Sicherheitsdienstleistungen der Pilatus-Werke in Saudi-Arabien. Ausnahmebewilligung zur Weiterführung der Tätigkeiten

ShortId
19.5207
Id
20195207
Updated
28.07.2023 02:52
Language
de
Title
Sicherheitsdienstleistungen der Pilatus-Werke in Saudi-Arabien. Ausnahmebewilligung zur Weiterführung der Tätigkeiten
AdditionalIndexing
08;15;48;09
1
Texts
  • <p>Nach Ablauf der Übergangsfristen gemäss BPS haben einzelne Firmen aufgrund ihrer Unkenntnis über dessen Anwendungsbereich erst nach Aufnahme oder Abschluss entsprechender Tätigkeiten diese dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemeldet; dies trotz intensiver Informationsbemühungen des EDA. Bis dato wurde aber in keinem Fall festgestellt, dass ein Verbot angezeigt gewesen wäre. Im Fall der Pilatus-Flugzeugwerke wurde das EDA aufgrund eigener Abklärungen im Herbst 2018 von der Firma über deren Tätigkeiten in Saudi-Arabien und weiteren Ländern informiert. Daraufhin wurde ein Verwaltungsverfahren eröffnet, um die Dienstleistungen zu überprüfen. Das Prüfverfahren ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Wird eine Tätigkeit zum Zeitpunkt der Meldung bereits ausgeübt, lässt die Behörde in einzelnen Ausnahmefällen die weitere Ausübung der Tätigkeit für die Dauer des Verfahrens zu. In solchen Fällen wäre ein Verbot einem Präjudiz im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens gleichgekommen. Bis anhin wurden keine Widerhandlungen der Bundesanwaltschaft zur Anzeige gebracht.</p>
  • <p>Erst nach Medienberichten haben die Pilatus-Werke meldepflichtige Sicherheitsdienstleistungen gemäss Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41) gemeldet. Diese unterstützen im Jemen-Krieg direkt engagierte Länder und das Training von deren Luftwaffe. </p><p>- Stimmt es, dass der Bund eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 11 Absatz 2 BPS erteilt hat? </p><p>- Gibt es demzufolge aus Sicht des Bundesrates "öffentliche oder private Interessen", welche die humanitären Interessen und die neutralitätspolitischen Interessen der Schweiz überwiegen? </p><p>- Welche?</p>
  • Sicherheitsdienstleistungen der Pilatus-Werke in Saudi-Arabien. Ausnahmebewilligung zur Weiterführung der Tätigkeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Ablauf der Übergangsfristen gemäss BPS haben einzelne Firmen aufgrund ihrer Unkenntnis über dessen Anwendungsbereich erst nach Aufnahme oder Abschluss entsprechender Tätigkeiten diese dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemeldet; dies trotz intensiver Informationsbemühungen des EDA. Bis dato wurde aber in keinem Fall festgestellt, dass ein Verbot angezeigt gewesen wäre. Im Fall der Pilatus-Flugzeugwerke wurde das EDA aufgrund eigener Abklärungen im Herbst 2018 von der Firma über deren Tätigkeiten in Saudi-Arabien und weiteren Ländern informiert. Daraufhin wurde ein Verwaltungsverfahren eröffnet, um die Dienstleistungen zu überprüfen. Das Prüfverfahren ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Wird eine Tätigkeit zum Zeitpunkt der Meldung bereits ausgeübt, lässt die Behörde in einzelnen Ausnahmefällen die weitere Ausübung der Tätigkeit für die Dauer des Verfahrens zu. In solchen Fällen wäre ein Verbot einem Präjudiz im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens gleichgekommen. Bis anhin wurden keine Widerhandlungen der Bundesanwaltschaft zur Anzeige gebracht.</p>
    • <p>Erst nach Medienberichten haben die Pilatus-Werke meldepflichtige Sicherheitsdienstleistungen gemäss Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41) gemeldet. Diese unterstützen im Jemen-Krieg direkt engagierte Länder und das Training von deren Luftwaffe. </p><p>- Stimmt es, dass der Bund eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 11 Absatz 2 BPS erteilt hat? </p><p>- Gibt es demzufolge aus Sicht des Bundesrates "öffentliche oder private Interessen", welche die humanitären Interessen und die neutralitätspolitischen Interessen der Schweiz überwiegen? </p><p>- Welche?</p>
    • Sicherheitsdienstleistungen der Pilatus-Werke in Saudi-Arabien. Ausnahmebewilligung zur Weiterführung der Tätigkeiten

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