Vereinfachungen für den Eigenverbrauch von Solarstrom

ShortId
20.4106
Id
20204106
Updated
28.07.2023 01:10
Language
de
Title
Vereinfachungen für den Eigenverbrauch von Solarstrom
AdditionalIndexing
66;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut einer Evaluation des BFE vom 31. März 2020 können weniger als die Hälfte aller Solarstromanlagen (&lt;30 kW) innert 35 Jahren amortisiert werden. Administrative Entlastungen sind dringend nötig. Viele VNB haben dank dem "Praxismodell" den Einstieg für Eigenverbrauchsgemeinschaften vor allem bei Bestandsbauten vereinfacht, wo die Umsetzung von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) teilweise aufwändig ist. Die hohen administrativen Anforderungen, die die ElCom gesetzt hat, wirken allerdings abschreckend bei der Umsetzung solcher Lösungen. </p><p>Eigenverbrauch verbessert die Versorgungssicherheit, entlastet oberliegende Netze, schont Landschaften und bildet die letzte wirtschaftliche Marktnische für Photovoltaik, seit das BFE die kostendeckende Vergütung für Neuinstallationen ausgesetzt hat.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist es ein wichtiges Anliegen, günstige Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Eigenverbrauchs zu definieren.</p><p>Zu den Fragen 1 und 2:</p><p>Allerdings ist es beim sogenannten "Praxismodell Eigenverbrauch" so, dass der Anlagenbetreiber die selbst produzierte Elektrizität an Endverbraucher am Ort der Produktion veräussert. Für die Grundversorgung der jeweiligen Endverbraucher bleibt aber der Netzbetreiber zuständig. Ein solches Veräussern impliziert einen Kaufvertrag zwischen den Parteien. Das Fachsekretariat der ElCom erachtet es als ungenügend für das Zustandekommen eines Kaufvertrages, wenn bei einem "Praxismodell Eigenverbrauch" Mieter und Pächter lediglich informiert und ohne explizite Ablehnung am Eigenverbrauch teilnehmen (Opting-out). Dies gestützt auf den zivilrechtlichen Grundsatz, wonach blosses Schweigen auf einen Antrag grundsätzlich keine Annahme bedeutet.</p><p>Im Gegensatz dazu gibt es für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) Spezialregelungen. Der ZEV wird im Verhältnis zum Netzbetreiber wie ein Endverbraucher behandelt und die beteiligten Grundeigentümer sind für die Versorgung der Teilnehmenden zuständig. Der Grundeigentümer kann die Teilnahme von Mietern und Pächtern vorsehen, was bereits eine gewisse Einseitigkeit impliziert. Mieter bzw. Pächter können sich nur bei der Einführung des ZEV für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber entscheiden. Ist der ZEV einmal eingeführt und kommt der Grundeigentümer seinen Versorgungspflichten nach, besteht für Endverbraucher ohne Netzzugang keine Möglichkeit mehr, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber zu entscheiden.</p><p>Zur Frage 3:</p><p>Die Veräusserung am Ort der Produktion ist auf Gesetzesstufe geregelt, womit eine Umsetzung des Anliegens des Interpellanten einer Gesetzesänderung bedürfte. Zudem ist für den gemeinsamen Eigenverbrauch durch mehrere Endverbraucher der ZEV bereits als Gefäss vorgesehen.</p><p>Hinsichtlich der Forderung des Interpellanten, dass die Verrechnung durch den Netzbetreiber im regulierten Bereich durchgeführt werden darf, ist zudem auf die Entflechtungsregeln hinzuweisen, wonach Leistungen des Netzbetreibers für den Anlagebetreiber wie etwa Rechnungsstellung für den Eigenverbrauch, Inkasso und die allfällige Übernahme des Delkredererisikos nicht zum (regulierten) Netzbetrieb gehören.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die ElCom hat in ihrer Mitteilung vom 13. Juli 2020 mit Ergänzung vom 04. September 2020 die administrativen Hürden für das sogenannte VNB-Praxismodell beim Eigenverbrauch gegenüber den bisherigen positiven Erfahrungen deutlich erhöht.</p><p>Die "Praxismodelle" der Verteilnetzbetreiber (VNB) sollten unter folgenden Eckwerten weitergeführt werden dürfen:</p><p>- Für die Teilnahme von Mietern an Eigenverbrauchs-Gemeinschaften ohne ZEV soll es genügen, diesen eine Mitteilung für die Teilnahme zu senden, solange sich die Stromkosten der Betroffenen gegenüber der Grundversorgung nicht verteuern und keine zusätzlichen Verwaltungskosten entstehen. Die von der Elcom verlangte Einholung einer formellen Zustimmung entfällt, da den Betroffenen dauerhaft ein "opting out" zusteht. Das BFE stellt Musterformulare inkl. Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung.</p><p>- Die Produzenten können freiwillig beim Preis des Stroms für Eigenverbrauch einen Rabatt gegenüber den Teilnehmern einräumen. </p><p>- Netznutzungstarife dürfen nur für den Strombezug aus dem Verteilnetz verrechnet werden. Die Eigenverbrauchsmenge muss für die Teilnehmenden transparent ausgewiesen sein. Die Verrechnung darf der Netzbetreiber im regulierten Bereich durchführen.</p><p>Mit den angeregten Änderungen wird ein faires, einfaches Modell vorgeschlagen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Beurteilt der Bundesrat die ElCom-Mitteilung ebenfalls als eine administrative Hürde für die Installation von PV-Anlagen?</p><p>2. Auf welchen Grundlagen begründet sich das Verbot für ein "opting out" beim Praxismodell? Es ist unverständlich, dass das "opting out" sowohl beim ZEV als auch bei der Stromlieferung möglich ist, beim Praxismodell jedoch nicht.</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, allenfalls die Energieverordnung entsprechend zu ändern?</p>
  • Vereinfachungen für den Eigenverbrauch von Solarstrom
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut einer Evaluation des BFE vom 31. März 2020 können weniger als die Hälfte aller Solarstromanlagen (&lt;30 kW) innert 35 Jahren amortisiert werden. Administrative Entlastungen sind dringend nötig. Viele VNB haben dank dem "Praxismodell" den Einstieg für Eigenverbrauchsgemeinschaften vor allem bei Bestandsbauten vereinfacht, wo die Umsetzung von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) teilweise aufwändig ist. Die hohen administrativen Anforderungen, die die ElCom gesetzt hat, wirken allerdings abschreckend bei der Umsetzung solcher Lösungen. </p><p>Eigenverbrauch verbessert die Versorgungssicherheit, entlastet oberliegende Netze, schont Landschaften und bildet die letzte wirtschaftliche Marktnische für Photovoltaik, seit das BFE die kostendeckende Vergütung für Neuinstallationen ausgesetzt hat.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist es ein wichtiges Anliegen, günstige Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Eigenverbrauchs zu definieren.</p><p>Zu den Fragen 1 und 2:</p><p>Allerdings ist es beim sogenannten "Praxismodell Eigenverbrauch" so, dass der Anlagenbetreiber die selbst produzierte Elektrizität an Endverbraucher am Ort der Produktion veräussert. Für die Grundversorgung der jeweiligen Endverbraucher bleibt aber der Netzbetreiber zuständig. Ein solches Veräussern impliziert einen Kaufvertrag zwischen den Parteien. Das Fachsekretariat der ElCom erachtet es als ungenügend für das Zustandekommen eines Kaufvertrages, wenn bei einem "Praxismodell Eigenverbrauch" Mieter und Pächter lediglich informiert und ohne explizite Ablehnung am Eigenverbrauch teilnehmen (Opting-out). Dies gestützt auf den zivilrechtlichen Grundsatz, wonach blosses Schweigen auf einen Antrag grundsätzlich keine Annahme bedeutet.</p><p>Im Gegensatz dazu gibt es für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) Spezialregelungen. Der ZEV wird im Verhältnis zum Netzbetreiber wie ein Endverbraucher behandelt und die beteiligten Grundeigentümer sind für die Versorgung der Teilnehmenden zuständig. Der Grundeigentümer kann die Teilnahme von Mietern und Pächtern vorsehen, was bereits eine gewisse Einseitigkeit impliziert. Mieter bzw. Pächter können sich nur bei der Einführung des ZEV für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber entscheiden. Ist der ZEV einmal eingeführt und kommt der Grundeigentümer seinen Versorgungspflichten nach, besteht für Endverbraucher ohne Netzzugang keine Möglichkeit mehr, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber zu entscheiden.</p><p>Zur Frage 3:</p><p>Die Veräusserung am Ort der Produktion ist auf Gesetzesstufe geregelt, womit eine Umsetzung des Anliegens des Interpellanten einer Gesetzesänderung bedürfte. Zudem ist für den gemeinsamen Eigenverbrauch durch mehrere Endverbraucher der ZEV bereits als Gefäss vorgesehen.</p><p>Hinsichtlich der Forderung des Interpellanten, dass die Verrechnung durch den Netzbetreiber im regulierten Bereich durchgeführt werden darf, ist zudem auf die Entflechtungsregeln hinzuweisen, wonach Leistungen des Netzbetreibers für den Anlagebetreiber wie etwa Rechnungsstellung für den Eigenverbrauch, Inkasso und die allfällige Übernahme des Delkredererisikos nicht zum (regulierten) Netzbetrieb gehören.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die ElCom hat in ihrer Mitteilung vom 13. Juli 2020 mit Ergänzung vom 04. September 2020 die administrativen Hürden für das sogenannte VNB-Praxismodell beim Eigenverbrauch gegenüber den bisherigen positiven Erfahrungen deutlich erhöht.</p><p>Die "Praxismodelle" der Verteilnetzbetreiber (VNB) sollten unter folgenden Eckwerten weitergeführt werden dürfen:</p><p>- Für die Teilnahme von Mietern an Eigenverbrauchs-Gemeinschaften ohne ZEV soll es genügen, diesen eine Mitteilung für die Teilnahme zu senden, solange sich die Stromkosten der Betroffenen gegenüber der Grundversorgung nicht verteuern und keine zusätzlichen Verwaltungskosten entstehen. Die von der Elcom verlangte Einholung einer formellen Zustimmung entfällt, da den Betroffenen dauerhaft ein "opting out" zusteht. Das BFE stellt Musterformulare inkl. Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung.</p><p>- Die Produzenten können freiwillig beim Preis des Stroms für Eigenverbrauch einen Rabatt gegenüber den Teilnehmern einräumen. </p><p>- Netznutzungstarife dürfen nur für den Strombezug aus dem Verteilnetz verrechnet werden. Die Eigenverbrauchsmenge muss für die Teilnehmenden transparent ausgewiesen sein. Die Verrechnung darf der Netzbetreiber im regulierten Bereich durchführen.</p><p>Mit den angeregten Änderungen wird ein faires, einfaches Modell vorgeschlagen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Beurteilt der Bundesrat die ElCom-Mitteilung ebenfalls als eine administrative Hürde für die Installation von PV-Anlagen?</p><p>2. Auf welchen Grundlagen begründet sich das Verbot für ein "opting out" beim Praxismodell? Es ist unverständlich, dass das "opting out" sowohl beim ZEV als auch bei der Stromlieferung möglich ist, beim Praxismodell jedoch nicht.</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, allenfalls die Energieverordnung entsprechend zu ändern?</p>
    • Vereinfachungen für den Eigenverbrauch von Solarstrom

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