Tempo 30. Unnötige Bürokratie für die Gemeinden

ShortId
20.4134
Id
20204134
Updated
28.07.2023 01:22
Language
de
Title
Tempo 30. Unnötige Bürokratie für die Gemeinden
AdditionalIndexing
48;52;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den letzten Jahren haben viele Städte und Gemeinden auf dem kommunalen Strassennetz Tempo 30 eingeführt. Die heute immer noch als Ausnahme von Artikel 4a VRV signalisierte tiefere Höchstgeschwindigkeit ist auf siedlungsorientierten Strassen oft der Regelfall. Nach wie vor muss aber für jede einzelne Zone oder Strecke ein Gutachten gemäss Artikel 108 SSV erstellt werden. Diese Gutachten müssen von den Gemeinden bezahlt werden. Sie werden heute standardmässig mit den gleichen Formulierungen erstellt und von den zuständigen Signalisationsbehörden in den allermeisten Fällen bewilligt. Es handelt sich um eine unnötige Bürokratie: Diese Praxis ist veraltet, da die Vorteile von Tempo 30 heute bekannt und anerkannt sind. Tempo 30-Zonen bringen Verbesserungen in der Verkehrssicherheit, im Lärmschutz und der Lebensqualität in der Gemeinde. Durch die niedrigeren Geschwindigkeiten werden nicht nur Unfälle vermiede, sondern es werden auch solche mit schweren Verletzungsfolgen vermindert. Auch das Bundesgericht stützt die Praxis, Tempo 30 als Massnahme für den Lärmschutz anzuwenden. Deshalb sollen siedlungsorientierte Strassen künftig mit einfacheren Verfahren in Tempo-30-Zonen eingebunden werden können.</p><p>Bereits in der Stellungnahme zur Motion Masshardt (13.4098, Für mehr Sicherheit und Lebensqualität. Vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen) vor sieben Jahren signalisierte der Bundesrat die Bereitschaft, Vereinfachungen auf nicht verkehrsorientierten Strassen zu prüfen, und er hat dies in der Antwort auf die Interpellation Schlatter (20.3047 Tempo 30. Stand der Dinge und Entlastung der Gemeinden von Kosten und Bürokratie) bekräftig.</p>
  • <p>Auf siedlungsorientierten Quartierstrassen ist Tempo 30 über die Jahre faktisch zum Standard geworden und sinnvoll. Anders sieht die Situation auf verkehrsorientierten Strassen aus. Die Anordnung von Tempo 30 auf dem übergeordneten Strassennetz innerorts ist möglich - häufige Anwendungsfälle von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen sind belebte und intensiv genutzte Strassenräume, Abschnitte vor Schulanlagen, Kindergärten, enge Strassenräume oder verkehrslärmbelastete Strassenstrecken. Ob sich Tempo 30 auf einem bestimmten Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse eignet und verhältnismässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.</p><p>Der Bundesrat wird die Einführung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen im Rahmen einer kommenden Revision der Rechtsgrundlagen vereinfachen. Auf verkehrsorientierten Strassen lehnt er eine solche Vereinfachung hingegen aus den genannten Gründen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung von Tempo-30-Zonen mittels Anpassungen in der Signalisationsverordnung (SSV) zu vereinfachen.</p>
  • Tempo 30. Unnötige Bürokratie für die Gemeinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Jahren haben viele Städte und Gemeinden auf dem kommunalen Strassennetz Tempo 30 eingeführt. Die heute immer noch als Ausnahme von Artikel 4a VRV signalisierte tiefere Höchstgeschwindigkeit ist auf siedlungsorientierten Strassen oft der Regelfall. Nach wie vor muss aber für jede einzelne Zone oder Strecke ein Gutachten gemäss Artikel 108 SSV erstellt werden. Diese Gutachten müssen von den Gemeinden bezahlt werden. Sie werden heute standardmässig mit den gleichen Formulierungen erstellt und von den zuständigen Signalisationsbehörden in den allermeisten Fällen bewilligt. Es handelt sich um eine unnötige Bürokratie: Diese Praxis ist veraltet, da die Vorteile von Tempo 30 heute bekannt und anerkannt sind. Tempo 30-Zonen bringen Verbesserungen in der Verkehrssicherheit, im Lärmschutz und der Lebensqualität in der Gemeinde. Durch die niedrigeren Geschwindigkeiten werden nicht nur Unfälle vermiede, sondern es werden auch solche mit schweren Verletzungsfolgen vermindert. Auch das Bundesgericht stützt die Praxis, Tempo 30 als Massnahme für den Lärmschutz anzuwenden. Deshalb sollen siedlungsorientierte Strassen künftig mit einfacheren Verfahren in Tempo-30-Zonen eingebunden werden können.</p><p>Bereits in der Stellungnahme zur Motion Masshardt (13.4098, Für mehr Sicherheit und Lebensqualität. Vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen) vor sieben Jahren signalisierte der Bundesrat die Bereitschaft, Vereinfachungen auf nicht verkehrsorientierten Strassen zu prüfen, und er hat dies in der Antwort auf die Interpellation Schlatter (20.3047 Tempo 30. Stand der Dinge und Entlastung der Gemeinden von Kosten und Bürokratie) bekräftig.</p>
    • <p>Auf siedlungsorientierten Quartierstrassen ist Tempo 30 über die Jahre faktisch zum Standard geworden und sinnvoll. Anders sieht die Situation auf verkehrsorientierten Strassen aus. Die Anordnung von Tempo 30 auf dem übergeordneten Strassennetz innerorts ist möglich - häufige Anwendungsfälle von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen sind belebte und intensiv genutzte Strassenräume, Abschnitte vor Schulanlagen, Kindergärten, enge Strassenräume oder verkehrslärmbelastete Strassenstrecken. Ob sich Tempo 30 auf einem bestimmten Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse eignet und verhältnismässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.</p><p>Der Bundesrat wird die Einführung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen im Rahmen einer kommenden Revision der Rechtsgrundlagen vereinfachen. Auf verkehrsorientierten Strassen lehnt er eine solche Vereinfachung hingegen aus den genannten Gründen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung von Tempo-30-Zonen mittels Anpassungen in der Signalisationsverordnung (SSV) zu vereinfachen.</p>
    • Tempo 30. Unnötige Bürokratie für die Gemeinden

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