Artikel 32 der Verkehrszulassungsverordnung. Freiwillige Rückgabe und Entzug des Führerausweises unterschiedlich behandeln
- ShortId
-
19.5040
- Id
-
20195040
- Updated
-
28.07.2023 02:48
- Language
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de
- Title
-
Artikel 32 der Verkehrszulassungsverordnung. Freiwillige Rückgabe und Entzug des Führerausweises unterschiedlich behandeln
- AdditionalIndexing
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28;48
- 1
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- Texts
-
- <p>Der Entscheid, freiwillig auf den Führerschein zu verzichten, fällt sicherlich nicht leicht. Die Personen, die sich zu diesem Schritt entscheiden, haben ein Zeichen der Wertschätzung verdient. Im Kanton Solothurn wird die freiwillige Rückgabe zum Beispiel mit einem Schreiben und Gutscheinen für die SBB verdankt. Eine freiwillige Rückgabe und ein Entzug des Führerausweises werden im Bundesrecht und von den kantonalen Vollzugsbehörden daher bereits heute unterschiedlich behandelt. Eine freiwillige Rückgabe gemäss VZV ist kein Entzug, sondern hat nur die gleichen Auswirkungen auf die Fahrberechtigung: Verzichtet eine Person freiwillig auf ihren Führerausweis, darf sie keine Motorfahrzeuge mehr führen. Genauso wie eine Person, deren Führerausweis entzogen wurde. Ein freiwilliger Verzicht auf den Ausweis beeinträchtigt jedoch beispielsweise - anders als ein Entzug - den automobilistischen Leumund nicht und wird nicht im Administrativmassnahmenregister eingetragen.</p>
- <p>Artikel 32 VZV besagt, dass die freiwillige Rückgabe des Ausweises die Wirkung eines Entzuges hat. Deshalb hüten sich insbesondere Senioren-Autofahrer, den Ausweis freiwillig abzugeben, weil sie nicht mit dem anrüchigen Stigma des Entzugs behaftet werden wollen.</p><p>Ist der Bundesrat willens, die VZV so zu revidieren, dass freiwillige Rückgabe und Entzug des Führerausweises als unterschiedliche Rechtsgüter behandelt werden, auch von den ausführenden kantonalen Strassenverkehrsämtern?</p>
- Artikel 32 der Verkehrszulassungsverordnung. Freiwillige Rückgabe und Entzug des Führerausweises unterschiedlich behandeln
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Entscheid, freiwillig auf den Führerschein zu verzichten, fällt sicherlich nicht leicht. Die Personen, die sich zu diesem Schritt entscheiden, haben ein Zeichen der Wertschätzung verdient. Im Kanton Solothurn wird die freiwillige Rückgabe zum Beispiel mit einem Schreiben und Gutscheinen für die SBB verdankt. Eine freiwillige Rückgabe und ein Entzug des Führerausweises werden im Bundesrecht und von den kantonalen Vollzugsbehörden daher bereits heute unterschiedlich behandelt. Eine freiwillige Rückgabe gemäss VZV ist kein Entzug, sondern hat nur die gleichen Auswirkungen auf die Fahrberechtigung: Verzichtet eine Person freiwillig auf ihren Führerausweis, darf sie keine Motorfahrzeuge mehr führen. Genauso wie eine Person, deren Führerausweis entzogen wurde. Ein freiwilliger Verzicht auf den Ausweis beeinträchtigt jedoch beispielsweise - anders als ein Entzug - den automobilistischen Leumund nicht und wird nicht im Administrativmassnahmenregister eingetragen.</p>
- <p>Artikel 32 VZV besagt, dass die freiwillige Rückgabe des Ausweises die Wirkung eines Entzuges hat. Deshalb hüten sich insbesondere Senioren-Autofahrer, den Ausweis freiwillig abzugeben, weil sie nicht mit dem anrüchigen Stigma des Entzugs behaftet werden wollen.</p><p>Ist der Bundesrat willens, die VZV so zu revidieren, dass freiwillige Rückgabe und Entzug des Führerausweises als unterschiedliche Rechtsgüter behandelt werden, auch von den ausführenden kantonalen Strassenverkehrsämtern?</p>
- Artikel 32 der Verkehrszulassungsverordnung. Freiwillige Rückgabe und Entzug des Führerausweises unterschiedlich behandeln
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