Problematische Praxis bei der Erneuerung und der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Tessin

ShortId
20.4116
Id
20204116
Updated
28.07.2023 01:05
Language
de
Title
Problematische Praxis bei der Erneuerung und der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Tessin
AdditionalIndexing
2811;44;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die negativen Entscheide des Migrationsamts betreffend die Erneuerung und die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen haben stark zugenommen, und der Anteil der Beschwerden, die vom Verwaltungsgericht gutgeheissen werden, liegt bei inzwischen fast 50 Prozent. Das Gericht hat festgestellt, dass die Anzahl Beschwerden (und damit seine Arbeitslast) stark gestiegen ist und ein immer grösserer Anteil dieser Beschwerden gutgeheissen wird. Daher hat es das Migrationsamt wiederholt gerügt und auf dessen problematische Praxis und auf die Rechtsprechung hingewiesen.</p><p>Es sind zwei Gründe, die dazu führen, dass die zuständige Verwaltungsabteilung "Sezione della Popolazione" die Erneuerung oder Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigert: ein Scheinwohnsitz oder Vorstrafen. Um abzuklären, ob es sich um einen Schweinwohnsitz handelt oder nicht, greift die Behörde auf wiederholte und teure Polizeikontrollen zurück. Dies geht bis hin zu Hausdurchsuchungen, bei denen stark in die Privatsphäre der Betroffenen eingegriffen wird (Überprüfung der Unterwäsche, des Bestands an WC-Papier oder der Lebensmittelvorräte). Es gibt auch lange Befragungen, in denen die betroffenen Personen ihre Verfahrensgarantien nicht wahrnehmen können (beispielsweise die Möglichkeit, sich von einer Rechtsvertretung begleiten zu lassen).</p>
  • <p>1. Die kantonale Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Sie ist zu dieser Überprüfung berechtigt, soweit die dafür eingesetzten Mittel verhältnismässig sind. Die Behörden, die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) beauftragt sind, dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden, falls die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen (Art. 98a AIG). Dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364).</p><p>2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung benötigen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde anmelden. Bei allfälligen Abklärungen oder polizeilichen Massnahmen, die namentlich dazu dienen, den effektiven Aufenthalt zu überprüfen, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung setzt immer voraus, dass die einschlägigen Bestimmungen des AIG oder des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) eingehalten werden und dass die erteilte Bewilligung den Tatsachen entspricht. Die Behörde stützt sich bei ihrem Entscheid auf die vorhandenen Akten. Bei Bedarf kann sie von der gesuchstellenden Person zusätzliche Angaben verlangen oder Abklärungen treffen. </p><p>3. Die Gesetzgebung zur Ein- und Ausreise, zum Aufenthalt und zur Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ist Sache des Bundes. Für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Bewilligungen im Rahmen dieser Gesetze sind die Kantone zuständig. In bestimmten Fällen verfügen die Bundesbehörden über ein Zustimmungsrecht (Art. 99 AIG). Damit haben sie die Möglichkeit, ihre Zustimmung zum Bewilligungsentscheid einer kantonalen Behörde zu verweigern. Sie können jedoch einen Kanton nicht zur Erteilung einer Bewilligung verpflichten. Gegen alle Verfügungen der Kantone kann mit kantonalen Rechtsmitteln Beschwerde geführt werden. Ausländerinnen und Ausländern, die ein Aufenthaltsrecht geltend machen können, steht der Rechtsweg bis ans Bundesgericht offen.</p><p>4. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Entscheiden der Tessiner Migrationsbehörde, welche die geltenden Gesetzesbestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung ignorieren. Die kantonalen Behörden entscheiden über die Erteilung, Erneuerung oder Verlängerung der Bewilligungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden Verträge mit dem Ausland. Sie verfügen über einen Ermessensspielraum, den sie gemäss den geltenden Rechtsvorschriften auszuüben haben. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei der Erneuerung und der Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (Ausweise B und C) für Ausländerinnen und Ausländer wendet das Tessiner Migrationsamt eine recht zweifelhafte Praxis an. Das Amt ignoriert bewusst die Rechtsprechung und setzt auf wiederholte und teure Polizeikontrollen, um den tatsächlichen Wohnsitz der betreffenden Personen zu überprüfen. </p><p>Dies zeigte eine Hintergrundrecherche im Tessiner Fernsehen (Sendung Falò vom 3. September auf RSI). Der Tessiner Staatsrat Norman Gobbi gab seelenruhig zu, dass ihm das Gesetz nicht passt und er es daher so restriktiv wie möglich anwendet. Die restriktive Praxis ist laut seiner Aussage vom Staatsrat politisch gewollt, denn dieser will die Anzahl positiver Entscheide betreffend die Erneuerung und die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen um jeden Preis begrenzen, selbst wenn das bedeutet, dass Gesetz und Rechtsprechung ignoriert werden.</p><p>Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit in einem ausländerrechtlichen Verfahren eine Hausdurchsuchung zulässig ist?</p><p>2. Ist es verhältnismässig, wenn für die Erneuerung eines B-Ausweises oder die Erteilung eines C-Ausweises unzählige Polizeikontrollen stattfinden, bis zu 200 pro Fall?</p><p>3. Wie steht der Bundesrat zur Aussage von Staatsrat Norman Gobbi, dass ihm angesichts der Gesetzgebung zur Erteilung und Erneuerung von Aufenthaltsbewilligungen die Galle hochkommt, weil ihm diese Gesetzgebung gegen den Strich geht, und dass die Tessiner Regierung das Gesetz absichtlich restriktiv angewendet und die Rechtsprechung bewusst ignoriert hat?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat das Vorgehen des Tessiner Staatsrats, der bei der Erneuerung und der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen absichtlich das Gesetz und die Rechtsprechung ignoriert, dies laut den Aussagen des für Institutionen zuständigen Staatsrats?</p>
  • Problematische Praxis bei der Erneuerung und der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Tessin
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die negativen Entscheide des Migrationsamts betreffend die Erneuerung und die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen haben stark zugenommen, und der Anteil der Beschwerden, die vom Verwaltungsgericht gutgeheissen werden, liegt bei inzwischen fast 50 Prozent. Das Gericht hat festgestellt, dass die Anzahl Beschwerden (und damit seine Arbeitslast) stark gestiegen ist und ein immer grösserer Anteil dieser Beschwerden gutgeheissen wird. Daher hat es das Migrationsamt wiederholt gerügt und auf dessen problematische Praxis und auf die Rechtsprechung hingewiesen.</p><p>Es sind zwei Gründe, die dazu führen, dass die zuständige Verwaltungsabteilung "Sezione della Popolazione" die Erneuerung oder Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigert: ein Scheinwohnsitz oder Vorstrafen. Um abzuklären, ob es sich um einen Schweinwohnsitz handelt oder nicht, greift die Behörde auf wiederholte und teure Polizeikontrollen zurück. Dies geht bis hin zu Hausdurchsuchungen, bei denen stark in die Privatsphäre der Betroffenen eingegriffen wird (Überprüfung der Unterwäsche, des Bestands an WC-Papier oder der Lebensmittelvorräte). Es gibt auch lange Befragungen, in denen die betroffenen Personen ihre Verfahrensgarantien nicht wahrnehmen können (beispielsweise die Möglichkeit, sich von einer Rechtsvertretung begleiten zu lassen).</p>
    • <p>1. Die kantonale Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Sie ist zu dieser Überprüfung berechtigt, soweit die dafür eingesetzten Mittel verhältnismässig sind. Die Behörden, die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) beauftragt sind, dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden, falls die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen (Art. 98a AIG). Dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364).</p><p>2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung benötigen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde anmelden. Bei allfälligen Abklärungen oder polizeilichen Massnahmen, die namentlich dazu dienen, den effektiven Aufenthalt zu überprüfen, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung setzt immer voraus, dass die einschlägigen Bestimmungen des AIG oder des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) eingehalten werden und dass die erteilte Bewilligung den Tatsachen entspricht. Die Behörde stützt sich bei ihrem Entscheid auf die vorhandenen Akten. Bei Bedarf kann sie von der gesuchstellenden Person zusätzliche Angaben verlangen oder Abklärungen treffen. </p><p>3. Die Gesetzgebung zur Ein- und Ausreise, zum Aufenthalt und zur Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ist Sache des Bundes. Für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Bewilligungen im Rahmen dieser Gesetze sind die Kantone zuständig. In bestimmten Fällen verfügen die Bundesbehörden über ein Zustimmungsrecht (Art. 99 AIG). Damit haben sie die Möglichkeit, ihre Zustimmung zum Bewilligungsentscheid einer kantonalen Behörde zu verweigern. Sie können jedoch einen Kanton nicht zur Erteilung einer Bewilligung verpflichten. Gegen alle Verfügungen der Kantone kann mit kantonalen Rechtsmitteln Beschwerde geführt werden. Ausländerinnen und Ausländern, die ein Aufenthaltsrecht geltend machen können, steht der Rechtsweg bis ans Bundesgericht offen.</p><p>4. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Entscheiden der Tessiner Migrationsbehörde, welche die geltenden Gesetzesbestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung ignorieren. Die kantonalen Behörden entscheiden über die Erteilung, Erneuerung oder Verlängerung der Bewilligungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden Verträge mit dem Ausland. Sie verfügen über einen Ermessensspielraum, den sie gemäss den geltenden Rechtsvorschriften auszuüben haben. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei der Erneuerung und der Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (Ausweise B und C) für Ausländerinnen und Ausländer wendet das Tessiner Migrationsamt eine recht zweifelhafte Praxis an. Das Amt ignoriert bewusst die Rechtsprechung und setzt auf wiederholte und teure Polizeikontrollen, um den tatsächlichen Wohnsitz der betreffenden Personen zu überprüfen. </p><p>Dies zeigte eine Hintergrundrecherche im Tessiner Fernsehen (Sendung Falò vom 3. September auf RSI). Der Tessiner Staatsrat Norman Gobbi gab seelenruhig zu, dass ihm das Gesetz nicht passt und er es daher so restriktiv wie möglich anwendet. Die restriktive Praxis ist laut seiner Aussage vom Staatsrat politisch gewollt, denn dieser will die Anzahl positiver Entscheide betreffend die Erneuerung und die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen um jeden Preis begrenzen, selbst wenn das bedeutet, dass Gesetz und Rechtsprechung ignoriert werden.</p><p>Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit in einem ausländerrechtlichen Verfahren eine Hausdurchsuchung zulässig ist?</p><p>2. Ist es verhältnismässig, wenn für die Erneuerung eines B-Ausweises oder die Erteilung eines C-Ausweises unzählige Polizeikontrollen stattfinden, bis zu 200 pro Fall?</p><p>3. Wie steht der Bundesrat zur Aussage von Staatsrat Norman Gobbi, dass ihm angesichts der Gesetzgebung zur Erteilung und Erneuerung von Aufenthaltsbewilligungen die Galle hochkommt, weil ihm diese Gesetzgebung gegen den Strich geht, und dass die Tessiner Regierung das Gesetz absichtlich restriktiv angewendet und die Rechtsprechung bewusst ignoriert hat?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat das Vorgehen des Tessiner Staatsrats, der bei der Erneuerung und der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen absichtlich das Gesetz und die Rechtsprechung ignoriert, dies laut den Aussagen des für Institutionen zuständigen Staatsrats?</p>
    • Problematische Praxis bei der Erneuerung und der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Tessin

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