5G. Ein Businessmodell für die SBB?

ShortId
20.4133
Id
20204133
Updated
28.07.2023 01:21
Language
de
Title
5G. Ein Businessmodell für die SBB?
AdditionalIndexing
48;34;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Bahnkommunikation im Sinne aller Funkdienste, welche direkt dem Betrieb (einschliesslich der Instandhaltung) der Bahn dienen, werden heute mit dem System GSM-R abgedeckt. Dieses System ist an die Grenzen seiner Lebensdauer gelangt und muss in absehbarer Zeit ersetzt werden. Die Evaluation der Nachfolgetechnologie ist noch nicht abgeschlossen. Die privaten Mobilfunkanbieter haben bereits heute die Bahnkorridore mit Mobilfunk ausgerüstet. Dieses Angebot richtet sich an die Bahnkunden und wird heute mit der Technologie von 5G nachgerüstet.</p><p>Artikel 18 Absatz 1bis des Eisenbahngesetzes ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Wollen Mobilfunkanbieter neue Funkanlagen auf Bahnanlagen erstellen, z.B. auf Fahrleitungsmasten oder auf GSM-R-Sendeanlagen, unterstehen solche Anlagen gemäss der erwähnten Bestimmung neu der Pflicht zur Plangenehmigung durch das BAV. Die privatrechtlichen Regelungen zwischen den Bahnen und den Mobilfunkanbietern bleiben durch die neue Regelung unberührt. Wie bis anhin sind auch künftig für solche Nutzungen die entsprechenden Verträge und Entschädigungen abzuschliessen. Auf die Verfahrensrechte und die Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere der NIS-Verordnung, hat die neue Bestimmung keinen Einfluss. Unabhängig von der Zuständigkeit (BAV oder kantonale/kommunale Baubehörde) bedarf die Nutzung eines bestehenden SBB-Standorts ein Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Planauflage, in dessen Rahmen das Einspracherecht zur Verfügung steht.</p><p>2. Die SBB tritt nicht als Marktplayer im Telecom-Markt auf. Sie verfügt über eine Betriebsfunkkonzession für das Bahnfunksystem GSM-R, das ein reines Betriebsfunknetz der Eisenbahnunternehmen darstellt (vgl. Frage 1) und stehen deshalb nicht in Konkurrenz zu den privaten Mobilfunkanbietern. Die für die Zwecke des Bahnbetriebs erforderliche Infrastruktur, namentlich die Antennenstandorte für GSM-R-Anlagen, unterstehen der Plangenehmigungspflicht durch das BAV.</p><p>3. Dadurch, dass die SBB Standorte für private Mobilfunkanbieter auf ihren Anlagen gegen Entschädigung zur Verfügung stellt, ist keine Marktverzerrung ersichtlich. Es ist im Sinne der Kundschaft, dass auch in den Zügen die Versorgung mit Mobilfunksignalen sichergestellt ist. Hierzu ist es zwingend, dass die Mobilfunkanbieter ihre Anlagen auf der Bahninfrastruktur erstellen können. Es liegt zudem im Interesse des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und des Orts- und Landschaftsschutzes, dass Mobilfunkanlagen bestmöglich gebündelt werden. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Für die Bahnkommunikation baut die SBB entlang der Bahnlinien ein 5G-Netz auf. Die Antennenstandorte können mittels Plangenehmigungsverfahren direkt vom Bund bewilligt werden, und sind so nicht auf die üblichen Genehmigungsverfahren der Kantone für Standortbewilligungen angewiesen. </p><p>Ich bitte in diesem Kontext den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Ist es korrekt, dass der 2018 eingeführte Artikel 18 1bis im Eisenbahngesetz dahingehend interpretiert wird, dass er der SBB erlaubt, ihre Antennenstandorte an andere Telecomanbieter zu vermieten, und damit kommerziell zu nutzen?</p><p>- Ist es im Sinne des Bundesrats, dass damit die SBB zu einem Marktplayer im Telecombereich wird unter Umgehung sämtlicher Frequenzvergabe- und ordentlichen Genehmigungsverfahren?</p><p>- Ist es im Sinne des Bundesrats, dass so öffentliche Mittel für Bahninfrastruktur dazu verwendet werden, diese Infrastruktur an Private weiter zu vermieten und damit den Markt zu verzerren?</p>
  • 5G. Ein Businessmodell für die SBB?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Bahnkommunikation im Sinne aller Funkdienste, welche direkt dem Betrieb (einschliesslich der Instandhaltung) der Bahn dienen, werden heute mit dem System GSM-R abgedeckt. Dieses System ist an die Grenzen seiner Lebensdauer gelangt und muss in absehbarer Zeit ersetzt werden. Die Evaluation der Nachfolgetechnologie ist noch nicht abgeschlossen. Die privaten Mobilfunkanbieter haben bereits heute die Bahnkorridore mit Mobilfunk ausgerüstet. Dieses Angebot richtet sich an die Bahnkunden und wird heute mit der Technologie von 5G nachgerüstet.</p><p>Artikel 18 Absatz 1bis des Eisenbahngesetzes ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Wollen Mobilfunkanbieter neue Funkanlagen auf Bahnanlagen erstellen, z.B. auf Fahrleitungsmasten oder auf GSM-R-Sendeanlagen, unterstehen solche Anlagen gemäss der erwähnten Bestimmung neu der Pflicht zur Plangenehmigung durch das BAV. Die privatrechtlichen Regelungen zwischen den Bahnen und den Mobilfunkanbietern bleiben durch die neue Regelung unberührt. Wie bis anhin sind auch künftig für solche Nutzungen die entsprechenden Verträge und Entschädigungen abzuschliessen. Auf die Verfahrensrechte und die Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere der NIS-Verordnung, hat die neue Bestimmung keinen Einfluss. Unabhängig von der Zuständigkeit (BAV oder kantonale/kommunale Baubehörde) bedarf die Nutzung eines bestehenden SBB-Standorts ein Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Planauflage, in dessen Rahmen das Einspracherecht zur Verfügung steht.</p><p>2. Die SBB tritt nicht als Marktplayer im Telecom-Markt auf. Sie verfügt über eine Betriebsfunkkonzession für das Bahnfunksystem GSM-R, das ein reines Betriebsfunknetz der Eisenbahnunternehmen darstellt (vgl. Frage 1) und stehen deshalb nicht in Konkurrenz zu den privaten Mobilfunkanbietern. Die für die Zwecke des Bahnbetriebs erforderliche Infrastruktur, namentlich die Antennenstandorte für GSM-R-Anlagen, unterstehen der Plangenehmigungspflicht durch das BAV.</p><p>3. Dadurch, dass die SBB Standorte für private Mobilfunkanbieter auf ihren Anlagen gegen Entschädigung zur Verfügung stellt, ist keine Marktverzerrung ersichtlich. Es ist im Sinne der Kundschaft, dass auch in den Zügen die Versorgung mit Mobilfunksignalen sichergestellt ist. Hierzu ist es zwingend, dass die Mobilfunkanbieter ihre Anlagen auf der Bahninfrastruktur erstellen können. Es liegt zudem im Interesse des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und des Orts- und Landschaftsschutzes, dass Mobilfunkanlagen bestmöglich gebündelt werden. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Für die Bahnkommunikation baut die SBB entlang der Bahnlinien ein 5G-Netz auf. Die Antennenstandorte können mittels Plangenehmigungsverfahren direkt vom Bund bewilligt werden, und sind so nicht auf die üblichen Genehmigungsverfahren der Kantone für Standortbewilligungen angewiesen. </p><p>Ich bitte in diesem Kontext den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Ist es korrekt, dass der 2018 eingeführte Artikel 18 1bis im Eisenbahngesetz dahingehend interpretiert wird, dass er der SBB erlaubt, ihre Antennenstandorte an andere Telecomanbieter zu vermieten, und damit kommerziell zu nutzen?</p><p>- Ist es im Sinne des Bundesrats, dass damit die SBB zu einem Marktplayer im Telecombereich wird unter Umgehung sämtlicher Frequenzvergabe- und ordentlichen Genehmigungsverfahren?</p><p>- Ist es im Sinne des Bundesrats, dass so öffentliche Mittel für Bahninfrastruktur dazu verwendet werden, diese Infrastruktur an Private weiter zu vermieten und damit den Markt zu verzerren?</p>
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