Ein Schliessungsmoratorium für Poststellen bis zum Vorliegen und bis zur Genehmigung einer gesamtschweizerischen Poststellenplanung

ShortId
20.324
Id
20200324
Updated
10.04.2024 19:12
Language
de
Title
Ein Schliessungsmoratorium für Poststellen bis zum Vorliegen und bis zur Genehmigung einer gesamtschweizerischen Poststellenplanung
AdditionalIndexing
34;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Versorgung durch die Schweizerische Post ist in Teilen unseres Landes nicht mehr gewährleistet und in weiten Landesteilen in Frage gestellt. Die Leitung der Schweizerischen Post wird verpflichtet im 4-Jahresturnus dem Bundesrat, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), eine gesamtschweizerische Poststellenplanung zur Genehmigung vorzulegen.</p>
  • <p>Schliessungsmoratorium für Poststellen bis zum Vorliegen und der Genehmigung einer gesamtschweizerischen Poststellenplanung durch das UVEK.</p><p>1. Der Bundesrat instruiert die Leitung der Schweizerischen Post bis zum Vorliegen und der Genehmigung einer gesamtschweizerischen Poststellenplanung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) keine Poststellen zu schliessen.</p><p>2. Die Leitung der Schweizerischen Post legt dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im 4-Jahresrythmus eine gesamtschweizerische Poststellenplanung für die nächsten 4 Jahre zur Genehmigung vor.</p><p>3. Das Postorganisationsgesetz (POG, 783.1) wird entsprechend angepasst.</p>
  • Ein Schliessungsmoratorium für Poststellen bis zum Vorliegen und bis zur Genehmigung einer gesamtschweizerischen Poststellenplanung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Versorgung durch die Schweizerische Post ist in Teilen unseres Landes nicht mehr gewährleistet und in weiten Landesteilen in Frage gestellt. Die Leitung der Schweizerischen Post wird verpflichtet im 4-Jahresturnus dem Bundesrat, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), eine gesamtschweizerische Poststellenplanung zur Genehmigung vorzulegen.</p>
    • <p>Schliessungsmoratorium für Poststellen bis zum Vorliegen und der Genehmigung einer gesamtschweizerischen Poststellenplanung durch das UVEK.</p><p>1. Der Bundesrat instruiert die Leitung der Schweizerischen Post bis zum Vorliegen und der Genehmigung einer gesamtschweizerischen Poststellenplanung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) keine Poststellen zu schliessen.</p><p>2. Die Leitung der Schweizerischen Post legt dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im 4-Jahresrythmus eine gesamtschweizerische Poststellenplanung für die nächsten 4 Jahre zur Genehmigung vor.</p><p>3. Das Postorganisationsgesetz (POG, 783.1) wird entsprechend angepasst.</p>
    • Ein Schliessungsmoratorium für Poststellen bis zum Vorliegen und bis zur Genehmigung einer gesamtschweizerischen Poststellenplanung

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