Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs

ShortId
20.313
Id
20200313
Updated
20.05.2026 02:08
Language
de
Title
Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs
AdditionalIndexing
04;421;2836;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Standesinitiative dient der Unterstützung der vom Kanton Zug am 4. September 2019 eingereichten Standesinitiative "Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung" (19.311) und wird wie diese begründet:</p><p>Aufgrund der geltenden Bundesgesetzgebung läuft eine Frau nach der Geburt eines Kindes Gefahr, ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu verlieren, wenn sie während ihres Mutterschaftsurlaubs an der Parlamentstätigkeit teilnimmt. Dies ist besonders stossend, da es sich nicht um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit handelt, sondern um die Wahrnehmung eines vom Volk erteilten politischen Mandats.</p><p>Die Bestimmungen des Mutterschutzes und der Mutterschaftsentschädigung sind wichtige Errungenschaften, denen es Sorge zu tragen gilt und die bei Arbeitsverhältnissen nicht aufgeweicht werden dürfen. Eine durch das Volk legitimierte Parlamentarierin hat jedoch einen anderen Auftrag zu erfüllen als eine Person in einem Arbeitsverhältnis. Die durch die parlamentarische Tätigkeit bedingten wenigen Absenzen bedeuten keine Gefährdung des Kindeswohls oder des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes.</p><p>Es ist schwierig nachzuvollziehen, warum Parlamentarierinnen mit der Teilnahme an Parlamentssitzungen ihren Anspruch auf die gesamte Mutterschaftsentschädigung verlieren können. Die Ziele des Mutterschaftsurlaubs - die Förderung einer engen Mutter-Kind-Bindung und die Verhinderung eines zu frühen Wiedereinstiegs in die Erwerbstätigkeit - sind nicht in Gefahr, wenn eine junge Mutter für einige Stunden an Ratssitzungen teilnimmt; auf der anderen Seite könnte sie so ihrem Auftrag als vom Volk gewählte Politikerin nachkommen, was im schweizerischen Milizsystem einen hohen Wert darstellt. Denn die Stärkeverhältnisse der Fraktionen können durch solche erzwungenen Abwesenheiten stark verändert werden. Insofern ist die geltende Bundesgesetzgebung nicht mit unserem Milizsystem vereinbar, wenn dadurch faktisch junge Mütter von der Wahrnehmung ihres Volksauftrages und ihrer Präsenz im Parlament abgehalten werden. Es macht den Anschein, als sei im Bundesgesetz bzw. in der Umsetzungspraxis diesem Aspekt zu wenig Rechnung getragen worden.</p>
  • <p>Die Bundesgesetzgebung sei derart anzupassen, dass Frauen nach der Geburt eines Kindes ihre nebenamtlichen Parlamentsmandate wahrnehmen können, ohne dadurch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und den Mutterschutz aus der beruflichen Tätigkeit zu verlieren.</p>
  • Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20190311
  • 20190311
  • 20190311
  • 20190311
  • 20200323
  • 20200323
  • 20200323
  • 20200323
  • 20210311
  • 20210311
  • 20210311
  • 20210311
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Standesinitiative dient der Unterstützung der vom Kanton Zug am 4. September 2019 eingereichten Standesinitiative "Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung" (19.311) und wird wie diese begründet:</p><p>Aufgrund der geltenden Bundesgesetzgebung läuft eine Frau nach der Geburt eines Kindes Gefahr, ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu verlieren, wenn sie während ihres Mutterschaftsurlaubs an der Parlamentstätigkeit teilnimmt. Dies ist besonders stossend, da es sich nicht um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit handelt, sondern um die Wahrnehmung eines vom Volk erteilten politischen Mandats.</p><p>Die Bestimmungen des Mutterschutzes und der Mutterschaftsentschädigung sind wichtige Errungenschaften, denen es Sorge zu tragen gilt und die bei Arbeitsverhältnissen nicht aufgeweicht werden dürfen. Eine durch das Volk legitimierte Parlamentarierin hat jedoch einen anderen Auftrag zu erfüllen als eine Person in einem Arbeitsverhältnis. Die durch die parlamentarische Tätigkeit bedingten wenigen Absenzen bedeuten keine Gefährdung des Kindeswohls oder des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes.</p><p>Es ist schwierig nachzuvollziehen, warum Parlamentarierinnen mit der Teilnahme an Parlamentssitzungen ihren Anspruch auf die gesamte Mutterschaftsentschädigung verlieren können. Die Ziele des Mutterschaftsurlaubs - die Förderung einer engen Mutter-Kind-Bindung und die Verhinderung eines zu frühen Wiedereinstiegs in die Erwerbstätigkeit - sind nicht in Gefahr, wenn eine junge Mutter für einige Stunden an Ratssitzungen teilnimmt; auf der anderen Seite könnte sie so ihrem Auftrag als vom Volk gewählte Politikerin nachkommen, was im schweizerischen Milizsystem einen hohen Wert darstellt. Denn die Stärkeverhältnisse der Fraktionen können durch solche erzwungenen Abwesenheiten stark verändert werden. Insofern ist die geltende Bundesgesetzgebung nicht mit unserem Milizsystem vereinbar, wenn dadurch faktisch junge Mütter von der Wahrnehmung ihres Volksauftrages und ihrer Präsenz im Parlament abgehalten werden. Es macht den Anschein, als sei im Bundesgesetz bzw. in der Umsetzungspraxis diesem Aspekt zu wenig Rechnung getragen worden.</p>
    • <p>Die Bundesgesetzgebung sei derart anzupassen, dass Frauen nach der Geburt eines Kindes ihre nebenamtlichen Parlamentsmandate wahrnehmen können, ohne dadurch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und den Mutterschutz aus der beruflichen Tätigkeit zu verlieren.</p>
    • Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Standesinitiative dient der Unterstützung der vom Kanton Zug am 4. September 2019 eingereichten Standesinitiative "Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung" (19.311) und wird wie diese begründet:</p><p>Aufgrund der geltenden Bundesgesetzgebung läuft eine Frau nach der Geburt eines Kindes Gefahr, ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu verlieren, wenn sie während ihres Mutterschaftsurlaubs an der Parlamentstätigkeit teilnimmt. Dies ist besonders stossend, da es sich nicht um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit handelt, sondern um die Wahrnehmung eines vom Volk erteilten politischen Mandats.</p><p>Die Bestimmungen des Mutterschutzes und der Mutterschaftsentschädigung sind wichtige Errungenschaften, denen es Sorge zu tragen gilt und die bei Arbeitsverhältnissen nicht aufgeweicht werden dürfen. Eine durch das Volk legitimierte Parlamentarierin hat jedoch einen anderen Auftrag zu erfüllen als eine Person in einem Arbeitsverhältnis. Die durch die parlamentarische Tätigkeit bedingten wenigen Absenzen bedeuten keine Gefährdung des Kindeswohls oder des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes.</p><p>Es ist schwierig nachzuvollziehen, warum Parlamentarierinnen mit der Teilnahme an Parlamentssitzungen ihren Anspruch auf die gesamte Mutterschaftsentschädigung verlieren können. Die Ziele des Mutterschaftsurlaubs - die Förderung einer engen Mutter-Kind-Bindung und die Verhinderung eines zu frühen Wiedereinstiegs in die Erwerbstätigkeit - sind nicht in Gefahr, wenn eine junge Mutter für einige Stunden an Ratssitzungen teilnimmt; auf der anderen Seite könnte sie so ihrem Auftrag als vom Volk gewählte Politikerin nachkommen, was im schweizerischen Milizsystem einen hohen Wert darstellt. Denn die Stärkeverhältnisse der Fraktionen können durch solche erzwungenen Abwesenheiten stark verändert werden. Insofern ist die geltende Bundesgesetzgebung nicht mit unserem Milizsystem vereinbar, wenn dadurch faktisch junge Mütter von der Wahrnehmung ihres Volksauftrages und ihrer Präsenz im Parlament abgehalten werden. Es macht den Anschein, als sei im Bundesgesetz bzw. in der Umsetzungspraxis diesem Aspekt zu wenig Rechnung getragen worden.</p>
    • <p>Die Bundesgesetzgebung sei derart anzupassen, dass Frauen nach der Geburt eines Kindes ihre nebenamtlichen Parlamentsmandate wahrnehmen können, ohne dadurch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und den Mutterschutz aus der beruflichen Tätigkeit zu verlieren.</p>
    • Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs

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