Für kostendeckende Prämien

ShortId
20.328
Id
20200328
Updated
10.04.2024 19:11
Language
de
Title
Für kostendeckende Prämien
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bevor das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.12; KVAG) 2016 in Kraft trat, konnte die Aufsichtsbehörde (BAG) als nicht kostendeckend erachtete Prämien lediglich nach oben korrigieren, nicht aber deutlich zu hoch angesetzte Prämienvorschläge nach unten anpassen. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde im Verfahren zur Genehmigung der Krankenkassenprämien eine Ungleichheit in Sachen Interventionsmöglichkeit des BAG behoben.</p><p>Artikel 17 KVAG sieht die Möglichkeit eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen vor. Da Absatz 1 dieses Artikels jedoch nicht bindend ist, kommt es in der Praxis nur sehr selten zu Rückzahlungen. Voraussetzung für einen Ausgleich sind zum einen deutlich über den Kosten liegende Prämieneinnahmen - was dies genau bedeutet, ist im Gesetz nicht festgelegt - und zum anderen der entsprechende Wille des Versicherers. Das Gesetz überlässt den Entscheid für einen Prämienausgleich nämlich vollständig dem Versicherer.</p>
  • <p>Das jurassische Parlament fordert die Bundesversammlung auf, dafür zu sorgen, dass bei zu hohen Prämieneinnahmen systematisch ein Prämienausgleich erfolgt. Hierzu ist der Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) wie folgt zu ändern: </p><p>"Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr über den kumulierten Kosten in diesem Kanton, so muss der Versicherer im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen."</p>
  • Für kostendeckende Prämien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bevor das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.12; KVAG) 2016 in Kraft trat, konnte die Aufsichtsbehörde (BAG) als nicht kostendeckend erachtete Prämien lediglich nach oben korrigieren, nicht aber deutlich zu hoch angesetzte Prämienvorschläge nach unten anpassen. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde im Verfahren zur Genehmigung der Krankenkassenprämien eine Ungleichheit in Sachen Interventionsmöglichkeit des BAG behoben.</p><p>Artikel 17 KVAG sieht die Möglichkeit eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen vor. Da Absatz 1 dieses Artikels jedoch nicht bindend ist, kommt es in der Praxis nur sehr selten zu Rückzahlungen. Voraussetzung für einen Ausgleich sind zum einen deutlich über den Kosten liegende Prämieneinnahmen - was dies genau bedeutet, ist im Gesetz nicht festgelegt - und zum anderen der entsprechende Wille des Versicherers. Das Gesetz überlässt den Entscheid für einen Prämienausgleich nämlich vollständig dem Versicherer.</p>
    • <p>Das jurassische Parlament fordert die Bundesversammlung auf, dafür zu sorgen, dass bei zu hohen Prämieneinnahmen systematisch ein Prämienausgleich erfolgt. Hierzu ist der Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) wie folgt zu ändern: </p><p>"Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr über den kumulierten Kosten in diesem Kanton, so muss der Versicherer im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen."</p>
    • Für kostendeckende Prämien

Back to List