Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende gestatten, die vom SEM einen negativen Asylentscheid erhalten haben und auf die Wegweisung warten

ShortId
20.4119
Id
20204119
Updated
28.07.2023 14:23
Language
de
Title
Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende gestatten, die vom SEM einen negativen Asylentscheid erhalten haben und auf die Wegweisung warten
AdditionalIndexing
2811;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 1-4 AsylG). In diesen Fällen müssen die Asylsuchenden, die in der Regel seit mehreren Jahren in der Schweiz sind, jegliche Erwerbstätigkeit beenden, obschon sie oftmals eine vom SEM geförderte und finanzierte Berufsbildung abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, die sie zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers ausführen und durch die sie finanziell unabhängig sind. Der Widerruf der Arbeitserlaubnis durch das SEM treibt diese Personen, die zuvor für sich selber sorgen konnten, de jure und de facto in eine Abhängigkeit von der kantonalen Sozialhilfe. In einigen Fällen kann die Wegweisung gar nicht vollzogen werden, da es sich um Personen aus Risikoländern handelt, die sich weigern, in ihre Heimat zurückzukehren, oder weil eine zwangsweise Rückführung nicht zulässig ist. Diese Personen bleiben daher für Jahre in der Schweiz, ohne arbeiten zu dürfen. Es ist eine paradoxe Situation, denn es handelt sich um ausgebildete Personen, deren beruflicher Beitrag in der Arbeitswelt nachgefragt und geschätzt wird. Daher wird der Bundesrat beauftragt, in diesen Fällen, die im Übrigen nicht allzu häufig sind, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten, damit diese Personen ihre finanzielle Unabhängigkeit behalten können und nicht von der Sozialhilfe abhängig werden.</p>
  • <p>Bei einer Ablehnung des Asylgesuchs überprüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Einzelfall, ob eine Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann oder nicht (Art. 44 Asylgesetz; AsylG; SR 142.31). Zur Ausreise verpflichtet sind Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20). Es wird ihnen eine Ausreisefrist angesetzt, während der sie die Schweiz selbständig verlassen müssen (Art. 45 AsylG). Gegen diesen Entscheid kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Erfolgt keine selbständige Ausreise, wird die Wegweisung zwangsweise vollzogen.</p><p>Eine glaubwürdige und konsequente Asylpolitik setzt voraus, dass abgewiesene Asylsuchende die Schweiz auch tatsächlich verlassen. Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlöschen nach Ablauf der festgesetzten Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Würde die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit gemäss dem Anliegen der Motion über die Ausreisefrist hinaus bis zur tatsächlichen Ausreise bewilligt, würde dies die Bereitschaft zur fristgerechten selbständigen Ausreise aus der Schweiz vermindern. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn eine zwangsweise Rückführung vom Heimat- oder Herkunftsstaat nicht akzeptiert wird. Eine solche Regelung könnte aber auch dazu führen, dass die betroffenen Personen ihrer Mitwirkungspflicht bei der für die Rückreise notwendigen Papierbeschaffung nicht nachkommen und so den Aufenthalt in der Schweiz auch nach Ablauf der Ausreisefrist verlängern.</p><p>Ist der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall aus technischen Gründen nicht möglich, wegen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zulässig oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zumutbar, verfügt das SEM eine vorläufige Aufnahme. Die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) setzt dabei voraus, dass die zuständige kantonale Behörde ihren Vollzugsauftrag nicht erfüllen kann und die weggewiesene ausländische Person nicht selbständig ausreisen kann. Mit der vorläufigen Aufnahme können diese Personen in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.</p><p>Die am 1. März 2019 in Kraft getretene Beschleunigung des Asylverfahrens hat zum Ziel, die Asylverfahren in der Schweiz so rasch wie möglich abzuschliessen. Mit dieser Beschleunigung soll die Integrationsförderung von Personen, denen Asyl gewährt wurde oder die vorläufig aufgenommen wurden, frühzeitig einsetzen. Gleichzeitig sollen Personen, die nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, die Schweiz so rasch wie möglich wieder verlassen. Während der Durchführung von beschleunigten Asylverfahren in den Zentren des Bundes, die bei der Mehrheit der Asylsuchenden zur Anwendung kommt, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Beschleunigung führt auch dazu, dass abgewiesene asylsuchende Personen in der Regel die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, welche für die Aufnahme einer beruflichen Aktivität notwendig sind. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen - insbesondere das Asylgesetz (AsylG) und die entsprechenden Verordnungen - so zu ändern, dass Asylsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. So können die betroffenen Personen finanziell unabhängig bleiben, während sie auf den Vollzug der Wegweisung warten - sofern ein solcher möglich ist. In einigen Fällen kann es nämlich sein, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisung für zumutbar hält, diese jedoch nicht vollzogen werden kann, weil die betreffende Person nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren will oder weil eine zwangsweise Rückführung nicht zulässig ist. In solchen Fällen bleibt die oder der Asylsuchende in der Schweiz, ohne arbeiten oder Schulungen besuchen zu dürfen. Die betroffene Person wird sozial und beruflich ausgegrenzt und wird nicht zuletzt von der Sozialhilfe abhängig.</p>
  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende gestatten, die vom SEM einen negativen Asylentscheid erhalten haben und auf die Wegweisung warten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 1-4 AsylG). In diesen Fällen müssen die Asylsuchenden, die in der Regel seit mehreren Jahren in der Schweiz sind, jegliche Erwerbstätigkeit beenden, obschon sie oftmals eine vom SEM geförderte und finanzierte Berufsbildung abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, die sie zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers ausführen und durch die sie finanziell unabhängig sind. Der Widerruf der Arbeitserlaubnis durch das SEM treibt diese Personen, die zuvor für sich selber sorgen konnten, de jure und de facto in eine Abhängigkeit von der kantonalen Sozialhilfe. In einigen Fällen kann die Wegweisung gar nicht vollzogen werden, da es sich um Personen aus Risikoländern handelt, die sich weigern, in ihre Heimat zurückzukehren, oder weil eine zwangsweise Rückführung nicht zulässig ist. Diese Personen bleiben daher für Jahre in der Schweiz, ohne arbeiten zu dürfen. Es ist eine paradoxe Situation, denn es handelt sich um ausgebildete Personen, deren beruflicher Beitrag in der Arbeitswelt nachgefragt und geschätzt wird. Daher wird der Bundesrat beauftragt, in diesen Fällen, die im Übrigen nicht allzu häufig sind, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten, damit diese Personen ihre finanzielle Unabhängigkeit behalten können und nicht von der Sozialhilfe abhängig werden.</p>
    • <p>Bei einer Ablehnung des Asylgesuchs überprüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Einzelfall, ob eine Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann oder nicht (Art. 44 Asylgesetz; AsylG; SR 142.31). Zur Ausreise verpflichtet sind Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20). Es wird ihnen eine Ausreisefrist angesetzt, während der sie die Schweiz selbständig verlassen müssen (Art. 45 AsylG). Gegen diesen Entscheid kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Erfolgt keine selbständige Ausreise, wird die Wegweisung zwangsweise vollzogen.</p><p>Eine glaubwürdige und konsequente Asylpolitik setzt voraus, dass abgewiesene Asylsuchende die Schweiz auch tatsächlich verlassen. Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlöschen nach Ablauf der festgesetzten Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Würde die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit gemäss dem Anliegen der Motion über die Ausreisefrist hinaus bis zur tatsächlichen Ausreise bewilligt, würde dies die Bereitschaft zur fristgerechten selbständigen Ausreise aus der Schweiz vermindern. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn eine zwangsweise Rückführung vom Heimat- oder Herkunftsstaat nicht akzeptiert wird. Eine solche Regelung könnte aber auch dazu führen, dass die betroffenen Personen ihrer Mitwirkungspflicht bei der für die Rückreise notwendigen Papierbeschaffung nicht nachkommen und so den Aufenthalt in der Schweiz auch nach Ablauf der Ausreisefrist verlängern.</p><p>Ist der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall aus technischen Gründen nicht möglich, wegen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zulässig oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zumutbar, verfügt das SEM eine vorläufige Aufnahme. Die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) setzt dabei voraus, dass die zuständige kantonale Behörde ihren Vollzugsauftrag nicht erfüllen kann und die weggewiesene ausländische Person nicht selbständig ausreisen kann. Mit der vorläufigen Aufnahme können diese Personen in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.</p><p>Die am 1. März 2019 in Kraft getretene Beschleunigung des Asylverfahrens hat zum Ziel, die Asylverfahren in der Schweiz so rasch wie möglich abzuschliessen. Mit dieser Beschleunigung soll die Integrationsförderung von Personen, denen Asyl gewährt wurde oder die vorläufig aufgenommen wurden, frühzeitig einsetzen. Gleichzeitig sollen Personen, die nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, die Schweiz so rasch wie möglich wieder verlassen. Während der Durchführung von beschleunigten Asylverfahren in den Zentren des Bundes, die bei der Mehrheit der Asylsuchenden zur Anwendung kommt, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Beschleunigung führt auch dazu, dass abgewiesene asylsuchende Personen in der Regel die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, welche für die Aufnahme einer beruflichen Aktivität notwendig sind. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen - insbesondere das Asylgesetz (AsylG) und die entsprechenden Verordnungen - so zu ändern, dass Asylsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. So können die betroffenen Personen finanziell unabhängig bleiben, während sie auf den Vollzug der Wegweisung warten - sofern ein solcher möglich ist. In einigen Fällen kann es nämlich sein, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisung für zumutbar hält, diese jedoch nicht vollzogen werden kann, weil die betreffende Person nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren will oder weil eine zwangsweise Rückführung nicht zulässig ist. In solchen Fällen bleibt die oder der Asylsuchende in der Schweiz, ohne arbeiten oder Schulungen besuchen zu dürfen. Die betroffene Person wird sozial und beruflich ausgegrenzt und wird nicht zuletzt von der Sozialhilfe abhängig.</p>
    • Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende gestatten, die vom SEM einen negativen Asylentscheid erhalten haben und auf die Wegweisung warten

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