Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen

ShortId
20.4099
Id
20204099
Updated
10.04.2024 15:56
Language
de
Title
Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen
AdditionalIndexing
04;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das heutige Besoldungs- und Ruhegehaltssystem für Magistratspersonen ist im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) und in der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) verankert und wird seit Oktober 1989 angewendet. Die Regelung basiert auf veralteten Arbeitsmarkt- und Lebensbedingungen, berücksichtigt die seit 1989 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht und ist für den Vollzug lückenhaft.</p><p>Die Bestimmungen bauen darauf auf, dass gewählte Personen keine Vorsorge und nach erfolgtem Rücktritt oder Abwahl auch kein Einkommen und keine Rente hatten. Um eine solche Lücke zu verhindern, wurde ein Ruhegehalt beschlossen, welches die Magistratspersonen bereits vor dem ordentlichen Pensionsalter bis an das Lebensende erhalten. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder bei entsprechendem Ersatzeinkommen wird dieses an das Ruhegehalt angerechnet. Daher muss dieser Sachverhalt von der Vollzugsbehörde erhoben, überwacht und kontrolliert werden. Bei Nichtwiederwahl oder auch bei einem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen stehen Magistratspersonen gelegentlich vor einer kürzeren oder längeren Einkommenslücke. Daher wurde 1989 der Anspruch auf ein Ruhegehalt bereits vor der Pensionierung gegeben. Dieses Bedürfnis kann eine zeitgemässe Abgangsentschädigung nach Bedarf abdecken.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass Magistratspersonen (Mitglieder des Bundesrates, Bundeskanzlerin und Bundeskanzler, Bundesrichterinnen und Bundesrichter) heute aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeiten über ein persönliches Sparguthaben bei einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG verfügen. Bei Stellenwechsel verlangt das BVG den Transfer des Kapitals von der bisherigen Kasse zu derjenigen des neuen Arbeitgebers. Diese Regel kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn jemand als Magistratsperson gewählt wird. Magistratspersonen werden nach ihrer Wahl nicht in der Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert, sondern erhalten ein Ruhegehalt. Bei ihrem Amtsantritt verbleiben die bis zur Wahl angesparten Gelder auf dem privaten Freizügigkeitskonto. Diese Vorsorgegelder können nach dem Rücktritt oder der Nichtwiederwahl und der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in eine neue Vorsorgelösung eingebracht werden.</p><p>Die Schwierigkeit der bestehenden Regelung liegt in den heute geltenden Bestimmungen des BVG. Diese erlauben den teilweisen Bezug des angesparten Kapitals zur Wohnbauförderung und bei der Pensionierung anstatt eines Rentenbezugs eine Kapitalleistung. Dies führt zu Schwierigkeiten und ungerechten Lösungen bei der Anrechnung des Ersatzeinkommens bei der geltenden Ruhegehaltslösung für Magistratspersonen. Es ist nicht mehr möglich, eine gerechte Anrechnung des Ersatzeinkommens zur Reduktion der Ruhegehälter vorzunehmen, so wie es der Gesetzgeber von 1989 beabsichtigte. 1989 waren Kapitalbezüge nach BVG noch nicht möglich, weswegen auch keine Bestimmungen über die Behandlung von Kapitalbezügen als Ersatzeinkommen vorhanden sind. Würden diese Sachverhalte bei der Ermittlung des Ersatzeinkommens berücksichtigt, wäre der Vollzug des geltenden Systems alles andere als einfach. Werden diese Sachverhalte nicht berücksichtigt, so hat die rentenbeziehende Magistratsperson einen erheblichen finanziellen Nachteil gegenüber denjenigen Magistraten, welche ihr Altersguthaben von einem Freizügigkeitskonto oder von der letzten Vorsorgeeinrichtung als Kapital beziehen. </p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die geltende Besoldung und berufliche Vorsorge von Magistratspersonen durch eine moderne Gehaltsordnung mit beruflicher Vorsorge inkl. Hinterlassenenrente sowie allfälliger Abgangsentschädigung bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ersetzt werden können, welche weder systemische Ungereimtheiten mit dem BVG aufweist noch Schwierigkeiten im Vollzug bereitet. Der Bundesrat hat dabei mögliche Modelle zu prüfen und deren Vor- und Nachteile sowie finanziellen Konsequenzen aufzuzeigen.</p>
  • Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das heutige Besoldungs- und Ruhegehaltssystem für Magistratspersonen ist im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) und in der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) verankert und wird seit Oktober 1989 angewendet. Die Regelung basiert auf veralteten Arbeitsmarkt- und Lebensbedingungen, berücksichtigt die seit 1989 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht und ist für den Vollzug lückenhaft.</p><p>Die Bestimmungen bauen darauf auf, dass gewählte Personen keine Vorsorge und nach erfolgtem Rücktritt oder Abwahl auch kein Einkommen und keine Rente hatten. Um eine solche Lücke zu verhindern, wurde ein Ruhegehalt beschlossen, welches die Magistratspersonen bereits vor dem ordentlichen Pensionsalter bis an das Lebensende erhalten. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder bei entsprechendem Ersatzeinkommen wird dieses an das Ruhegehalt angerechnet. Daher muss dieser Sachverhalt von der Vollzugsbehörde erhoben, überwacht und kontrolliert werden. Bei Nichtwiederwahl oder auch bei einem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen stehen Magistratspersonen gelegentlich vor einer kürzeren oder längeren Einkommenslücke. Daher wurde 1989 der Anspruch auf ein Ruhegehalt bereits vor der Pensionierung gegeben. Dieses Bedürfnis kann eine zeitgemässe Abgangsentschädigung nach Bedarf abdecken.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass Magistratspersonen (Mitglieder des Bundesrates, Bundeskanzlerin und Bundeskanzler, Bundesrichterinnen und Bundesrichter) heute aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeiten über ein persönliches Sparguthaben bei einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG verfügen. Bei Stellenwechsel verlangt das BVG den Transfer des Kapitals von der bisherigen Kasse zu derjenigen des neuen Arbeitgebers. Diese Regel kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn jemand als Magistratsperson gewählt wird. Magistratspersonen werden nach ihrer Wahl nicht in der Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert, sondern erhalten ein Ruhegehalt. Bei ihrem Amtsantritt verbleiben die bis zur Wahl angesparten Gelder auf dem privaten Freizügigkeitskonto. Diese Vorsorgegelder können nach dem Rücktritt oder der Nichtwiederwahl und der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in eine neue Vorsorgelösung eingebracht werden.</p><p>Die Schwierigkeit der bestehenden Regelung liegt in den heute geltenden Bestimmungen des BVG. Diese erlauben den teilweisen Bezug des angesparten Kapitals zur Wohnbauförderung und bei der Pensionierung anstatt eines Rentenbezugs eine Kapitalleistung. Dies führt zu Schwierigkeiten und ungerechten Lösungen bei der Anrechnung des Ersatzeinkommens bei der geltenden Ruhegehaltslösung für Magistratspersonen. Es ist nicht mehr möglich, eine gerechte Anrechnung des Ersatzeinkommens zur Reduktion der Ruhegehälter vorzunehmen, so wie es der Gesetzgeber von 1989 beabsichtigte. 1989 waren Kapitalbezüge nach BVG noch nicht möglich, weswegen auch keine Bestimmungen über die Behandlung von Kapitalbezügen als Ersatzeinkommen vorhanden sind. Würden diese Sachverhalte bei der Ermittlung des Ersatzeinkommens berücksichtigt, wäre der Vollzug des geltenden Systems alles andere als einfach. Werden diese Sachverhalte nicht berücksichtigt, so hat die rentenbeziehende Magistratsperson einen erheblichen finanziellen Nachteil gegenüber denjenigen Magistraten, welche ihr Altersguthaben von einem Freizügigkeitskonto oder von der letzten Vorsorgeeinrichtung als Kapital beziehen. </p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die geltende Besoldung und berufliche Vorsorge von Magistratspersonen durch eine moderne Gehaltsordnung mit beruflicher Vorsorge inkl. Hinterlassenenrente sowie allfälliger Abgangsentschädigung bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ersetzt werden können, welche weder systemische Ungereimtheiten mit dem BVG aufweist noch Schwierigkeiten im Vollzug bereitet. Der Bundesrat hat dabei mögliche Modelle zu prüfen und deren Vor- und Nachteile sowie finanziellen Konsequenzen aufzuzeigen.</p>
    • Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen

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