Der Bundesrat muss bei der Anwendung des BÜPF den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers achten

ShortId
19.5273
Id
20195273
Updated
28.07.2023 02:45
Language
de
Title
Der Bundesrat muss bei der Anwendung des BÜPF den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers achten
AdditionalIndexing
34;15
1
Texts
  • <p>Der Wille des Gesetzgebers im Bereich der Fernmeldeüberwachung ist klar und seit dem Inkrafttreten des Büpf unverändert: Es soll die Überwachung derjenigen Kommunikationsanwendungen möglich sein, die aktuell eingesetzt werden. Dies kommt auch im Büpf zum Ausdruck. Angesichts der raschen Entwicklung im Bereich der Fernmeldeüberwachung bzw. der Kommunikationstechnologie wäre es wenig sachgerecht, konkrete Anwendungen im Gesetz aufzuzählen. Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Kommunikationstechnologie zwingt den Dienst ÜPF dazu, die Anbieter und ihre Angebote einzelfallbezogen zu beurteilen und einzustufen. Eine solche Einzelfallbeurteilung wird derzeit vom Bundesverwaltungsgericht überprüft, womit mit weiterer Klärung in diesem Bereich zu rechnen ist. Der Dynamik in diesem Bereich trägt übrigens auch die Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes von 2017 Rechnung: Sie zählt exemplarisch drei Anbieter (Whatsapp, Facetime oder Hangouts) auf, die Instant Messaging und Peer-to-Peer-Telefonie anbieten und daher als Fernmeldedienstanbieter mit den entsprechenden Pflichten verstanden werden, im Gesetz werden aber auch diese nicht explizit genannt. Die vom Fragesteller erwähnte Rechtsprechung bezieht sich auf das Thema der Gesetzesinterpretation. Das Bundesgericht hat in diesen Entscheiden festgehalten, dass bei der Auslegung verhältnismässig junger Gesetze der Wille des Gesetzgebers nicht übergangen werden darf. Dieses Gebot wird mit der erwähnten Praxis des Dienstes ÜPF beachtet.</p>
  • <p>Der Dienst ÜPF behandelt Anbieter, die Instant Messaging und Peer-to-Peer-Telefonie anbieten, entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, als Fernmeldedienste.</p><p>Wie bringt der Bundesrat die Uminterpretation des Büpf durch den Dienst ÜPF gleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mit dem ausdrücklichen Willen des Parlamentes und der strikten Bundesgerichtspraxis (BGE 115 V 347, 349 und 135 III 59, 63) in Einklang?</p>
  • Der Bundesrat muss bei der Anwendung des BÜPF den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers achten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Wille des Gesetzgebers im Bereich der Fernmeldeüberwachung ist klar und seit dem Inkrafttreten des Büpf unverändert: Es soll die Überwachung derjenigen Kommunikationsanwendungen möglich sein, die aktuell eingesetzt werden. Dies kommt auch im Büpf zum Ausdruck. Angesichts der raschen Entwicklung im Bereich der Fernmeldeüberwachung bzw. der Kommunikationstechnologie wäre es wenig sachgerecht, konkrete Anwendungen im Gesetz aufzuzählen. Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Kommunikationstechnologie zwingt den Dienst ÜPF dazu, die Anbieter und ihre Angebote einzelfallbezogen zu beurteilen und einzustufen. Eine solche Einzelfallbeurteilung wird derzeit vom Bundesverwaltungsgericht überprüft, womit mit weiterer Klärung in diesem Bereich zu rechnen ist. Der Dynamik in diesem Bereich trägt übrigens auch die Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes von 2017 Rechnung: Sie zählt exemplarisch drei Anbieter (Whatsapp, Facetime oder Hangouts) auf, die Instant Messaging und Peer-to-Peer-Telefonie anbieten und daher als Fernmeldedienstanbieter mit den entsprechenden Pflichten verstanden werden, im Gesetz werden aber auch diese nicht explizit genannt. Die vom Fragesteller erwähnte Rechtsprechung bezieht sich auf das Thema der Gesetzesinterpretation. Das Bundesgericht hat in diesen Entscheiden festgehalten, dass bei der Auslegung verhältnismässig junger Gesetze der Wille des Gesetzgebers nicht übergangen werden darf. Dieses Gebot wird mit der erwähnten Praxis des Dienstes ÜPF beachtet.</p>
    • <p>Der Dienst ÜPF behandelt Anbieter, die Instant Messaging und Peer-to-Peer-Telefonie anbieten, entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, als Fernmeldedienste.</p><p>Wie bringt der Bundesrat die Uminterpretation des Büpf durch den Dienst ÜPF gleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mit dem ausdrücklichen Willen des Parlamentes und der strikten Bundesgerichtspraxis (BGE 115 V 347, 349 und 135 III 59, 63) in Einklang?</p>
    • Der Bundesrat muss bei der Anwendung des BÜPF den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers achten

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