Zulassung von Fahrzeugen für Nutztiertransporte gemäss Tierschutzgesetzgebung

ShortId
20.4002
Id
20204002
Updated
28.07.2023 01:06
Language
de
Title
Zulassung von Fahrzeugen für Nutztiertransporte gemäss Tierschutzgesetzgebung
AdditionalIndexing
52;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Zulassung von Strassentransportfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41). Diese Bestimmungen enthalten nur ganz wenige spezifische Vorschriften für Tiertransporter. Der weitaus grösste Teil der zum Schutz der Tiere erlassenen Vorschriften befinden sich in der Tierschutzverordnung (SR 455.1). Ihre Einhaltung wird von den kantonalen Verkehrszulassungsbehörden aber weder im Rahmen der Erstzulassung noch bei einer späteren periodischen Kontrolle kontrolliert, sondern obliegt den kantonalen Veterinärämtern. Letztere kontrollieren allerdings nur stichprobeweise. Dies bedeutet, dass die für regelmässige Tiertransporte vorgesehenen Fahrzeuge eigentlich durch zwei Stellen geprüft werden müssten. Dies ist weder kundenfreundlich noch effizient. Zudem hinterlässt diese Regelung den Eindruck, dass der Schutz der Tiere weniger wichtig ist als der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer.</p><p>Bei den Kontrollen des Schweizer Tierschutzes STS müssen in den letzten Jahren immer häufiger Mängel bei den technischen Einrichtungen der Fahrzeuge beanstandet werden (z.B. bewegliche Teile weisen Verletzungsgefahren auf, die Schutzvorrichtungen sind unzureichend, die Abteilhöhe entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben für die jeweiligen Tierkategorien, die Konstruktion enthält Treib- und andere Hindernisse). Aus diesem Grunde und aus Gründen der Kundenfreundlichkeit ist es sinnvoll, wenn die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Strassentransportfahrzeuge für Nutztiere auch bezüglich der Einhaltung der Vorgaben der Tierschutzverordnung überprüfen. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist das Wohlergehen der Tiere ein Anliegen. Vorschriften zum Schutz der Tiere befinden sich primär in der Tierschutzgesetzgebung. Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) enthält ein eigenes Kapitel zu Tiertransporten, welches insbesondere eine Minimierung der Verletzungsrisiken für die Tiere zum Ziel hat (Art. 150 - 176 TSchV).</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Interpellation Badertscher (19.4548 Überprüfung der Fahrzeuge für den Transport von Nutztieren) ausgeführt hat, sind für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung die kantonalen Veterinärdienste zuständig. Um die Vorgaben der Tierschutzverordnung im Rahmen der amtlichen Überprüfung vor der Zulassung sowie der obligatorischen periodischen Nachprüfungen zu kontrollieren, müssten die entsprechenden Kompetenzen bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern aufgebaut werden. Diese Kontrollen würden sich zudem auf die Prüfung des Transportmittels beschränken. Demgegenüber ermöglichen die Kontrollen durch die kantonalen Veterinärdienste eine ganzheitliche Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Tierschutzverordnung bezüglich Tiertransporte.</p><p>Mit der aktuellen Regelung ist aus Sicht des Bundesrats genügend sichergestellt, dass keine tierschutzwidrigen Fahrzeuge verkehren. Daher sieht er zur Zeit keinen zusätzlichen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, damit Strassentransportfahrzeuge für Nutztiere bei ihrer Zulassung und bei den späteren periodischen Kontrollen auch auf die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung überprüft werden.</p>
  • Zulassung von Fahrzeugen für Nutztiertransporte gemäss Tierschutzgesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Zulassung von Strassentransportfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41). Diese Bestimmungen enthalten nur ganz wenige spezifische Vorschriften für Tiertransporter. Der weitaus grösste Teil der zum Schutz der Tiere erlassenen Vorschriften befinden sich in der Tierschutzverordnung (SR 455.1). Ihre Einhaltung wird von den kantonalen Verkehrszulassungsbehörden aber weder im Rahmen der Erstzulassung noch bei einer späteren periodischen Kontrolle kontrolliert, sondern obliegt den kantonalen Veterinärämtern. Letztere kontrollieren allerdings nur stichprobeweise. Dies bedeutet, dass die für regelmässige Tiertransporte vorgesehenen Fahrzeuge eigentlich durch zwei Stellen geprüft werden müssten. Dies ist weder kundenfreundlich noch effizient. Zudem hinterlässt diese Regelung den Eindruck, dass der Schutz der Tiere weniger wichtig ist als der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer.</p><p>Bei den Kontrollen des Schweizer Tierschutzes STS müssen in den letzten Jahren immer häufiger Mängel bei den technischen Einrichtungen der Fahrzeuge beanstandet werden (z.B. bewegliche Teile weisen Verletzungsgefahren auf, die Schutzvorrichtungen sind unzureichend, die Abteilhöhe entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben für die jeweiligen Tierkategorien, die Konstruktion enthält Treib- und andere Hindernisse). Aus diesem Grunde und aus Gründen der Kundenfreundlichkeit ist es sinnvoll, wenn die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Strassentransportfahrzeuge für Nutztiere auch bezüglich der Einhaltung der Vorgaben der Tierschutzverordnung überprüfen. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist das Wohlergehen der Tiere ein Anliegen. Vorschriften zum Schutz der Tiere befinden sich primär in der Tierschutzgesetzgebung. Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) enthält ein eigenes Kapitel zu Tiertransporten, welches insbesondere eine Minimierung der Verletzungsrisiken für die Tiere zum Ziel hat (Art. 150 - 176 TSchV).</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Interpellation Badertscher (19.4548 Überprüfung der Fahrzeuge für den Transport von Nutztieren) ausgeführt hat, sind für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung die kantonalen Veterinärdienste zuständig. Um die Vorgaben der Tierschutzverordnung im Rahmen der amtlichen Überprüfung vor der Zulassung sowie der obligatorischen periodischen Nachprüfungen zu kontrollieren, müssten die entsprechenden Kompetenzen bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern aufgebaut werden. Diese Kontrollen würden sich zudem auf die Prüfung des Transportmittels beschränken. Demgegenüber ermöglichen die Kontrollen durch die kantonalen Veterinärdienste eine ganzheitliche Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Tierschutzverordnung bezüglich Tiertransporte.</p><p>Mit der aktuellen Regelung ist aus Sicht des Bundesrats genügend sichergestellt, dass keine tierschutzwidrigen Fahrzeuge verkehren. Daher sieht er zur Zeit keinen zusätzlichen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, damit Strassentransportfahrzeuge für Nutztiere bei ihrer Zulassung und bei den späteren periodischen Kontrollen auch auf die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung überprüft werden.</p>
    • Zulassung von Fahrzeugen für Nutztiertransporte gemäss Tierschutzgesetzgebung

Back to List