Anpassung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft

ShortId
20.485
Id
20200485
Updated
10.02.2026 20:42
Language
de
Title
Anpassung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft
AdditionalIndexing
1221;04;28;44;12
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nach geltender Verordnung müssen Bundesanwälte sowie ihre Stellvertreter am Ende des Jahres ihres 64. bzw. 65. Geburtstages aus dem Amt scheiden. Diese Regelung ist nicht nur restriktiver als diejenige für eidgenössische Richterinnen und Richter (68 Jahre) und der Bundesverwaltung (Verlängerungsmöglichkeit bis 70 Jahre), sondern auch geschlechterdiskriminierend. Zudem schränkt sie den Kreis möglicher Bewerberinnen und Bewerber für das Amt unnötig ein. Diese Altersschwelle soll daher auf 68 Jahre angehoben werden, analog den eidgenössischen Gerichten.</p>
  • <p>Artikel 4 Absatz 2 der Vo [SR 173.712.23] sei wie folgt anzupassen: "Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden." [Formulierung analog Art. 9 Abs. 2 VGG/Art. 9 Abs. 2 BGG oder Art. 48 Abs. 2 StBOG].</p>
  • Anpassung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltender Verordnung müssen Bundesanwälte sowie ihre Stellvertreter am Ende des Jahres ihres 64. bzw. 65. Geburtstages aus dem Amt scheiden. Diese Regelung ist nicht nur restriktiver als diejenige für eidgenössische Richterinnen und Richter (68 Jahre) und der Bundesverwaltung (Verlängerungsmöglichkeit bis 70 Jahre), sondern auch geschlechterdiskriminierend. Zudem schränkt sie den Kreis möglicher Bewerberinnen und Bewerber für das Amt unnötig ein. Diese Altersschwelle soll daher auf 68 Jahre angehoben werden, analog den eidgenössischen Gerichten.</p>
    • <p>Artikel 4 Absatz 2 der Vo [SR 173.712.23] sei wie folgt anzupassen: "Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden." [Formulierung analog Art. 9 Abs. 2 VGG/Art. 9 Abs. 2 BGG oder Art. 48 Abs. 2 StBOG].</p>
    • Anpassung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Nach geltender Verordnung müssen Bundesanwälte sowie ihre Stellvertreter am Ende des Jahres ihres 64. bzw. 65. Geburtstages aus dem Amt scheiden. Diese Regelung ist nicht nur restriktiver als diejenige für eidgenössische Richterinnen und Richter (68 Jahre) und der Bundesverwaltung (Verlängerungsmöglichkeit bis 70 Jahre), sondern auch geschlechterdiskriminierend. Zudem schränkt sie den Kreis möglicher Bewerberinnen und Bewerber für das Amt unnötig ein. Diese Altersschwelle soll daher auf 68 Jahre angehoben werden, analog den eidgenössischen Gerichten.</p>
    • <p>Artikel 4 Absatz 2 der Vo [SR 173.712.23] sei wie folgt anzupassen: "Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden." [Formulierung analog Art. 9 Abs. 2 VGG/Art. 9 Abs. 2 BGG oder Art. 48 Abs. 2 StBOG].</p>
    • Anpassung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft

Back to List