Institutionelles Rahmenabkommen. Anwendbarkeit der EU-Beihilferechtspraxis auf das Freihandelsabkommen von 1972 ab Verabschiedung des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 29 FHA

ShortId
19.5223
Id
20195223
Updated
28.07.2023 02:43
Language
de
Title
Institutionelles Rahmenabkommen. Anwendbarkeit der EU-Beihilferechtspraxis auf das Freihandelsabkommen von 1972 ab Verabschiedung des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 29 FHA
AdditionalIndexing
15;08;10
1
Texts
  • <p>Der im institutionellen Abkommen auf Seite 35 vorgeschlagene Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen von 1972 erwähnt in der Präambel, dass die Parteien beabsichtigen, die allgemein formulierte Beihilfebestimmung des Freihandelsabkommens von 1972 (Art. 23 Abs. 1 Ziff. iii) in Zukunft im Einklang mit den materiellen Beihilfebestimmungen des institutionellen Abkommens auszulegen. Sollte der erwähnte Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses beschlossen werden, würden Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Beihilferegeln des Freihandelsabkommens von 1972 aber weiterhin im Gemischten Ausschuss gelöst. Dieser entscheidet ausschliesslich auf Grundlage des Einstimmigkeitsprinzips. Die Schweiz müsste einer Lösung eines solchen Streits also immer zustimmen. Im Übrigen würde der Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen nichts daran ändern, dass die Beihilfebestimmung gemäss Freihandelsabkommen weiterhin nicht direkt anwendbar und damit nicht justiziabel ist. Zudem müsste gestützt auf den Beschluss auch keine Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen im Bereich des Freihandelsabkommens von 1972 geschaffen werden. Aufgrund des genannten Beschlusses sind keine Auswirkungen auf die Beihilfenpraxis der Schweiz unter dem Freihandelsabkommen zu erwarten.</p>
  • <p>Auf die Frage 19.5124 antwortete der Bundesrat, dass mit dem geplanten Beschluss des Gemischten Ausschusses zum FHA, welcher zwar nicht rechtlich, wohl aber politisch bindend und Teil des Insta-Pakets ist (Seite 35), die Schweiz der Anwendung der aktuellen EU-Beihilferechtspraxis auf den Geltungsbereich des FHA zustimmt.</p><p>Mit welchem Argument würde die Schweiz nach einer allfälligen Ratifizierung des Insta im Gemischten Ausschuss für eine Nichtanwendung der aktuellen EU-Beihilferechtspraxis argumentieren?</p>
  • Institutionelles Rahmenabkommen. Anwendbarkeit der EU-Beihilferechtspraxis auf das Freihandelsabkommen von 1972 ab Verabschiedung des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 29 FHA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der im institutionellen Abkommen auf Seite 35 vorgeschlagene Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen von 1972 erwähnt in der Präambel, dass die Parteien beabsichtigen, die allgemein formulierte Beihilfebestimmung des Freihandelsabkommens von 1972 (Art. 23 Abs. 1 Ziff. iii) in Zukunft im Einklang mit den materiellen Beihilfebestimmungen des institutionellen Abkommens auszulegen. Sollte der erwähnte Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses beschlossen werden, würden Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Beihilferegeln des Freihandelsabkommens von 1972 aber weiterhin im Gemischten Ausschuss gelöst. Dieser entscheidet ausschliesslich auf Grundlage des Einstimmigkeitsprinzips. Die Schweiz müsste einer Lösung eines solchen Streits also immer zustimmen. Im Übrigen würde der Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen nichts daran ändern, dass die Beihilfebestimmung gemäss Freihandelsabkommen weiterhin nicht direkt anwendbar und damit nicht justiziabel ist. Zudem müsste gestützt auf den Beschluss auch keine Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen im Bereich des Freihandelsabkommens von 1972 geschaffen werden. Aufgrund des genannten Beschlusses sind keine Auswirkungen auf die Beihilfenpraxis der Schweiz unter dem Freihandelsabkommen zu erwarten.</p>
    • <p>Auf die Frage 19.5124 antwortete der Bundesrat, dass mit dem geplanten Beschluss des Gemischten Ausschusses zum FHA, welcher zwar nicht rechtlich, wohl aber politisch bindend und Teil des Insta-Pakets ist (Seite 35), die Schweiz der Anwendung der aktuellen EU-Beihilferechtspraxis auf den Geltungsbereich des FHA zustimmt.</p><p>Mit welchem Argument würde die Schweiz nach einer allfälligen Ratifizierung des Insta im Gemischten Ausschuss für eine Nichtanwendung der aktuellen EU-Beihilferechtspraxis argumentieren?</p>
    • Institutionelles Rahmenabkommen. Anwendbarkeit der EU-Beihilferechtspraxis auf das Freihandelsabkommen von 1972 ab Verabschiedung des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 29 FHA

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