Repression mithilfe von Schweizer Überwachungsgeräten?

ShortId
20.4131
Id
20204131
Updated
28.07.2023 01:21
Language
de
Title
Repression mithilfe von Schweizer Überwachungsgeräten?
AdditionalIndexing
04;15;09;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.&amp; 2. Gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 13. Mai 2015 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM; SR 946.202.3) richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 27 und 28 der Güterkontrollverordnung (GKV, SR 946.2020.1). Gesuche werden durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO grundsätzlich im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des Nachrichtendiensts des Bundes entschieden. Jede im Bewilligungsprozess involvierte Bundesstelle nimmt Stellung zum konsultierten Gesuch und damit zur Frage, ob die Ausfuhr oder die Vermittlung zu bewilligen oder zu verweigern ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung. </p><p>3. Eine Ausfuhr- oder Vermittlungsbewilligung wird verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende bzw. das zu vermittelnde Gut vom Endempfänger oder der Endempfängerin als Repressionsmittel verwendet wird. Die Bewilligung wird ebenfalls verweigert, wenn ein weiterer in der Güterkontrollgesetzgebung vorgesehener Verweigerungsgrund (Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes (GKG, SR 946.202) und Artikel 6 GKV) vorliegt.</p><p>4. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der Bewilligungsbehörde insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: Firmenprofile des Endempfängers oder der Endempfängerin, Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen sowie Endverbleibserklärungen des Endempfängers oder der Endempfängerin mit der Auflage der nichtrepressiven Verwendung.</p><p>5. Das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung kann bei bewilligungspflichtigen Gütern nie ganz ausgeschlossen werden. Die Aufgabe der Exportkontrollbehörden ist es, dieses Restrisiko anhand der ihr zur Verfügung stehenden Mittel so weit als möglich zu minimieren. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das SRF-Reportageformat "Unzipped" hat zum Export und zur Verwendung von Gütern, die unter die Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM) fallen, recherchiert und dazu einen Beitrag publiziert am 07. Juni 2020 ("Repression mithilfe von Schweizer Überwachungsgeräten?"). Als Grundlage diente die mit dem BGÖ herausgeforderte und vom Seco im September 2019 zugestellte Liste der VIM-Exporte 2014-Q1-2019-Q2.</p><p>Im Beitrag kann der Verdacht, dass mit Schweizer IMSI-Catchern in Pakistan und Vietnam Repression ausgeübt wird, nicht aus dem Weg geräumt werden. Es bleibt Grund zur Annahme, dass beispielsweise ein grosser Teil der Exporte der ATECS AG an militärische Stellen in Pakistan geliefert wurde und IMSI-Catcher aus der Schweiz zur Überwachung in Safe-City-Projekten und zu repressiven Zwecken eingesetzt werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Stellen sind für die Prüfung der Exportgesuche zuständig?</p><p>2. Obliegt die Prüfung der Gesuche im Bezug auf das Repressionskriterium dem EDA? Falls nein, welchen anderen Bundesstellen?</p><p>3. Nach welchen konkreten Kriterien werden die einzelnen Gesuche geprüft?</p><p>4. Wie kann sichergestellt werden, dass die Geräte nicht zur Überwachung der Bevölkerung, insbesondere von Aktivist*innen und Journalist*innen, verwendet, und somit repressiv eingesetzt werden? </p><p>5. Kann mit den vorhandenen Kontrollmechanismen abschliessend ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Schweizer Güter zu Repressionszwecken verwendet werden? </p>
  • Repression mithilfe von Schweizer Überwachungsgeräten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.&amp; 2. Gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 13. Mai 2015 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM; SR 946.202.3) richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 27 und 28 der Güterkontrollverordnung (GKV, SR 946.2020.1). Gesuche werden durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO grundsätzlich im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des Nachrichtendiensts des Bundes entschieden. Jede im Bewilligungsprozess involvierte Bundesstelle nimmt Stellung zum konsultierten Gesuch und damit zur Frage, ob die Ausfuhr oder die Vermittlung zu bewilligen oder zu verweigern ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung. </p><p>3. Eine Ausfuhr- oder Vermittlungsbewilligung wird verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende bzw. das zu vermittelnde Gut vom Endempfänger oder der Endempfängerin als Repressionsmittel verwendet wird. Die Bewilligung wird ebenfalls verweigert, wenn ein weiterer in der Güterkontrollgesetzgebung vorgesehener Verweigerungsgrund (Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes (GKG, SR 946.202) und Artikel 6 GKV) vorliegt.</p><p>4. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der Bewilligungsbehörde insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: Firmenprofile des Endempfängers oder der Endempfängerin, Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen sowie Endverbleibserklärungen des Endempfängers oder der Endempfängerin mit der Auflage der nichtrepressiven Verwendung.</p><p>5. Das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung kann bei bewilligungspflichtigen Gütern nie ganz ausgeschlossen werden. Die Aufgabe der Exportkontrollbehörden ist es, dieses Restrisiko anhand der ihr zur Verfügung stehenden Mittel so weit als möglich zu minimieren. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das SRF-Reportageformat "Unzipped" hat zum Export und zur Verwendung von Gütern, die unter die Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM) fallen, recherchiert und dazu einen Beitrag publiziert am 07. Juni 2020 ("Repression mithilfe von Schweizer Überwachungsgeräten?"). Als Grundlage diente die mit dem BGÖ herausgeforderte und vom Seco im September 2019 zugestellte Liste der VIM-Exporte 2014-Q1-2019-Q2.</p><p>Im Beitrag kann der Verdacht, dass mit Schweizer IMSI-Catchern in Pakistan und Vietnam Repression ausgeübt wird, nicht aus dem Weg geräumt werden. Es bleibt Grund zur Annahme, dass beispielsweise ein grosser Teil der Exporte der ATECS AG an militärische Stellen in Pakistan geliefert wurde und IMSI-Catcher aus der Schweiz zur Überwachung in Safe-City-Projekten und zu repressiven Zwecken eingesetzt werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Stellen sind für die Prüfung der Exportgesuche zuständig?</p><p>2. Obliegt die Prüfung der Gesuche im Bezug auf das Repressionskriterium dem EDA? Falls nein, welchen anderen Bundesstellen?</p><p>3. Nach welchen konkreten Kriterien werden die einzelnen Gesuche geprüft?</p><p>4. Wie kann sichergestellt werden, dass die Geräte nicht zur Überwachung der Bevölkerung, insbesondere von Aktivist*innen und Journalist*innen, verwendet, und somit repressiv eingesetzt werden? </p><p>5. Kann mit den vorhandenen Kontrollmechanismen abschliessend ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Schweizer Güter zu Repressionszwecken verwendet werden? </p>
    • Repression mithilfe von Schweizer Überwachungsgeräten?

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