Keine Streichung von Bundesbeiträgen an nationale Forschungseinrichtungen
- ShortId
-
20.3927
- Id
-
20203927
- Updated
-
30.05.2024 10:29
- Language
-
de
- Title
-
Keine Streichung von Bundesbeiträgen an nationale Forschungseinrichtungen
- AdditionalIndexing
-
36;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation für die Periode 2021-2024 hat der Bundesrat seine Prioritäten für die Unterstützung der Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) dargelegt. Priorität haben die Technologiekompetenzzentren (Art. 15 Abs. 3 Bst. c FIFG) und in etwas geringerem Ausmass die Forschungsinfrastrukturen (Art. 15 Abs. 3 Bst. a). Nachgeordnete Priorität kommt hingegen den Forschungsinstitutionen (Art. 15 Abs. 3 Bst. b) zu. Einige Forschungsinstitutionen arbeiten zudem eng mit den Hochschulen zusammen, was die Unterscheidung zwischen Bundesunterstützung nach Artikel 15 FIFG und einer indirekten Finanzierung gemäss dem Hochschulförderungs und koordinationsgesetz (HFKG) erschwert. Im Zusammenhang mit diesen beiden Aspekten sollen in der nächsten BFI-Periode 2021-2024 die Subventionen an verschiedene Forschungsinstitutionen im Hinblick auf eine allfällige spätere degressive Finanzierung untersucht werden. Der Bundesrat wird über die Resultate (Auslegeordnung) berichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt darzulegen, über welche Kanäle und basierend auf welcher Gesetzesgrundlage er ab 2025 die bisher über Artikel 15 FIFG gesprochenen Bundesbeiträge an nationale Forschungseinrichtungen leisten wird.</p>
- Keine Streichung von Bundesbeiträgen an nationale Forschungseinrichtungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In seiner Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation für die Periode 2021-2024 hat der Bundesrat seine Prioritäten für die Unterstützung der Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) dargelegt. Priorität haben die Technologiekompetenzzentren (Art. 15 Abs. 3 Bst. c FIFG) und in etwas geringerem Ausmass die Forschungsinfrastrukturen (Art. 15 Abs. 3 Bst. a). Nachgeordnete Priorität kommt hingegen den Forschungsinstitutionen (Art. 15 Abs. 3 Bst. b) zu. Einige Forschungsinstitutionen arbeiten zudem eng mit den Hochschulen zusammen, was die Unterscheidung zwischen Bundesunterstützung nach Artikel 15 FIFG und einer indirekten Finanzierung gemäss dem Hochschulförderungs und koordinationsgesetz (HFKG) erschwert. Im Zusammenhang mit diesen beiden Aspekten sollen in der nächsten BFI-Periode 2021-2024 die Subventionen an verschiedene Forschungsinstitutionen im Hinblick auf eine allfällige spätere degressive Finanzierung untersucht werden. Der Bundesrat wird über die Resultate (Auslegeordnung) berichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt darzulegen, über welche Kanäle und basierend auf welcher Gesetzesgrundlage er ab 2025 die bisher über Artikel 15 FIFG gesprochenen Bundesbeiträge an nationale Forschungseinrichtungen leisten wird.</p>
- Keine Streichung von Bundesbeiträgen an nationale Forschungseinrichtungen
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