Spezialkulturen. Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner

ShortId
20.4138
Id
20204138
Updated
28.07.2023 01:20
Language
de
Title
Spezialkulturen. Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner
AdditionalIndexing
55;52;2841;08;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Grundlage zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner von Gebieten, in denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden - beim Grundwasserschutz, beim Schutz der Wasserorganismen und beim Schutz von Gehölzen ist dies hingegen der Fall. Wie verschiedene Studien, namentlich in Frankreich durchgeführte Studien, belegen, birgt die räumliche Nähe von Wohngebieten und von Zonen, in denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, grosse gesundheitliche Risiken (Atemprobleme, Kopfschmerzen, gereizter Hals, Krebserkrankungen, neurologische Erkrankungen, Risiken für die Fruchtbarkeit, Beeinträchtigung der Fötusreifung und der Entwicklung von Kindern etc.). Aufgrund der Ergebnisse dieser Studien wurden in Frankreich auf Anfang 2020 in Abhängigkeit von den Kulturen und den verwendeten Mitteln Pufferzonen zwischen den Kulturen und Wohngebieten festgelegt.</p><p>Ab 2017 hat die Schweiz die in der EU geltenden Anforderungen übernommen, und im Rahmen der Zulassung werden Pufferzonen zu Wohngebieten festgelegt. Allerdings zieht sich das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel übermässig in die Länge, und zurzeit werden bei keinem einzigen zugelassenen Mittel spezifische Angaben zum Abstand, der zwischen Gebieten, in denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, und benachbarten Wohngebieten einzuhalten ist, gemacht. </p>
  • <p>1. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müssen die Anwender und Anwenderinnen gemäss Artikel 61 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) sicherstellen, dass diese keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Dazu gehört auch, dass die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis eingehalten werden. Das Dokument "Vollzugshilfe - Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft", das vom Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Landwirtschaft gemeinsam erarbeitet wurde, enthält eine Definition von guter Pflanzenschutzpraxis, die voraussetzt, dass die Witterungsbedingungen und insbesondere der Wind, der ein entscheidender Faktor zur Vermeidung von Abdrift auf angrenzende Parzellen ist, berücksichtigt werden. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten ausserdem die Bestimmungen des Artikels 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung.</p><p>2. Die maximalen Expositionsgrenzwerte werden für die einzelnen Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage von toxikologischen Daten der einzelnen Komponenten bestimmt. Diese Werte entsprechen der Dosis, der eine Person während ihres gesamten Lebens regelmässig ausgesetzt sein kann, ohne dass gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten sind. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Grenzwerte auf Tierversuchen beruhen, wird bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor miteinbezogen. Die Grenzwerte für Anwohnerinnen und Anwohnern wiederum orientieren sich an den verletzlichen Personen, insbesondere an spielenden Kindern.</p><p>3. Unter dem Namen "Schweizer Gesundheitsstudie - Pilotphase" wurde 2020 eine Pilotstudie für ein landesweites Projekt im Bereich Human Biomonitoring (HBM) gestartet. In diesem Projekt wird der Wirkstoffgehalt in biologischen Proben gemessen und mit Gesundheitsdaten verknüpft. Dieses Projekt ist auf die allgemeine erwachsene Bevölkerung und nicht spezifisch auf Anwohnerinnen und Anwohner ausgerichtet.</p><p>4. Gemäss den derzeit verfügbaren Daten gibt es keinen Grund, eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner zu erwarten, wenn Pflanzenschutzmittel in Übereinstimmung mit der guten Pflanzenschutzpraxis eingesetzt werden. Seit 2017 werden im Rahmen der Produktebewertung auch die Risiken für Nebenstehende sowie Anwohnerinnen und Anwohner berücksichtigt und gegebenenfalls Abstandsauflagen festgelegt. Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) vor, die Gewährung von Direktzahlungen an die Verwendung von Behandlungsmethoden zu knüpfen, die die Abdrift um 75 Prozent reduzieren. Diese generelle Massnahme wird die Exposition in Wohngebieten deutlich verringern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf europäischer Ebene ziehen sich die Zulassungsverfahren mehrere Jahre hin. Warum hat der Bundesrat nicht, dem Beispiel Frankreichs folgend, die Einführung von Pufferstreifen zwischen Gebieten, in denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, und Wohngebieten vorgesehen?</p><p>2. Gibt es bei Pflanzenschutzmitteln einen Expositionsgrenzwert für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für Landwirtinnen und Landwirte?</p><p>3. Sieht der Bund vor, epidemiologische Studien zur Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner durchzuführen zu lassen, die zu den von Unternehmen verfassten Studien zur Toxikologie von Pflanzenschutzmitteln dazukämen?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine spezifische gesetzliche Grundlage betreffend die Drift-Risiken und die gesundheitlichen Risiken für die Anwohnerinnen und Anwohner sinnvoll wäre, damit bis zum Vorliegen der Zulassung Pufferstreifen vorgesehen werden könnten?</p>
  • Spezialkulturen. Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Grundlage zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner von Gebieten, in denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden - beim Grundwasserschutz, beim Schutz der Wasserorganismen und beim Schutz von Gehölzen ist dies hingegen der Fall. Wie verschiedene Studien, namentlich in Frankreich durchgeführte Studien, belegen, birgt die räumliche Nähe von Wohngebieten und von Zonen, in denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, grosse gesundheitliche Risiken (Atemprobleme, Kopfschmerzen, gereizter Hals, Krebserkrankungen, neurologische Erkrankungen, Risiken für die Fruchtbarkeit, Beeinträchtigung der Fötusreifung und der Entwicklung von Kindern etc.). Aufgrund der Ergebnisse dieser Studien wurden in Frankreich auf Anfang 2020 in Abhängigkeit von den Kulturen und den verwendeten Mitteln Pufferzonen zwischen den Kulturen und Wohngebieten festgelegt.</p><p>Ab 2017 hat die Schweiz die in der EU geltenden Anforderungen übernommen, und im Rahmen der Zulassung werden Pufferzonen zu Wohngebieten festgelegt. Allerdings zieht sich das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel übermässig in die Länge, und zurzeit werden bei keinem einzigen zugelassenen Mittel spezifische Angaben zum Abstand, der zwischen Gebieten, in denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, und benachbarten Wohngebieten einzuhalten ist, gemacht. </p>
    • <p>1. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müssen die Anwender und Anwenderinnen gemäss Artikel 61 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) sicherstellen, dass diese keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Dazu gehört auch, dass die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis eingehalten werden. Das Dokument "Vollzugshilfe - Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft", das vom Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Landwirtschaft gemeinsam erarbeitet wurde, enthält eine Definition von guter Pflanzenschutzpraxis, die voraussetzt, dass die Witterungsbedingungen und insbesondere der Wind, der ein entscheidender Faktor zur Vermeidung von Abdrift auf angrenzende Parzellen ist, berücksichtigt werden. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten ausserdem die Bestimmungen des Artikels 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung.</p><p>2. Die maximalen Expositionsgrenzwerte werden für die einzelnen Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage von toxikologischen Daten der einzelnen Komponenten bestimmt. Diese Werte entsprechen der Dosis, der eine Person während ihres gesamten Lebens regelmässig ausgesetzt sein kann, ohne dass gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten sind. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Grenzwerte auf Tierversuchen beruhen, wird bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor miteinbezogen. Die Grenzwerte für Anwohnerinnen und Anwohnern wiederum orientieren sich an den verletzlichen Personen, insbesondere an spielenden Kindern.</p><p>3. Unter dem Namen "Schweizer Gesundheitsstudie - Pilotphase" wurde 2020 eine Pilotstudie für ein landesweites Projekt im Bereich Human Biomonitoring (HBM) gestartet. In diesem Projekt wird der Wirkstoffgehalt in biologischen Proben gemessen und mit Gesundheitsdaten verknüpft. Dieses Projekt ist auf die allgemeine erwachsene Bevölkerung und nicht spezifisch auf Anwohnerinnen und Anwohner ausgerichtet.</p><p>4. Gemäss den derzeit verfügbaren Daten gibt es keinen Grund, eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner zu erwarten, wenn Pflanzenschutzmittel in Übereinstimmung mit der guten Pflanzenschutzpraxis eingesetzt werden. Seit 2017 werden im Rahmen der Produktebewertung auch die Risiken für Nebenstehende sowie Anwohnerinnen und Anwohner berücksichtigt und gegebenenfalls Abstandsauflagen festgelegt. Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) vor, die Gewährung von Direktzahlungen an die Verwendung von Behandlungsmethoden zu knüpfen, die die Abdrift um 75 Prozent reduzieren. Diese generelle Massnahme wird die Exposition in Wohngebieten deutlich verringern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf europäischer Ebene ziehen sich die Zulassungsverfahren mehrere Jahre hin. Warum hat der Bundesrat nicht, dem Beispiel Frankreichs folgend, die Einführung von Pufferstreifen zwischen Gebieten, in denen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, und Wohngebieten vorgesehen?</p><p>2. Gibt es bei Pflanzenschutzmitteln einen Expositionsgrenzwert für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für Landwirtinnen und Landwirte?</p><p>3. Sieht der Bund vor, epidemiologische Studien zur Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner durchzuführen zu lassen, die zu den von Unternehmen verfassten Studien zur Toxikologie von Pflanzenschutzmitteln dazukämen?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine spezifische gesetzliche Grundlage betreffend die Drift-Risiken und die gesundheitlichen Risiken für die Anwohnerinnen und Anwohner sinnvoll wäre, damit bis zum Vorliegen der Zulassung Pufferstreifen vorgesehen werden könnten?</p>
    • Spezialkulturen. Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner

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