Zugang zu Unterstützungsleistungen für asylsuchende Opfer von Menschenhandel mit Tatort Ausland während Bundeszuständigkeit

ShortId
20.4146
Id
20204146
Updated
28.07.2023 01:16
Language
de
Title
Zugang zu Unterstützungsleistungen für asylsuchende Opfer von Menschenhandel mit Tatort Ausland während Bundeszuständigkeit
AdditionalIndexing
2811;1231;04;2836;1236;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bei Personen, die als potenzielle Opfer von Menschenhandel erkannt wurden, verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) während der gesamten Erholungs- und Bedenkzeit keine Wegweisungen und vollzieht keine Rückführungen.</p><p>Grundsätzlich ist der Zugang zu den Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 12 des Übereinkommens zur Bekämpfung von Menschenhandel (ÜBM; SR 0.311.543) im Asylverfahren gewährleistet, unabhängig davon, in welchem Land die Ausbeutung erfolgt ist. Wie alle Asylsuchenden, deren Gesuch in einem Bundesasylzentrum behandelt wird, haben potenzielle Opfer von Menschenhandel Anspruch auf angemessene Unterkunft, unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, Gesundheitsversorgung und materielle Hilfe. Personen, die nicht selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, kann Sozialhilfe oder Nothilfe gewährt werden. Zudem wird jedes potenzielle Opfer von Menschenhandel, das im Asylverfahren identifiziert wird, vom SEM in einer besonderen Befragung über seine Rechte informiert. Bei Bedarf wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher aufgeboten. Und schliesslich werden Kinder nach gängiger Praxis und in Übereinstimmung mit Artikel 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie den verschiedenen von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen ungeachtet von Nationalität und aufenthaltsrechtlichem Status in der Schweiz eingeschult.</p><p>Ausserdem ist die Arbeitsgruppe Asyl und Menschenhandel unter der Leitung des SEM daran, die Prozesse zur Identifizierung, Information und Betreuung potenzieller Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, einschliesslich des Dublin-Verfahrens, zu optimieren. Dieser Arbeitsgruppe, die gestützt auf den Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel 2017-2020 (NAP 2017-2020) gebildet wurde, gehören Mitglieder der Bundes- und Kantonsverwaltung sowie Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft an. Basierend auf ihren Beobachtungen formuliert die Arbeitsgruppe zurzeit Empfehlungen.</p><p>2. Der Prozess des SEM im Bereich Menschenhandel sieht keine automatische Meldung der im Asylverfahren erkannten Fälle an spezialisierte Organisationen vor. Bei der Befragung zum Thema Menschenhandel teilt das SEM den potenziellen Opfern von Menschenhandel jedoch die Kontaktdaten dieser Organisationen mit. Die Rechtsvertretung, welche die Interessen der Asylsuchenden in den Bundesasylzentren vertritt, gibt bei Bedarf ebenfalls Auskunft über diese Organisationen.</p><p>3. Die Gründe, weshalb die Schweiz in Anwendung der Souveränitätsklausel auf ein Asylgesuch eintritt, werden nicht statistisch erhoben. Zwischen dem 1. März 2019 und dem 30. September 2020 wurden zwölf Beschwerden von potenziellen Opfern von Menschenhandel im Dublin-Verfahren gutgeheissen. Die betroffenen Personen stammten aus Nigeria (5), Angola (3), Äthiopien, der Elfenbeinküste, Eritrea und Kamerun. Bei den Dublin-Mitgliedstaaten handelte es sich um Italien (8), Portugal (3) und Frankreich. Im gleichen Zeitraum wurden neun Beschwerden von potenziellen Opfern von Menschenhandel im nationalen Verfahren gutgeheissen. Die betroffenen Personen stammten aus Nigeria (3), Afghanistan (2), Angola, der Demokratischen Republik Kongo, Somalia und Georgien.</p><p>4. Seit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) im März 2019 wurde nur ein Asylgesuch abgeschrieben, nachdem die als potenzielles Opfer von Menschenhandel registrierte Person untergetaucht war (Stand 30. September 2020).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit der Neustrukturierung des Asylverfahrens per März 2019 fallen asylsuchende Opfer von Menschenhandel neu über längere Zeit in die Zuständigkeit des Bundes. Seit 1. Januar 2020 erteilt das SEM potentiellen Opfern von Menschenhandel zudem eine Erholungs- und Bedenkzeit. </p><p>Daraus ergeben sich folgende dringliche Fragen: </p><p>1. Welche opferschutzrechtlichen Konsequenzen hat die Erteilung der Erholungs- und Bedenkzeit für die Betroffenen? Wie ist der Zugang zu den im Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM) vorgesehenen minimalen Unterstützungsleistungen gem. Art. 12, Ziff. 1) für asylsuchende Opfer von Menschenhandel, die im Ausland Opfer von Menschenhandel geworden sind, während der Zuständigkeit des Bundes, gewährleistet? Gem. Bericht der Schweizerischen Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK (2018) sind der Zugang zu drei der sechs Minimalleistungen, namentlich einer geeigneten Unterkunft, Übersetzungsleistungen sowie spezialisierte Beratung in der Schweiz zur Zeit weder gestützt auf das Opferhilfegesetz noch auf Artikel 12 BV gewährleistet. Der Bund stellte sich dagegen in der Vergangenheit wiederholt auf den Standpunkt, dass die erwähnten Minimalleistungen in Artikel 12 BV enthalten sind. Wie kommt der Bund seinen Verpflichtungen nach Artikel 12 Ziffer 1 ÜBM gestützt auf Artikel 12 BV nach? Falls nicht, weshalb nicht? </p><p>2. Welche konkreten Schritte werden vom SEM unternommen, um den logistischen Zugang zu diesen Leistungen, die von spezialisierten Opferhilfestellen geleistet werden sollen (vgl. Art. 12, Ziff. 5 ÜBM), sicherzustellen? Wie und durch wen erfolgt die Triage an diese Stellen? </p><p>3. Wie oft hat das SEM von sich aus bei Opfern von Menschenhandel Gebrauch vom Selbsteintritt gemacht? In wie vielen Fällen wurde eine Beschwerde gegen einen Dublin- oder Asylentscheid- Entscheid bei einem Opfer von Menschenhandel vom BVGer kassiert oder gutgeheissen (inkl. Angabe des Heimatlands bzw. Dublin-Land, auch wenn sich die Begründung der Kassation nicht direkt auf die Opfereigenschaft bzgl. Menschenhandel der asylsuchenden Person bezogen hat)? </p><p>4. Wie viele vom SEM als potentielle Opfer von Menschenhandel eingestufte Personen sind seit dem 1. März 2019 "unkontrolliert" ausgereist/ als "untergetaucht" registriert worden?</p>
  • Zugang zu Unterstützungsleistungen für asylsuchende Opfer von Menschenhandel mit Tatort Ausland während Bundeszuständigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bei Personen, die als potenzielle Opfer von Menschenhandel erkannt wurden, verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) während der gesamten Erholungs- und Bedenkzeit keine Wegweisungen und vollzieht keine Rückführungen.</p><p>Grundsätzlich ist der Zugang zu den Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 12 des Übereinkommens zur Bekämpfung von Menschenhandel (ÜBM; SR 0.311.543) im Asylverfahren gewährleistet, unabhängig davon, in welchem Land die Ausbeutung erfolgt ist. Wie alle Asylsuchenden, deren Gesuch in einem Bundesasylzentrum behandelt wird, haben potenzielle Opfer von Menschenhandel Anspruch auf angemessene Unterkunft, unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, Gesundheitsversorgung und materielle Hilfe. Personen, die nicht selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, kann Sozialhilfe oder Nothilfe gewährt werden. Zudem wird jedes potenzielle Opfer von Menschenhandel, das im Asylverfahren identifiziert wird, vom SEM in einer besonderen Befragung über seine Rechte informiert. Bei Bedarf wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher aufgeboten. Und schliesslich werden Kinder nach gängiger Praxis und in Übereinstimmung mit Artikel 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie den verschiedenen von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen ungeachtet von Nationalität und aufenthaltsrechtlichem Status in der Schweiz eingeschult.</p><p>Ausserdem ist die Arbeitsgruppe Asyl und Menschenhandel unter der Leitung des SEM daran, die Prozesse zur Identifizierung, Information und Betreuung potenzieller Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, einschliesslich des Dublin-Verfahrens, zu optimieren. Dieser Arbeitsgruppe, die gestützt auf den Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel 2017-2020 (NAP 2017-2020) gebildet wurde, gehören Mitglieder der Bundes- und Kantonsverwaltung sowie Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft an. Basierend auf ihren Beobachtungen formuliert die Arbeitsgruppe zurzeit Empfehlungen.</p><p>2. Der Prozess des SEM im Bereich Menschenhandel sieht keine automatische Meldung der im Asylverfahren erkannten Fälle an spezialisierte Organisationen vor. Bei der Befragung zum Thema Menschenhandel teilt das SEM den potenziellen Opfern von Menschenhandel jedoch die Kontaktdaten dieser Organisationen mit. Die Rechtsvertretung, welche die Interessen der Asylsuchenden in den Bundesasylzentren vertritt, gibt bei Bedarf ebenfalls Auskunft über diese Organisationen.</p><p>3. Die Gründe, weshalb die Schweiz in Anwendung der Souveränitätsklausel auf ein Asylgesuch eintritt, werden nicht statistisch erhoben. Zwischen dem 1. März 2019 und dem 30. September 2020 wurden zwölf Beschwerden von potenziellen Opfern von Menschenhandel im Dublin-Verfahren gutgeheissen. Die betroffenen Personen stammten aus Nigeria (5), Angola (3), Äthiopien, der Elfenbeinküste, Eritrea und Kamerun. Bei den Dublin-Mitgliedstaaten handelte es sich um Italien (8), Portugal (3) und Frankreich. Im gleichen Zeitraum wurden neun Beschwerden von potenziellen Opfern von Menschenhandel im nationalen Verfahren gutgeheissen. Die betroffenen Personen stammten aus Nigeria (3), Afghanistan (2), Angola, der Demokratischen Republik Kongo, Somalia und Georgien.</p><p>4. Seit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) im März 2019 wurde nur ein Asylgesuch abgeschrieben, nachdem die als potenzielles Opfer von Menschenhandel registrierte Person untergetaucht war (Stand 30. September 2020).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit der Neustrukturierung des Asylverfahrens per März 2019 fallen asylsuchende Opfer von Menschenhandel neu über längere Zeit in die Zuständigkeit des Bundes. Seit 1. Januar 2020 erteilt das SEM potentiellen Opfern von Menschenhandel zudem eine Erholungs- und Bedenkzeit. </p><p>Daraus ergeben sich folgende dringliche Fragen: </p><p>1. Welche opferschutzrechtlichen Konsequenzen hat die Erteilung der Erholungs- und Bedenkzeit für die Betroffenen? Wie ist der Zugang zu den im Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM) vorgesehenen minimalen Unterstützungsleistungen gem. Art. 12, Ziff. 1) für asylsuchende Opfer von Menschenhandel, die im Ausland Opfer von Menschenhandel geworden sind, während der Zuständigkeit des Bundes, gewährleistet? Gem. Bericht der Schweizerischen Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK (2018) sind der Zugang zu drei der sechs Minimalleistungen, namentlich einer geeigneten Unterkunft, Übersetzungsleistungen sowie spezialisierte Beratung in der Schweiz zur Zeit weder gestützt auf das Opferhilfegesetz noch auf Artikel 12 BV gewährleistet. Der Bund stellte sich dagegen in der Vergangenheit wiederholt auf den Standpunkt, dass die erwähnten Minimalleistungen in Artikel 12 BV enthalten sind. Wie kommt der Bund seinen Verpflichtungen nach Artikel 12 Ziffer 1 ÜBM gestützt auf Artikel 12 BV nach? Falls nicht, weshalb nicht? </p><p>2. Welche konkreten Schritte werden vom SEM unternommen, um den logistischen Zugang zu diesen Leistungen, die von spezialisierten Opferhilfestellen geleistet werden sollen (vgl. Art. 12, Ziff. 5 ÜBM), sicherzustellen? Wie und durch wen erfolgt die Triage an diese Stellen? </p><p>3. Wie oft hat das SEM von sich aus bei Opfern von Menschenhandel Gebrauch vom Selbsteintritt gemacht? In wie vielen Fällen wurde eine Beschwerde gegen einen Dublin- oder Asylentscheid- Entscheid bei einem Opfer von Menschenhandel vom BVGer kassiert oder gutgeheissen (inkl. Angabe des Heimatlands bzw. Dublin-Land, auch wenn sich die Begründung der Kassation nicht direkt auf die Opfereigenschaft bzgl. Menschenhandel der asylsuchenden Person bezogen hat)? </p><p>4. Wie viele vom SEM als potentielle Opfer von Menschenhandel eingestufte Personen sind seit dem 1. März 2019 "unkontrolliert" ausgereist/ als "untergetaucht" registriert worden?</p>
    • Zugang zu Unterstützungsleistungen für asylsuchende Opfer von Menschenhandel mit Tatort Ausland während Bundeszuständigkeit

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