Existenz der Universitätsspitäler durch die Revision der KVV nicht unnötig gefährden

ShortId
20.4125
Id
20204125
Updated
28.07.2023 01:04
Language
de
Title
Existenz der Universitätsspitäler durch die Revision der KVV nicht unnötig gefährden
AdditionalIndexing
2841;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>a. Der Bundesrat ist sich der wichtigen Rolle, welche die Universitätsspitäler bei der Patientenversorgung, Forschung und Innovation wie auch bei der Ausbildung im Schweizer Gesundheitswesen einnehmen, sehr bewusst. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat denn auch bei einem Treffen mit der Konferenz der Finanzdirektoren der Universitätsspitäler (UniFin) die Herausforderungen der Universitätsspitäler bei der Tarifermittlung besprochen und wird die Erkenntnisse daraus in die Analyse der Vernehmlassungsergebnisse einfliessen lassen.</p><p>b. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung hat der Gesetzgeber die Regel eingeführt, dass sich die Vergütungen an jenen Spitälern zu orientieren haben, welche die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die Spitäler, welche ihre Leistungen gestützt auf schweizweit einheitliche Tarifstrukturen vergütet erhalten, sollen sich daher auch einem schweizweiten Effizienzvergleich unterziehen. Die Abbildungsgenauigkeit der im Bereich der Akutsomatik anwendbaren Tarifstruktur SwissDRG verbessert sich stetig, was nationale Effizienzvergleiche unter den Spitälern ermöglicht. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Tarifstruktur aufgrund der Pauschalierung auch in Zukunft Differenzierungspotenzial haben wird, gewisse Leistungen somit nicht sachgerecht abgebildet werden können. Dieser Umstand ist bei den von solchen Leistungen betroffenen Spitälern bei der individuellen Tariffindung zu berücksichtigen. Die Vorlage des Bundesrates stellt somit eine differenzierte Tarifierung nach einer schweizweit einheitlichen Methodik sicher.</p><p>c. Es trifft zu, dass die Leistungserbringer für unterschiedliche Basisfallwerte grundsätzlich ein Nachweis der entsprechenden Kostenunterschiede resp. Mehrbelastungen zu erbringen haben. Die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Tarifstruktur zuständige SwissDRG AG stellt den Tarifpartnern auf Nachfrage eine Analyse zu allfälligen unerklärlichen Kostenunterschieden in der Tarifstruktur zur Verfügung. Aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung gewisser Abbildungsungenauigkeiten der Tarifstruktur liegt deren Nachweis somit nicht alleinig in der Verantwortung der Leistungserbringer.</p><p>d/e. Der vom Bundesrat vorgesehene Kostenvergleich (Benchmarking) sieht die Ermittlung eines Benchmarkwertes vor, der als Effizienzmassstab die Ausgangsbasis für die Preisgestaltung bildet. Wie oben beschrieben sind auf dem Benchmarkwert unter gewissen Voraussetzungen spitalindividuelle Zu- oder Abschläge möglich. Wie solche Zu- und Abschläge auszugestalten sind und ob in diesem Zusammenhang ein Vergleich zwischen den Leistungserbringern erfolgt, obliegt in der Kompetenz der Tarifpartner. Der Bundesrat bekräftigt entsprechend die Anwendung differenzierter Basisfallwerte, welche durch das Gesetz zugelassen sind und mit der aktuellen Verordnungsänderung weiterhin möglich bleiben.</p><p>f. Am 2. September 2020 endete die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) - Weiterentwicklung der Planungskriterien sowie Ergänzung der Grundsätze zur Tarifermittlung. Der Bundesrat wird über das weitere Vorgehen und allfällige Anpassungen entscheiden, sobald die sorgfältige Analyse der Vernehmlassungsergebnisse abgeschlossen ist. Dabei wird der Bundesrat auch der Position der Universitäts- und Endversorgerspitäler Rechnung tragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Stellung zu nehmen, wie der speziellen Position der Universitätsspitäler im Schweizer Gesundheitswesen als Endversorger, Forschungs- und Ausbildungsstätte in der laufenden Revision der Krankenversicherungsverordnung (KVV) gebührend Rechnung getragen wird, um deren zentrale Position als Leistungserbringer am Ende der Versorgungskette und als Rückgrat der schweizerischen Spital- und Gesundheitsversorgung mit einer Verordnungsänderung nicht aufs Spiel zu setzen.</p><p>Die geplante Einführung eines schweizweiten Kostenvergleichs über alle Spitäler (vom Geburtshaus bis zum Universitätsspital), stellt für die universitäre Medizin in der Schweiz eine Bedrohung dar. Aufgrund der komplexen Patientenfälle lassen sich die Universitätsspitäler nicht direkt vergleichen mit Spitälern, die sich auf standardisierte Eingriffe an Patienten ohne Komplikationspotenzial konzentrieren. Aus diesen Gründen unterstützt auch die GDK in ihren Empfehlungen von 2019 eine separate Benchmarking-Kategorie für Universitätsspitäler. Dieser Aspekt wird in der aktuellen Revision KVV zu wenig berücksichtigt. Deshalb stellen sich die nachfolgenden Fragen:</p><p>a. Ist sich der Bundesrat der Bedeutung der Universitätsspitäler als Rückgrat des Schweizer Gesundheitswesens bewusst?</p><p>b. Worin liegt aus Sicht des Bundesrates der Vorteil sämtliche Spitäler (vom Geburtshaus bis zur Universitätsklinik) bei einem Kostenvergleich über den gleichen Kamm zu scheren, auch wenn sich deren Aufgaben und Leistungen nicht 1:1 vergleichen lassen?</p><p>c. Weshalb soll den Endversorgerspitälern allein die Verantwortung aufgebürdet werden, die Abbildungsmängel der Tarifstruktur SwissDRG datenbasiert nachzuweisen?</p><p>d. Wie gedenkt der Bundesrat mit der laufenden Revision KVV aber auch in Zukunft zu gewährleisten, dass Kostenvergleiche (Benchmarking) zwischen den Spitälern fair ausgestaltet sind und auch wirklich vergleichbare Leistungen miteinander verglichen werden?</p><p>e. Wie gedenkt der Bundesrat zu gewährleisten, dass die spezifischen Vor- und Rückhaltleistungen angemessen gewürdigt und bei Vergleichen angemessen berücksichtigt werden?</p><p>f. Ist der Bundesrat bereit, die Verordnung so anzupassen, dass Vergleiche zur Ermittlung von Spitaltarifen zwischen Spitälern, die vergleichbare Leistungen erbringen, durchgeführt werden und somit für die Universitätsspitäler separate Betriebsvergleiche vorzusehen?</p>
  • Existenz der Universitätsspitäler durch die Revision der KVV nicht unnötig gefährden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>a. Der Bundesrat ist sich der wichtigen Rolle, welche die Universitätsspitäler bei der Patientenversorgung, Forschung und Innovation wie auch bei der Ausbildung im Schweizer Gesundheitswesen einnehmen, sehr bewusst. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat denn auch bei einem Treffen mit der Konferenz der Finanzdirektoren der Universitätsspitäler (UniFin) die Herausforderungen der Universitätsspitäler bei der Tarifermittlung besprochen und wird die Erkenntnisse daraus in die Analyse der Vernehmlassungsergebnisse einfliessen lassen.</p><p>b. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung hat der Gesetzgeber die Regel eingeführt, dass sich die Vergütungen an jenen Spitälern zu orientieren haben, welche die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die Spitäler, welche ihre Leistungen gestützt auf schweizweit einheitliche Tarifstrukturen vergütet erhalten, sollen sich daher auch einem schweizweiten Effizienzvergleich unterziehen. Die Abbildungsgenauigkeit der im Bereich der Akutsomatik anwendbaren Tarifstruktur SwissDRG verbessert sich stetig, was nationale Effizienzvergleiche unter den Spitälern ermöglicht. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Tarifstruktur aufgrund der Pauschalierung auch in Zukunft Differenzierungspotenzial haben wird, gewisse Leistungen somit nicht sachgerecht abgebildet werden können. Dieser Umstand ist bei den von solchen Leistungen betroffenen Spitälern bei der individuellen Tariffindung zu berücksichtigen. Die Vorlage des Bundesrates stellt somit eine differenzierte Tarifierung nach einer schweizweit einheitlichen Methodik sicher.</p><p>c. Es trifft zu, dass die Leistungserbringer für unterschiedliche Basisfallwerte grundsätzlich ein Nachweis der entsprechenden Kostenunterschiede resp. Mehrbelastungen zu erbringen haben. Die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Tarifstruktur zuständige SwissDRG AG stellt den Tarifpartnern auf Nachfrage eine Analyse zu allfälligen unerklärlichen Kostenunterschieden in der Tarifstruktur zur Verfügung. Aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung gewisser Abbildungsungenauigkeiten der Tarifstruktur liegt deren Nachweis somit nicht alleinig in der Verantwortung der Leistungserbringer.</p><p>d/e. Der vom Bundesrat vorgesehene Kostenvergleich (Benchmarking) sieht die Ermittlung eines Benchmarkwertes vor, der als Effizienzmassstab die Ausgangsbasis für die Preisgestaltung bildet. Wie oben beschrieben sind auf dem Benchmarkwert unter gewissen Voraussetzungen spitalindividuelle Zu- oder Abschläge möglich. Wie solche Zu- und Abschläge auszugestalten sind und ob in diesem Zusammenhang ein Vergleich zwischen den Leistungserbringern erfolgt, obliegt in der Kompetenz der Tarifpartner. Der Bundesrat bekräftigt entsprechend die Anwendung differenzierter Basisfallwerte, welche durch das Gesetz zugelassen sind und mit der aktuellen Verordnungsänderung weiterhin möglich bleiben.</p><p>f. Am 2. September 2020 endete die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) - Weiterentwicklung der Planungskriterien sowie Ergänzung der Grundsätze zur Tarifermittlung. Der Bundesrat wird über das weitere Vorgehen und allfällige Anpassungen entscheiden, sobald die sorgfältige Analyse der Vernehmlassungsergebnisse abgeschlossen ist. Dabei wird der Bundesrat auch der Position der Universitäts- und Endversorgerspitäler Rechnung tragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Stellung zu nehmen, wie der speziellen Position der Universitätsspitäler im Schweizer Gesundheitswesen als Endversorger, Forschungs- und Ausbildungsstätte in der laufenden Revision der Krankenversicherungsverordnung (KVV) gebührend Rechnung getragen wird, um deren zentrale Position als Leistungserbringer am Ende der Versorgungskette und als Rückgrat der schweizerischen Spital- und Gesundheitsversorgung mit einer Verordnungsänderung nicht aufs Spiel zu setzen.</p><p>Die geplante Einführung eines schweizweiten Kostenvergleichs über alle Spitäler (vom Geburtshaus bis zum Universitätsspital), stellt für die universitäre Medizin in der Schweiz eine Bedrohung dar. Aufgrund der komplexen Patientenfälle lassen sich die Universitätsspitäler nicht direkt vergleichen mit Spitälern, die sich auf standardisierte Eingriffe an Patienten ohne Komplikationspotenzial konzentrieren. Aus diesen Gründen unterstützt auch die GDK in ihren Empfehlungen von 2019 eine separate Benchmarking-Kategorie für Universitätsspitäler. Dieser Aspekt wird in der aktuellen Revision KVV zu wenig berücksichtigt. Deshalb stellen sich die nachfolgenden Fragen:</p><p>a. Ist sich der Bundesrat der Bedeutung der Universitätsspitäler als Rückgrat des Schweizer Gesundheitswesens bewusst?</p><p>b. Worin liegt aus Sicht des Bundesrates der Vorteil sämtliche Spitäler (vom Geburtshaus bis zur Universitätsklinik) bei einem Kostenvergleich über den gleichen Kamm zu scheren, auch wenn sich deren Aufgaben und Leistungen nicht 1:1 vergleichen lassen?</p><p>c. Weshalb soll den Endversorgerspitälern allein die Verantwortung aufgebürdet werden, die Abbildungsmängel der Tarifstruktur SwissDRG datenbasiert nachzuweisen?</p><p>d. Wie gedenkt der Bundesrat mit der laufenden Revision KVV aber auch in Zukunft zu gewährleisten, dass Kostenvergleiche (Benchmarking) zwischen den Spitälern fair ausgestaltet sind und auch wirklich vergleichbare Leistungen miteinander verglichen werden?</p><p>e. Wie gedenkt der Bundesrat zu gewährleisten, dass die spezifischen Vor- und Rückhaltleistungen angemessen gewürdigt und bei Vergleichen angemessen berücksichtigt werden?</p><p>f. Ist der Bundesrat bereit, die Verordnung so anzupassen, dass Vergleiche zur Ermittlung von Spitaltarifen zwischen Spitälern, die vergleichbare Leistungen erbringen, durchgeführt werden und somit für die Universitätsspitäler separate Betriebsvergleiche vorzusehen?</p>
    • Existenz der Universitätsspitäler durch die Revision der KVV nicht unnötig gefährden

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