Zuständigkeitsregelung bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der Kesb und Artikel 439 ZGB. Kompetenzkonflikte dürfen den Rechtsschutz nicht ausschalten

ShortId
19.4586
Id
20194586
Updated
20.05.2026 21:01
Language
de
Title
Zuständigkeitsregelung bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der Kesb und Artikel 439 ZGB. Kompetenzkonflikte dürfen den Rechtsschutz nicht ausschalten
AdditionalIndexing
1211;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die negativen wie positiven Kompetenzkonflikte bei interkantonalen, fürsorgerischen Unterbringungen führen regelmässig zu einem Mangel an Rechtschutz, zu einem bürokratischen Mehraufwand und zu Kritik der Literatur. Jeder Kanton hat inzwischen eine eigene Praxis entwickelt, die aber in vielen Fällen nicht kompatibel ist mit anderen Kantonen.</p><p>So etwa im Kanton St. Gallen (VRP; sGS 951.1):</p><p>Die Verwaltungsrekurskommission überprüft nur Verfügungen von SG-Behörden (KESB und Amtsärzte). Aus verwaltungsrechtlicher Sicht ist es ihrer Ansicht nach nicht statthaft, ausserkantonale Verfügungen (= ausserkantonale Hoheitsakte) zu überprüfen.</p><p>Im Thurgau ((EG-ZGB TG; RB 210.1) Paragraph 58 (Artikel 439 ZGB))</p><p>hingegen befindet über Beschwerden gegen ärztliche Unterbringungsentscheide die Kesb am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person. Diese TG-Bestimmung führt etwa zu einem negativen Kompetenzkonflikt, wenn ein TG Arzt eine in SG wohnhafte Person einweist.</p><p>Wieder anders geregelt ist Zürich ((EG KESR; 232.3) Paragraph 62):</p><p>Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts ZH ist bei negativen Kompetenzkonflikten das Einzelgericht am ZH Wohnsitz zuständig. In der Praxis führt die Rechtsmittelbelehrung jedoch trotzdem zu Anwendungsschwierigkeiten.</p><p>Apenzell Ausserrhoden (bGS 211.1) Artikel 66:</p><p>Trotz vermeintlich klarer gesetzlicher Regelung und entsprechender Rechtsmittelbelehrung weigert sich das Obergericht AR, Verfügungen von Ärzten aus dem eigenen Kanton zu überprüfen, wenn zB ein AR Arzt eine im Kt SG wohnhafte Person in eine Klinik im Kt SG einweist. Daraus resultiert ein negativer Kompetenzkonflikt.</p><p>Graubünden (EGzZGB; BR 210.100) Artikel 60:</p><p>Das Kantonsgericht vertrat bislang dieselbe Ansicht wie die AR und es gab immer wieder Probleme. Nach einigem Hin und Her hat sich das Kantonsgericht im August 2019 bereit erklärt, künftig die durch einen Arzt im Kt GR ausgestellten Verfügungen selbst zu beurteilen.</p><p>Fazit: Leidtragende sind Betroffene, die keine gerichtliche Beurteilung erhalten, weil sich kein Gericht für zuständig erachtet. Ändern wir das!</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden und Verfügungen nach Artikel 439 ZGB klar zu regeln und die Zuständigkeit am Ort der verfügten Einrichtungen (im Falle von Entlassungsgesuchen) oder des verfügenden Arztes (bei amtsärztlicher Unterbringung) festzulegen.</p>
  • Zuständigkeitsregelung bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der Kesb und Artikel 439 ZGB. Kompetenzkonflikte dürfen den Rechtsschutz nicht ausschalten
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die negativen wie positiven Kompetenzkonflikte bei interkantonalen, fürsorgerischen Unterbringungen führen regelmässig zu einem Mangel an Rechtschutz, zu einem bürokratischen Mehraufwand und zu Kritik der Literatur. Jeder Kanton hat inzwischen eine eigene Praxis entwickelt, die aber in vielen Fällen nicht kompatibel ist mit anderen Kantonen.</p><p>So etwa im Kanton St. Gallen (VRP; sGS 951.1):</p><p>Die Verwaltungsrekurskommission überprüft nur Verfügungen von SG-Behörden (KESB und Amtsärzte). Aus verwaltungsrechtlicher Sicht ist es ihrer Ansicht nach nicht statthaft, ausserkantonale Verfügungen (= ausserkantonale Hoheitsakte) zu überprüfen.</p><p>Im Thurgau ((EG-ZGB TG; RB 210.1) Paragraph 58 (Artikel 439 ZGB))</p><p>hingegen befindet über Beschwerden gegen ärztliche Unterbringungsentscheide die Kesb am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person. Diese TG-Bestimmung führt etwa zu einem negativen Kompetenzkonflikt, wenn ein TG Arzt eine in SG wohnhafte Person einweist.</p><p>Wieder anders geregelt ist Zürich ((EG KESR; 232.3) Paragraph 62):</p><p>Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts ZH ist bei negativen Kompetenzkonflikten das Einzelgericht am ZH Wohnsitz zuständig. In der Praxis führt die Rechtsmittelbelehrung jedoch trotzdem zu Anwendungsschwierigkeiten.</p><p>Apenzell Ausserrhoden (bGS 211.1) Artikel 66:</p><p>Trotz vermeintlich klarer gesetzlicher Regelung und entsprechender Rechtsmittelbelehrung weigert sich das Obergericht AR, Verfügungen von Ärzten aus dem eigenen Kanton zu überprüfen, wenn zB ein AR Arzt eine im Kt SG wohnhafte Person in eine Klinik im Kt SG einweist. Daraus resultiert ein negativer Kompetenzkonflikt.</p><p>Graubünden (EGzZGB; BR 210.100) Artikel 60:</p><p>Das Kantonsgericht vertrat bislang dieselbe Ansicht wie die AR und es gab immer wieder Probleme. Nach einigem Hin und Her hat sich das Kantonsgericht im August 2019 bereit erklärt, künftig die durch einen Arzt im Kt GR ausgestellten Verfügungen selbst zu beurteilen.</p><p>Fazit: Leidtragende sind Betroffene, die keine gerichtliche Beurteilung erhalten, weil sich kein Gericht für zuständig erachtet. Ändern wir das!</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden und Verfügungen nach Artikel 439 ZGB klar zu regeln und die Zuständigkeit am Ort der verfügten Einrichtungen (im Falle von Entlassungsgesuchen) oder des verfügenden Arztes (bei amtsärztlicher Unterbringung) festzulegen.</p>
    • Zuständigkeitsregelung bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der Kesb und Artikel 439 ZGB. Kompetenzkonflikte dürfen den Rechtsschutz nicht ausschalten

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