffentlich ausgeschrieben und dem Medical Service der SBB am 30. April 2012 den Zuschlag erteilt und per 1. Januar 2013 in einem Dienstleistungsvertrag geregelt. Auf den 1. Juli 2017 haben die SBB diese Aufgaben der Health &amp; Medical Service AG (HMS AG), einer rechtlich selbstständigen Tochterfirma der Helsana Versicherungen AG, übertragen. Damit ist auch die Erfüllung der Vertragspflicht an die neue Firma übertragen worden. Der Vertrag mit der HMS AG endet am 31. Dezember 2020. Für die zentrale Bundesverwaltung bestehen keine weiteren Verträge mit Leistungserbringern zum Zweck medizinischer Abklärungen und arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Allfällige Verträge von bundesnahen Unternehmen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates.</p><p>2. Artikel 28 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) sowie Kapitel 8 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV; SR 172.220.111.4) regeln die Datenbearbeitung durch den ärztlichen Dienst der zentralen Bundesverwaltung. Die Datenschutzgrundsätze und insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen für einen angemessenen Datenschutz sind im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sowie in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) festgelegt. Mit Übernahme der Vertragspflicht gewährleistet die HMS AG, dass alle ihr zur Verfügung gestellten Daten ausschliesslich für die in den Rechtsgrundlagen aufgeführten und vertraglich geregelten Zwecke bearbeitet werden. Als Auftragnehmerin verpflichtet sie sich zudem vertraglich, die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zu treffen, um einen angemessenen Datenschutz zu garantieren (Art. 10a DSG). Die Ärzte von HMS AG und deren Hilfspersonen unterstehen der Schweigepflicht gemäss Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Eine widerrechtliche Datenweitergabe kann straf-, datenschutz- sowie vertragsrechtliche Konsequenzen haben. Die Sanktionen können eine Vertragsauflösung, Geld- und Freiheitsstrafen umfassen.</p><p>Personendaten aus der Aufgabenerfüllung werden durch HMS AG technisch und organisatorisch unabhängig verwaltet und bearbeitet. Diese Unabhängigkeit besteht auch gegenüber der Helsana Versicherungen AG. Personendaten können weder technisch noch organisatorisch von Krankenversicherern eingesehen oder bearbeitet werden. Es erfolgen keinerlei Meldungen von Personendaten an die Helsana Versicherungen AG oder andere Krankenversicherer der Mitarbeitenden der zentralen Bundesverwaltung.</p><p>3. Dem Bundesrat sind keine konkreten Beschwerden oder datenschutzrechtlichen Problemfälle in der zentralen Bundesverwaltung bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Eidgenössische Personalamt (EPA) ist aus personalrechtlicher Sicht (Art. 11 der Bundespersonalverordnung, BPV; SR 172.220.1) verpflichtet, für die Bundesverwaltung einen ärztlichen Dienst zu bezeichnen, welcher für die medizinischen Abklärungen und arbeitsmedizinischen Massnahmen zuständig ist. Aktuell besteht nach meinen Informationen zu diesem Zweck ein Vertrag mit der Health &amp; Medical Service AG. Diese Firma ist ein Unternehmen der Helsana-Gruppe. Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um besonders schützenswerte Daten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Verträge bestehen mit Unternehmen zum Zweck medizinischer Abklärungen und arbeitsmedizinischer Untersuchungen für den Bund, aber auch für bundesnahe Betriebe wie z. B. SBB und Post? Bei welchen dieser Firmen handelt es sich auch um Firmen, die mit einer Krankenkasse verbunden sind?</p><p>2. Durch welche Rechtsgrundlagen wird sichergestellt, dass in all diesen Konstellationen keinesfalls Gesundheitsdaten an die betroffenen Krankenkassen weitergegeben werden? Welches wären die Sanktionen bei der widerrechtlichen Weitergabe solcher Daten?</p><p>3. Sind dem Bundesrat konkret Beschwerden oder datenschutzrechtliche Problemfälle bekannt in diesem Zusammenhang?</p>
    • Datenschutz im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen

Back to List