Für eine bessere soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden

ShortId
20.4141
Id
20204141
Updated
28.07.2023 01:19
Language
de
Title
Für eine bessere soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden
AdditionalIndexing
44;2841;2836;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Coronakrise hat namentlich bei den Selbstständigerwerbenden problematische soziale und wirtschaftliche Verhältnisse zutage gefördert und diese noch verschärft. So hatten diese Personen beispielsweise, obwohl sie Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hatten, keinen unmittelbaren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern nur Anrecht auf eine befristete Entschädigung zum Ausgleich des Erwerbsausfalls. Solche Situationen könnten sich unter anderen Umständen durchaus wiederholen. Angesichts der grossen Vielfalt von Situationen und um die soziale Absicherung dieser Kategorie von Erwerbstätigen zu verbessern, sollen eine Bestandesaufnahme und eine zusammenfassende Analyse es ermöglichen, längerfristig Korrekturmassnahmen umzusetzen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich zuletzt verschiedentlich zu Fragen der sozialen Absicherung der angesprochenen Personengruppen geäussert, siehe etwa die Interpellation Grossen 20.3811 "Lehren aus der Corona-Krise bei der Arbeitslosenversicherung ziehen", die Motion SGK-N 20.3454 "Änderung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes" oder die Motion SGK-N 20.3466 "Kurzarbeitsentschädigung weiter-führen".</p><p>Personen, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gelten, entrichten keine ALV-Beiträge und können nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert werden. Die Frage einer Arbeitslosenversicherung für Selbstständigerwerbende ist zuletzt im Rahmen der letzten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) gründlich diskutiert und geprüft worden. Aus versicherungstechnischen und aus ökonomischen Gründen hat sich der Bund dagegen entschieden. Das Missbrauchsrisiko wäre gross und die Umsetzung schwierig.</p><p>Demgegenüber sind sämtliche unselbstständig erwerbstätigen Personen gemäss AHV-Gesetzgebung (Status unselbstständig) in der ALV obligatorisch versichert. Darunter fallen auch die sogenannten arbeitgeberähnlichen Personen, die in ihrer Firma Lohn beziehen. Sie sind nicht per se von den Leistungen der ALV ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Person das Unternehmen verlässt oder ihre Position als arbeitgeberähnliche Angestellte endgültig aufgibt.</p><p>Als Instrument der Arbeitslosenversicherung besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen. Gerade für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, mitarbeitende Ehegatten oder Ehegattinnen oder eingetragene Partner oder Partnerinnen, die in der Regel Führungspositionen besetzen und über ihren eigenen Beschäftigungsgrad entscheiden, ist das Risiko eines Stellenverlusts gering. Personen in arbeitgeber-ähnlicher Stellung in einer Kapitalgesellschaft verfügen zudem im Gegensatz zu Selbstständigerwerbenden häufig über weitere Einkünfte in Form von Dividenden aus ihrer Kapitalbeteiligung.</p><p>Der Bundesrat hat nach Beginn der Covid-19-Krise umfassende, aber zeitlich klar befristete Massnahmen zur wirtschaftlichen Abfederung der angesprochenen Personengruppen getroffen. Das Ziel der Massnahmen war es, unbürokratisch und schnell zu helfen. Er hielt und hält diese ausserordentlichen Massnahmen angesichts der ebenso ausserordentlichen Situation für angemessen. Das Missbrauchsrisiko konnte damit reduziert werden. Bei einer Normalisierung des wirtschaftlichen Geschehens wird es wichtig sein, dass die Erwerbsanreize wieder stärker gewichtet werden und eine Rückkehr zu den bewährten Regelungen erfolgt. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf für weitere Abklärungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine umfassende Untersuchung über die Modalitäten der sozialen Absicherung der Selbstständigerwerbenden (Einzelunternehmer/innen, Arbeitgeber/innen, mitarbeitende Ehegatten/Ehegattinnen, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ...) durchzuführen. Insbesondere sollen Lücken ermittelt werden, die sich besonders in Krisen offenbaren, und in Abstimmung mit den Sozialpartnern sollen angemessene Massnahmen vorgeschlagen werden.</p>
  • Für eine bessere soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Coronakrise hat namentlich bei den Selbstständigerwerbenden problematische soziale und wirtschaftliche Verhältnisse zutage gefördert und diese noch verschärft. So hatten diese Personen beispielsweise, obwohl sie Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hatten, keinen unmittelbaren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern nur Anrecht auf eine befristete Entschädigung zum Ausgleich des Erwerbsausfalls. Solche Situationen könnten sich unter anderen Umständen durchaus wiederholen. Angesichts der grossen Vielfalt von Situationen und um die soziale Absicherung dieser Kategorie von Erwerbstätigen zu verbessern, sollen eine Bestandesaufnahme und eine zusammenfassende Analyse es ermöglichen, längerfristig Korrekturmassnahmen umzusetzen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich zuletzt verschiedentlich zu Fragen der sozialen Absicherung der angesprochenen Personengruppen geäussert, siehe etwa die Interpellation Grossen 20.3811 "Lehren aus der Corona-Krise bei der Arbeitslosenversicherung ziehen", die Motion SGK-N 20.3454 "Änderung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes" oder die Motion SGK-N 20.3466 "Kurzarbeitsentschädigung weiter-führen".</p><p>Personen, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gelten, entrichten keine ALV-Beiträge und können nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert werden. Die Frage einer Arbeitslosenversicherung für Selbstständigerwerbende ist zuletzt im Rahmen der letzten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) gründlich diskutiert und geprüft worden. Aus versicherungstechnischen und aus ökonomischen Gründen hat sich der Bund dagegen entschieden. Das Missbrauchsrisiko wäre gross und die Umsetzung schwierig.</p><p>Demgegenüber sind sämtliche unselbstständig erwerbstätigen Personen gemäss AHV-Gesetzgebung (Status unselbstständig) in der ALV obligatorisch versichert. Darunter fallen auch die sogenannten arbeitgeberähnlichen Personen, die in ihrer Firma Lohn beziehen. Sie sind nicht per se von den Leistungen der ALV ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Person das Unternehmen verlässt oder ihre Position als arbeitgeberähnliche Angestellte endgültig aufgibt.</p><p>Als Instrument der Arbeitslosenversicherung besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen. Gerade für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, mitarbeitende Ehegatten oder Ehegattinnen oder eingetragene Partner oder Partnerinnen, die in der Regel Führungspositionen besetzen und über ihren eigenen Beschäftigungsgrad entscheiden, ist das Risiko eines Stellenverlusts gering. Personen in arbeitgeber-ähnlicher Stellung in einer Kapitalgesellschaft verfügen zudem im Gegensatz zu Selbstständigerwerbenden häufig über weitere Einkünfte in Form von Dividenden aus ihrer Kapitalbeteiligung.</p><p>Der Bundesrat hat nach Beginn der Covid-19-Krise umfassende, aber zeitlich klar befristete Massnahmen zur wirtschaftlichen Abfederung der angesprochenen Personengruppen getroffen. Das Ziel der Massnahmen war es, unbürokratisch und schnell zu helfen. Er hielt und hält diese ausserordentlichen Massnahmen angesichts der ebenso ausserordentlichen Situation für angemessen. Das Missbrauchsrisiko konnte damit reduziert werden. Bei einer Normalisierung des wirtschaftlichen Geschehens wird es wichtig sein, dass die Erwerbsanreize wieder stärker gewichtet werden und eine Rückkehr zu den bewährten Regelungen erfolgt. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf für weitere Abklärungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine umfassende Untersuchung über die Modalitäten der sozialen Absicherung der Selbstständigerwerbenden (Einzelunternehmer/innen, Arbeitgeber/innen, mitarbeitende Ehegatten/Ehegattinnen, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ...) durchzuführen. Insbesondere sollen Lücken ermittelt werden, die sich besonders in Krisen offenbaren, und in Abstimmung mit den Sozialpartnern sollen angemessene Massnahmen vorgeschlagen werden.</p>
    • Für eine bessere soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden

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