Entschädigung der Selbstständigerwerbenden aufgrund der Covid-19-Massnahmen
- ShortId
-
20.3825
- Id
-
20203825
- Updated
-
28.07.2023 14:24
- Language
-
de
- Title
-
Entschädigung der Selbstständigerwerbenden aufgrund der Covid-19-Massnahmen
- AdditionalIndexing
-
2841;15;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat die Erwerbsersatzentschädigung bzw. den Anspruch auf Entschädigung von Kurzarbeit für Selbständige auf den 31. Mai 2020 beschränkt. Dies, obwohl wesentliche COVID-19-Massnahmen, die insbesondere die Arbeit von Schaustellern, Marktfahrern sowie Unternehmungen der Event- und Veranstaltungsbranche praktisch verunmöglichen, noch mehrere Monate aufrechterhalten werden. Dies betrifft im Wesentlichen das Verbot von Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmenden. Solange dieser Grenzwert besteht, werden auch Veranstaltungen mit in der Regel weniger Teilnehmenden abgesagt, weil entweder befürchtet wird, dass die Besucher noch verunsichert sind oder aber der Veranstalter die Anzahl Besucher nicht im Vornherein abschätzen kann. Für Marktfahrer, Schausteller und Unternehmen aus der Event- und Veranstaltungsbranche sind deshalb die Entschädigungen für Selbständigerwerbende solange aufrechtzuerhalten, bis das Veranstaltungsverbot mit über 1000 Teilnehmenden aufgehoben wird.</p><p>Die vor dem gleichen Hintergrund von einer Mehrheit der SGK-N eingereichten Vorstösse gehen wesentlich weiter als das vorliegende Anliegen. Die Motion 20.3466 ist zeitlich nicht begrenzt. Dies käme der faktischen Einführung eines neuen Sozialwerks gleich, in welchem die Selbständigerwerbenden, die für die ALV beitragspflichtig sind, neu auch anspruchsberechtig würden. Vielmehr müssen die Selbständigerwerbenden von der Beitragspflicht an die ALV entbunden werden (20.440 pa. iv. Fraktion V). Die Motion 20.3467 sieht auch eine Entschädigung für indirekt Betroffene vor, was eine Abgrenzung der Anspruchsberechtigten praktisch verunmöglicht.</p>
- <p>Direkt von den Massnahmen gegen das Coronavirus betroffene Selbstständigerwerbende haben weiterhin Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Das gilt insbesondere für Selbstständigerwerbende, die aufgrund eines fehlenden adäquaten Schutzkonzepts den Betrieb noch nicht wieder aufnehmen konnten oder deren Auftrag infolge des Veranstaltungsverbots annulliert wurde. Somit ist die Motion in dieser Hinsicht unbegründet.</p><p>Keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Diese konnten ausnahmsweise bis 31. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in Anspruch nehmen. Denn von den Führungs- und Verantwortungspersonen kann erwartet werden, dass sie die Arbeit ab Betriebsöffnung sogleich wieder aufnehmen, auch wenn noch kein Vollbetrieb möglich ist. Als Instrument der Arbeitslosenversicherung besteht der Sinn und Zweck der KAE im Erhalt von Arbeitsplätzen. Es soll verhindert werden, dass durch einen vorübergehenden Rückgang der Nachfrage nach den angebotenen Waren und Dienstleistungen und die sich daraus ergebenden Arbeitsausfälle kurzfristig Kündigungen ausgesprochen werden. Gerade für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche in der Regel Führungspositionen besetzen und über ihren eigenen Beschäftigungsgrad entscheiden, ist das Risiko eines Stellenverlusts gering.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gewisse Branchen teilweise weiterhin vom Veranstaltungsverbot betroffen sein können. Selbst mit der Aufhebung des Verbotes von Veranstaltungen bis zu 1000 Personen, wurden die meisten Veranstaltungen bereits abgesagt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall dahingehend angepasst, um Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind und sich in einer schwierigen Situation befinden (Härtefall), unterstützen zu können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass die Selbständigerwerbenden, die in ihrer Arbeit direkt und nachweislich aufgrund der vom Bundesrat verhängten COVID-19-Massnahmen eingeschränkt sind, solange Erwerbsersatzentschädigung oder Anspruch auf Entschädigung der Kurzarbeit haben, bis die entsprechenden COVID-19-Massnahmen aufgehoben werden.</p>
- Entschädigung der Selbstständigerwerbenden aufgrund der Covid-19-Massnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat die Erwerbsersatzentschädigung bzw. den Anspruch auf Entschädigung von Kurzarbeit für Selbständige auf den 31. Mai 2020 beschränkt. Dies, obwohl wesentliche COVID-19-Massnahmen, die insbesondere die Arbeit von Schaustellern, Marktfahrern sowie Unternehmungen der Event- und Veranstaltungsbranche praktisch verunmöglichen, noch mehrere Monate aufrechterhalten werden. Dies betrifft im Wesentlichen das Verbot von Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmenden. Solange dieser Grenzwert besteht, werden auch Veranstaltungen mit in der Regel weniger Teilnehmenden abgesagt, weil entweder befürchtet wird, dass die Besucher noch verunsichert sind oder aber der Veranstalter die Anzahl Besucher nicht im Vornherein abschätzen kann. Für Marktfahrer, Schausteller und Unternehmen aus der Event- und Veranstaltungsbranche sind deshalb die Entschädigungen für Selbständigerwerbende solange aufrechtzuerhalten, bis das Veranstaltungsverbot mit über 1000 Teilnehmenden aufgehoben wird.</p><p>Die vor dem gleichen Hintergrund von einer Mehrheit der SGK-N eingereichten Vorstösse gehen wesentlich weiter als das vorliegende Anliegen. Die Motion 20.3466 ist zeitlich nicht begrenzt. Dies käme der faktischen Einführung eines neuen Sozialwerks gleich, in welchem die Selbständigerwerbenden, die für die ALV beitragspflichtig sind, neu auch anspruchsberechtig würden. Vielmehr müssen die Selbständigerwerbenden von der Beitragspflicht an die ALV entbunden werden (20.440 pa. iv. Fraktion V). Die Motion 20.3467 sieht auch eine Entschädigung für indirekt Betroffene vor, was eine Abgrenzung der Anspruchsberechtigten praktisch verunmöglicht.</p>
- <p>Direkt von den Massnahmen gegen das Coronavirus betroffene Selbstständigerwerbende haben weiterhin Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Das gilt insbesondere für Selbstständigerwerbende, die aufgrund eines fehlenden adäquaten Schutzkonzepts den Betrieb noch nicht wieder aufnehmen konnten oder deren Auftrag infolge des Veranstaltungsverbots annulliert wurde. Somit ist die Motion in dieser Hinsicht unbegründet.</p><p>Keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Diese konnten ausnahmsweise bis 31. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in Anspruch nehmen. Denn von den Führungs- und Verantwortungspersonen kann erwartet werden, dass sie die Arbeit ab Betriebsöffnung sogleich wieder aufnehmen, auch wenn noch kein Vollbetrieb möglich ist. Als Instrument der Arbeitslosenversicherung besteht der Sinn und Zweck der KAE im Erhalt von Arbeitsplätzen. Es soll verhindert werden, dass durch einen vorübergehenden Rückgang der Nachfrage nach den angebotenen Waren und Dienstleistungen und die sich daraus ergebenden Arbeitsausfälle kurzfristig Kündigungen ausgesprochen werden. Gerade für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche in der Regel Führungspositionen besetzen und über ihren eigenen Beschäftigungsgrad entscheiden, ist das Risiko eines Stellenverlusts gering.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gewisse Branchen teilweise weiterhin vom Veranstaltungsverbot betroffen sein können. Selbst mit der Aufhebung des Verbotes von Veranstaltungen bis zu 1000 Personen, wurden die meisten Veranstaltungen bereits abgesagt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall dahingehend angepasst, um Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind und sich in einer schwierigen Situation befinden (Härtefall), unterstützen zu können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass die Selbständigerwerbenden, die in ihrer Arbeit direkt und nachweislich aufgrund der vom Bundesrat verhängten COVID-19-Massnahmen eingeschränkt sind, solange Erwerbsersatzentschädigung oder Anspruch auf Entschädigung der Kurzarbeit haben, bis die entsprechenden COVID-19-Massnahmen aufgehoben werden.</p>
- Entschädigung der Selbstständigerwerbenden aufgrund der Covid-19-Massnahmen
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