Regeln verschärfen für Asylsuchende, die Straftaten begehen oder sich ungebührlich verhalten

ShortId
20.4112
Id
20204112
Updated
14.11.2025 08:59
Language
de
Title
Regeln verschärfen für Asylsuchende, die Straftaten begehen oder sich ungebührlich verhalten
AdditionalIndexing
2811;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) setzt an den Standorten der Bundesasylzentren (BAZ) private Sicherheitspatrouillen ein. Diese sollen Störungen jeglicher Art verhindern. Die Sicherheitspatrouillen tragen den Bedürfnissen der Standortgemeinden Rechnung. Sie können aber nicht Aufgaben übernehmen, die in der Zuständigkeit der lokalen Polizeibehörden liegen. Verletzen Asylsuchende mit ihrem Verhalten die öffentliche Ordnung, wird die örtliche Polizei eingeschaltet. Zudem wurde eine Begleitgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des SEM, der jeweiligen Gemeinde, der Erbringer von Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen sowie der kommunalen und kantonalen Polizeibehörden gebildet. Sie analysiert und überwacht laufend die Situation, reagiert unverzüglich bei Problemen und passt das Sicherheitsdispositiv an die Umstände an. Die Verfolgung der von Asylsuchenden begangenen Straftaten liegt generell in der Zuständigkeit der Kantone. Sie ergreifen entsprechende Massnahmen nach der Strafrechtsordnung wie polizeiliche Festnahmen oder gegebenenfalls die Einleitung eines Strafverfahrens. Bei Asylsuchenden, die einem Kanton zugewiesen wurden und dort untergebracht sind, können die kantonalen Behörden nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben h und i des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen, wenn diese Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sie strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden sind. Und schliesslich kann fedpol gemäss Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) gegenüber Asylsuchenden, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, nach vorgängiger Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) eine Ausweisung verfügen.</p><p>2. Das SEM setzt für die Gewährung der Sicherheit in den BAZ ausgewählte Sicherheitsdienstleister ein und ergreift spezifische Massnahmen, um Störungen oder Gewalt in den BAZ vorzubeugen und entgegenzuwirken. Disziplinarmassnahmen sollen den ordentlichen Betrieb sowie die Ruhe und Ordnung in den Unterkünften sicherstellen gemäss Artikel 24 ff. der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) und der Hausordnung der BAZ vom 1. März 2019. Bei Asylsuchenden, die gegen die Hausordnung verstossen, kann das SEM mangels polizeilicher Kompetenzen ausschliesslich administrative Massnahmen wie ein temporäres Ausgehverbot und/oder die Nichtgewährung von Taschengeld anordnen (siehe Motion Imark 18.3170). Jedes BAZ verfügt über einen sogenannten "Besinnungsraum". Hier werden vorübergehend Asylsuchende untergebracht, die mit ihrem Verhalten eine Gefährdung der anderen Asylsuchenden und der Mitarbeitenden des BAZ darstellen. Für die Nutzung dieses Raums gelten strenge Regeln. Sie ist auf den Schutz der in den BAZ untergebrachten Personen beschränkt, damit kein rechtswidriger Freiheitsentzug erfolgt.</p><p>3. Das Asylgesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen einem Asylgesuch entsprochen werden kann. Nach Artikel 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde. Nach Rechtsprechung und ständiger Praxis gelten als verwerflich und somit der Gewährung von Asyl unwürdig Straftaten, die nach schweizerischem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet werden. Das SEM setzt die Rechtsvorschriften in enger Zusammenarbeit mit allen zuständigen Strafbehörden um. Dazu gehören namentlich fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB).</p><p>4. Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM keine statistischen Daten erhebt zu abgelehnten Asylgesuchen von Personen, die in der Schweiz Straftaten begangen haben. Abgesehen davon ist zu erwähnen, dass von den Personen, die dieses Jahr oder in den letzten Jahren ein Asylgesuch gestellt haben, relativ wenige ein kriminelles oder auch nur störendes Verhalten gezeigt haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kürzlich hat der Tessiner Grossrat Stefano Tonini beim Tessiner Staatsrat eine Anfrage gestellt betreffend die problematischen Situationen, die im Tessin durch einige Asylsuchende verursacht werden, und zwar vor allem in Chiasso.</p><p>Der Vorstoss listet zahlreiche Vorfälle auf, die sich auf den Strassen der Stadt ereignen: Streitereien nach exzessivem Alkoholkonsum, Schlägereien, Ruhestörungen sowie Verhaltensweisen, die jeglichen Respekt gegenüber dem öffentlichen Raum vermissen lassen, etwa Urinieren auf den zentralen Strassen und Plätzen der Stadt. Ebenfalls genannt werden Fälle, in denen Personen sich selbst Verletzungen zugefügt haben, und nicht zu vergessen sind die Ladendiebstähle verschiedenster Art sowie die Vorfälle, bei denen Gruppen Bürgerinnen und Bürger einschüchtern und ihnen ihre Besitztümer stehlen.</p><p>Viele dieser Straftaten werden von ein- und denselben Personen begangen, die fast immer straflos davonkommen. Der jüngste Fall war so spektakulär, dass er weitherum für Schlagzeilen gesorgt hat: Ein Asylsuchender stahl ein Auto und lieferte sich dann eine Verfolgungsjagd mit der Polizei, wodurch er das Leben der Bürgerinnen und Bürger wie auch der beteiligten Polizisten in Gefahr brachte.</p><p>Angesichts dieser ernsten Lage und aufgrund der Tatsache, dass keine griffigen Massnahmen getroffen werden, mit denen man für angemessene Erziehung sorgen oder eine abschreckende Wirkung bei ungebührlichem Verhalten erzielen könnte, frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Welche Massnahmen werden getroffen, wenn sich asylsuchende Personen wie oben beschrieben respektlos verhalten oder gar Straftaten begehen?</p><p>2. Plant der Bund, in den Bundesasylzentren strengere Regeln oder Sanktionen einzuführen für die Personen, die - wie in den oben beschriebenen Fällen - Straftaten begehen oder sich ungebührlich verhalten (z. B. temporäres Ausgehverbot oder andere ähnliche Massnahmen)?</p><p>3. Kann ein hängiges Asylgesuch abgelehnt werden aufgrund von solchen Verhaltensweisen? Falls nein, welches sind die Voraussetzungen oder Straftaten, die eine Ablehnung des Asylgesuchs nach sich ziehen?</p><p>4. Wie viele Asylgesuche von Personen, die in der Schweiz Straftaten begangen haben, sind in den letzten Jahren abgelehnt worden? Welchem Prozentsatz der insgesamt abgelehnten Asylgesuche entspricht dies?</p>
  • Regeln verschärfen für Asylsuchende, die Straftaten begehen oder sich ungebührlich verhalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) setzt an den Standorten der Bundesasylzentren (BAZ) private Sicherheitspatrouillen ein. Diese sollen Störungen jeglicher Art verhindern. Die Sicherheitspatrouillen tragen den Bedürfnissen der Standortgemeinden Rechnung. Sie können aber nicht Aufgaben übernehmen, die in der Zuständigkeit der lokalen Polizeibehörden liegen. Verletzen Asylsuchende mit ihrem Verhalten die öffentliche Ordnung, wird die örtliche Polizei eingeschaltet. Zudem wurde eine Begleitgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des SEM, der jeweiligen Gemeinde, der Erbringer von Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen sowie der kommunalen und kantonalen Polizeibehörden gebildet. Sie analysiert und überwacht laufend die Situation, reagiert unverzüglich bei Problemen und passt das Sicherheitsdispositiv an die Umstände an. Die Verfolgung der von Asylsuchenden begangenen Straftaten liegt generell in der Zuständigkeit der Kantone. Sie ergreifen entsprechende Massnahmen nach der Strafrechtsordnung wie polizeiliche Festnahmen oder gegebenenfalls die Einleitung eines Strafverfahrens. Bei Asylsuchenden, die einem Kanton zugewiesen wurden und dort untergebracht sind, können die kantonalen Behörden nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben h und i des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen, wenn diese Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sie strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden sind. Und schliesslich kann fedpol gemäss Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) gegenüber Asylsuchenden, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, nach vorgängiger Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) eine Ausweisung verfügen.</p><p>2. Das SEM setzt für die Gewährung der Sicherheit in den BAZ ausgewählte Sicherheitsdienstleister ein und ergreift spezifische Massnahmen, um Störungen oder Gewalt in den BAZ vorzubeugen und entgegenzuwirken. Disziplinarmassnahmen sollen den ordentlichen Betrieb sowie die Ruhe und Ordnung in den Unterkünften sicherstellen gemäss Artikel 24 ff. der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) und der Hausordnung der BAZ vom 1. März 2019. Bei Asylsuchenden, die gegen die Hausordnung verstossen, kann das SEM mangels polizeilicher Kompetenzen ausschliesslich administrative Massnahmen wie ein temporäres Ausgehverbot und/oder die Nichtgewährung von Taschengeld anordnen (siehe Motion Imark 18.3170). Jedes BAZ verfügt über einen sogenannten "Besinnungsraum". Hier werden vorübergehend Asylsuchende untergebracht, die mit ihrem Verhalten eine Gefährdung der anderen Asylsuchenden und der Mitarbeitenden des BAZ darstellen. Für die Nutzung dieses Raums gelten strenge Regeln. Sie ist auf den Schutz der in den BAZ untergebrachten Personen beschränkt, damit kein rechtswidriger Freiheitsentzug erfolgt.</p><p>3. Das Asylgesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen einem Asylgesuch entsprochen werden kann. Nach Artikel 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde. Nach Rechtsprechung und ständiger Praxis gelten als verwerflich und somit der Gewährung von Asyl unwürdig Straftaten, die nach schweizerischem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet werden. Das SEM setzt die Rechtsvorschriften in enger Zusammenarbeit mit allen zuständigen Strafbehörden um. Dazu gehören namentlich fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB).</p><p>4. Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM keine statistischen Daten erhebt zu abgelehnten Asylgesuchen von Personen, die in der Schweiz Straftaten begangen haben. Abgesehen davon ist zu erwähnen, dass von den Personen, die dieses Jahr oder in den letzten Jahren ein Asylgesuch gestellt haben, relativ wenige ein kriminelles oder auch nur störendes Verhalten gezeigt haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kürzlich hat der Tessiner Grossrat Stefano Tonini beim Tessiner Staatsrat eine Anfrage gestellt betreffend die problematischen Situationen, die im Tessin durch einige Asylsuchende verursacht werden, und zwar vor allem in Chiasso.</p><p>Der Vorstoss listet zahlreiche Vorfälle auf, die sich auf den Strassen der Stadt ereignen: Streitereien nach exzessivem Alkoholkonsum, Schlägereien, Ruhestörungen sowie Verhaltensweisen, die jeglichen Respekt gegenüber dem öffentlichen Raum vermissen lassen, etwa Urinieren auf den zentralen Strassen und Plätzen der Stadt. Ebenfalls genannt werden Fälle, in denen Personen sich selbst Verletzungen zugefügt haben, und nicht zu vergessen sind die Ladendiebstähle verschiedenster Art sowie die Vorfälle, bei denen Gruppen Bürgerinnen und Bürger einschüchtern und ihnen ihre Besitztümer stehlen.</p><p>Viele dieser Straftaten werden von ein- und denselben Personen begangen, die fast immer straflos davonkommen. Der jüngste Fall war so spektakulär, dass er weitherum für Schlagzeilen gesorgt hat: Ein Asylsuchender stahl ein Auto und lieferte sich dann eine Verfolgungsjagd mit der Polizei, wodurch er das Leben der Bürgerinnen und Bürger wie auch der beteiligten Polizisten in Gefahr brachte.</p><p>Angesichts dieser ernsten Lage und aufgrund der Tatsache, dass keine griffigen Massnahmen getroffen werden, mit denen man für angemessene Erziehung sorgen oder eine abschreckende Wirkung bei ungebührlichem Verhalten erzielen könnte, frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Welche Massnahmen werden getroffen, wenn sich asylsuchende Personen wie oben beschrieben respektlos verhalten oder gar Straftaten begehen?</p><p>2. Plant der Bund, in den Bundesasylzentren strengere Regeln oder Sanktionen einzuführen für die Personen, die - wie in den oben beschriebenen Fällen - Straftaten begehen oder sich ungebührlich verhalten (z. B. temporäres Ausgehverbot oder andere ähnliche Massnahmen)?</p><p>3. Kann ein hängiges Asylgesuch abgelehnt werden aufgrund von solchen Verhaltensweisen? Falls nein, welches sind die Voraussetzungen oder Straftaten, die eine Ablehnung des Asylgesuchs nach sich ziehen?</p><p>4. Wie viele Asylgesuche von Personen, die in der Schweiz Straftaten begangen haben, sind in den letzten Jahren abgelehnt worden? Welchem Prozentsatz der insgesamt abgelehnten Asylgesuche entspricht dies?</p>
    • Regeln verschärfen für Asylsuchende, die Straftaten begehen oder sich ungebührlich verhalten

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