Für die Verlängerung des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschaftsurlaub

ShortId
20.322
Id
20200322
Updated
20.05.2026 02:04
Language
de
Title
Für die Verlängerung des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschaftsurlaub
AdditionalIndexing
2836;28;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Standesinitiative verlangt, Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c des Obligationenrechts so zu ändern, dass der Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen, die ein Kind geboren haben, verlängert wird und für die 12 Monate nach der Niederkunft gilt.</p><p>Der Schutz von Jungmüttern ist über die geltenden 16 Wochen nach der Niederkunft hinaus auszudehnen, im Einklang mit dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) und der entsprechenden Verordnung (Art. 60, Fassung vom 30. April 2014), welche vorsehen, dass Jungmütter im ersten Lebensjahr des Kindes für das Stillen die Arbeit verlassen dürfen (Art. 35a Abs. 2 ArG und Art. 60 Abs. 2 Bst. a-c ArGV 1).</p>
  • <p>Der Kanton Tessin fordert die Bundesversammlung auf, Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c des Obligationenrechts so zu ändern, dass das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmerinnen in den 12 Monaten nach deren Niederkunft nicht gekündigt werden darf.</p><p>Der Schutz der Jungmütter soll zudem dadurch erweitert werden, dass diese in den 12 Monaten nach ihrer Niederkunft unbezahlten Urlaub im Umfang von bis zu 30 Prozent des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrads beanspruchen können.</p>
  • Für die Verlängerung des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschaftsurlaub
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Standesinitiative verlangt, Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c des Obligationenrechts so zu ändern, dass der Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen, die ein Kind geboren haben, verlängert wird und für die 12 Monate nach der Niederkunft gilt.</p><p>Der Schutz von Jungmüttern ist über die geltenden 16 Wochen nach der Niederkunft hinaus auszudehnen, im Einklang mit dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) und der entsprechenden Verordnung (Art. 60, Fassung vom 30. April 2014), welche vorsehen, dass Jungmütter im ersten Lebensjahr des Kindes für das Stillen die Arbeit verlassen dürfen (Art. 35a Abs. 2 ArG und Art. 60 Abs. 2 Bst. a-c ArGV 1).</p>
    • <p>Der Kanton Tessin fordert die Bundesversammlung auf, Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c des Obligationenrechts so zu ändern, dass das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmerinnen in den 12 Monaten nach deren Niederkunft nicht gekündigt werden darf.</p><p>Der Schutz der Jungmütter soll zudem dadurch erweitert werden, dass diese in den 12 Monaten nach ihrer Niederkunft unbezahlten Urlaub im Umfang von bis zu 30 Prozent des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrads beanspruchen können.</p>
    • Für die Verlängerung des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschaftsurlaub

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