Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?

ShortId
20.4162
Id
20204162
Updated
28.07.2023 14:23
Language
de
Title
Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?
AdditionalIndexing
2446;1211;12;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Derzeit sind Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in grösserer Zahl in verschiedenen kontroversen politischen Vorlagen engagiert. Beispielsweise sind Organisationen im Bereich Tier- und Umweltschutz die Träger des Referendums gegen das neue Jagdgesetz. Auch besteht die Trägerschaft der Konzernverantwortungs-Initiative (KVI) gemäss Eigendeklaration aus 130 Hilfswerken, Frauen-, Menschenrechts- und Umweltorganisationen sowie weiteren NGOs und kirchlichen Organisationen. Zahlreiche, wenn nicht die meisten dieser Organisationen geniessen als juristische Personen eine Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer wegen Gemeinnützigkeit. Die Steuerbefreiung juristischer Personen ist an Voraussetzungen geknüpft, die in einem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgehalten sind (Kreisschreiben Nr. 12 von 1994). Zentrale Anforderung für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist das "Allgemeininteresse". Ob eine bestimmte Tätigkeit einer juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich gemäss Kreisschreiben nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Politische Tätigkeiten sowie Tätigkeiten und Zielsetzungen, die mit den eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern verbunden sind, werden nach diesem Verständnis nicht im Allgemeininteresse ausgeübt und qualifizieren nicht für die Steuerbefreiung. </p><p>Sowohl das Jagdgesetz wie die KVI sind äussert umstrittene Vorlagen. Eine "massgebende Volksauffassung" gibt es nicht, resp. ist bis zum Ausgang der Abstimmung unbestimmt. Dennoch engagieren sich NGOs stark unter Nutzung von Spendengeldern. Dies kann nicht geschehen im Rahmen der "massgebenden Volksauffassung" oder zu deren (besseren) Durchsetzung, weil es die Volksauffassung (noch) nicht gibt. Ergreifen NGOs Referenden und lancieren sie Volksinitiativen, ist ihre Tätigkeit explizit politisch. Gerade bei extremen Volksinitiativen besteht keine Basis der NGOs, sich eine massgebende Volksauffassung vor dem Hintergrund der verlangten Eingriffe in das bestehende Recht (d.h. das vom Volk bislang getragene Recht) zu mutmassen. Ihre Tätigkeit zielt vielmehr darauf ab, ein Thema aus Eigeninteresse ins Gespräch zu bringen. Es ist daher kritisch zu hinterfragen, ob eine solche Tätigkeit gemäss den geltenden Regeln im Allgemeininteresse liegt und für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit qualifiziert. </p><p>Unter diesem Aspekt ist auch das politische Engagement steuerbefreiter Kirchen kritisch zu prüfen. Gemäss geltenden Anforderungen ist die Steuerbefreiung auf Tätigkeiten mit Kultus-Zweck beschränkt. Das politische Engagement von Kirchen, beispielsweise im Rahmen der KVI, ist nicht mit dieser Anforderung vereinbar. Es dient nicht dem Kultus-Zweck und kann deshalb nicht steuerbefreit sein.</p><p>Die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit wird von den Kantonen auf Antrag gegeben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt bei der direkten Bundessteuer die Aufsicht über die Kantone aus. Der Bundesrat wird aufgefordert, die ESTV zu beauftragen, die Einhaltung der Anforderungen an die Steuerbefreiung bei juristischen Personen, die bei politischen Vorlagen engagiert sind, zu überprüfen und die Steuerbefreiung bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen zu widerrufen.</p><p>Falls der Widerruf nicht geschieht, und das Verbot von politischer Betätigung grosszügig ausgelegt wird, ist der Bundesrat gehalten, die Anforderungen für die Steuerbefreiung juristischer Personen anzupassen und die Steuerbefreiung weiteren Kreisen zu öffnen.</p>
  • <p>Für die Steuerbefreiung einer Organisation wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.1) wird vorab eine Tätigkeit im Allgemeininteresse sowie uneigennütziges Handeln vorausgesetzt. Als das Gemeinwohl fördernd erscheinen beispielsweise die soziale Fürsorge, die Kunst und Wissenschaft, der Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, der Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe. Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung (vgl. Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 12 Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke [Art. 56 Bst. g DBG] oder Kultuszwecke [Art. 56 Bst. h DBG] verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen [Art. 33 Abs. 1 Bst. i und Art. 59 Bst. c DBG] vom 8. Juli 1994 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV genannt]). Der Steuerbefreiungstatbestand der Gemeinnützigkeit ist thematisch nicht eng eingegrenzt. Damit können sich aufgrund der statutarischen Zweckbestimmungen von steuerbefreiten Organisationen auch Schnittstellen zu politischen Themen ergeben (so z. B. bei Umweltorganisationen, Behindertenorganisationen, Gesundheitsorganisationen, Menschenrechtsorganisationen, etc.).</p><p>Eine hauptsächlich politische Tätigkeit wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher nicht als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn anerkannt. Politische Organisationen üben zwar wichtige Funktionen aus, vertreten jedoch in erster Linie die Interessen und Anschauungen ihrer Mitglieder. Der Staat hat sich politischen Gruppierungen gegenüber neutral zu verhalten. Die Steuerbefreiung ist zu verneinen, wenn eine Institution politische Ziele verfolgt, nicht aber, wenn für die Erreichung eines gemeinnützigen Zweckes politische Mittel eingesetzt werden. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Zweck der betreffenden Organisation vorwiegend in der Willensbildung der Öffentlichkeit liegt oder ob eine mögliche Beeinflussung der Öffentlichkeit bloss eine Konsequenz des verfolgten, im Allgemeininteressen liegenden Zwecks ist.</p><p>Die materielle oder ideelle Unterstützung von Initiativen oder Referenden steht einer Steuerbefreiung grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf der politischen Betätigung nicht ein derart zentrales Gewicht zukommen, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als politische Organisation erscheint. Wäre dies der Fall, müsste der betroffenen Organisation aufgrund Verfolgung von Sonderinteressen und aus Gründen der politischen Neutralität des Staates die Steuerbefreiung versagt werden.</p><p>Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 2 DBG). Diese Aufgabenteilung gelangt auch im Bereich der Beurteilung von Steuerbefreiungen zur Anwendung. Zuständig für die Gewährung, die Überprüfung und den allfälligen Entzug von Steuerbefreiungen sind die kantonalen Steuerverwaltungen.</p><p>Landeskirchen sind als Kirchgemeinden oder als Gebietskörperschaften der Kantone von Gesetzes wegen von der Steuerpflicht befreit (Art. 56 Bst. c DBG). Damit ist eine Überprüfung ihrer Steuerbefreiung durch die Steuerbehörden ausgeschlossen. Bei privatrechtlichen kirchlichen Organisationen sind jeweils im Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen Kultuszwecken zu überprüfen (vgl. Art. 56 Bst. h DBG).</p><p>Der Bundesrat sieht gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und die bewährte langjährige Steuerpraxis im Bereich der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit dem Einsatz von politischen Mitteln keinen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einhaltung der Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen bei der direkten Bundessteuer wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit zu überprüfen. Die Steuerbefreiung ist bei Nichteinhaltung der Anforderungen zu widerrufen. Die Überprüfung und der allfällige Widerruf erfolgt durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion über die direkte Bundessteuer.</p>
  • Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Derzeit sind Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in grösserer Zahl in verschiedenen kontroversen politischen Vorlagen engagiert. Beispielsweise sind Organisationen im Bereich Tier- und Umweltschutz die Träger des Referendums gegen das neue Jagdgesetz. Auch besteht die Trägerschaft der Konzernverantwortungs-Initiative (KVI) gemäss Eigendeklaration aus 130 Hilfswerken, Frauen-, Menschenrechts- und Umweltorganisationen sowie weiteren NGOs und kirchlichen Organisationen. Zahlreiche, wenn nicht die meisten dieser Organisationen geniessen als juristische Personen eine Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer wegen Gemeinnützigkeit. Die Steuerbefreiung juristischer Personen ist an Voraussetzungen geknüpft, die in einem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgehalten sind (Kreisschreiben Nr. 12 von 1994). Zentrale Anforderung für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist das "Allgemeininteresse". Ob eine bestimmte Tätigkeit einer juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich gemäss Kreisschreiben nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Politische Tätigkeiten sowie Tätigkeiten und Zielsetzungen, die mit den eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern verbunden sind, werden nach diesem Verständnis nicht im Allgemeininteresse ausgeübt und qualifizieren nicht für die Steuerbefreiung. </p><p>Sowohl das Jagdgesetz wie die KVI sind äussert umstrittene Vorlagen. Eine "massgebende Volksauffassung" gibt es nicht, resp. ist bis zum Ausgang der Abstimmung unbestimmt. Dennoch engagieren sich NGOs stark unter Nutzung von Spendengeldern. Dies kann nicht geschehen im Rahmen der "massgebenden Volksauffassung" oder zu deren (besseren) Durchsetzung, weil es die Volksauffassung (noch) nicht gibt. Ergreifen NGOs Referenden und lancieren sie Volksinitiativen, ist ihre Tätigkeit explizit politisch. Gerade bei extremen Volksinitiativen besteht keine Basis der NGOs, sich eine massgebende Volksauffassung vor dem Hintergrund der verlangten Eingriffe in das bestehende Recht (d.h. das vom Volk bislang getragene Recht) zu mutmassen. Ihre Tätigkeit zielt vielmehr darauf ab, ein Thema aus Eigeninteresse ins Gespräch zu bringen. Es ist daher kritisch zu hinterfragen, ob eine solche Tätigkeit gemäss den geltenden Regeln im Allgemeininteresse liegt und für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit qualifiziert. </p><p>Unter diesem Aspekt ist auch das politische Engagement steuerbefreiter Kirchen kritisch zu prüfen. Gemäss geltenden Anforderungen ist die Steuerbefreiung auf Tätigkeiten mit Kultus-Zweck beschränkt. Das politische Engagement von Kirchen, beispielsweise im Rahmen der KVI, ist nicht mit dieser Anforderung vereinbar. Es dient nicht dem Kultus-Zweck und kann deshalb nicht steuerbefreit sein.</p><p>Die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit wird von den Kantonen auf Antrag gegeben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt bei der direkten Bundessteuer die Aufsicht über die Kantone aus. Der Bundesrat wird aufgefordert, die ESTV zu beauftragen, die Einhaltung der Anforderungen an die Steuerbefreiung bei juristischen Personen, die bei politischen Vorlagen engagiert sind, zu überprüfen und die Steuerbefreiung bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen zu widerrufen.</p><p>Falls der Widerruf nicht geschieht, und das Verbot von politischer Betätigung grosszügig ausgelegt wird, ist der Bundesrat gehalten, die Anforderungen für die Steuerbefreiung juristischer Personen anzupassen und die Steuerbefreiung weiteren Kreisen zu öffnen.</p>
    • <p>Für die Steuerbefreiung einer Organisation wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.1) wird vorab eine Tätigkeit im Allgemeininteresse sowie uneigennütziges Handeln vorausgesetzt. Als das Gemeinwohl fördernd erscheinen beispielsweise die soziale Fürsorge, die Kunst und Wissenschaft, der Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, der Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe. Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung (vgl. Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 12 Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke [Art. 56 Bst. g DBG] oder Kultuszwecke [Art. 56 Bst. h DBG] verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen [Art. 33 Abs. 1 Bst. i und Art. 59 Bst. c DBG] vom 8. Juli 1994 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV genannt]). Der Steuerbefreiungstatbestand der Gemeinnützigkeit ist thematisch nicht eng eingegrenzt. Damit können sich aufgrund der statutarischen Zweckbestimmungen von steuerbefreiten Organisationen auch Schnittstellen zu politischen Themen ergeben (so z. B. bei Umweltorganisationen, Behindertenorganisationen, Gesundheitsorganisationen, Menschenrechtsorganisationen, etc.).</p><p>Eine hauptsächlich politische Tätigkeit wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher nicht als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn anerkannt. Politische Organisationen üben zwar wichtige Funktionen aus, vertreten jedoch in erster Linie die Interessen und Anschauungen ihrer Mitglieder. Der Staat hat sich politischen Gruppierungen gegenüber neutral zu verhalten. Die Steuerbefreiung ist zu verneinen, wenn eine Institution politische Ziele verfolgt, nicht aber, wenn für die Erreichung eines gemeinnützigen Zweckes politische Mittel eingesetzt werden. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Zweck der betreffenden Organisation vorwiegend in der Willensbildung der Öffentlichkeit liegt oder ob eine mögliche Beeinflussung der Öffentlichkeit bloss eine Konsequenz des verfolgten, im Allgemeininteressen liegenden Zwecks ist.</p><p>Die materielle oder ideelle Unterstützung von Initiativen oder Referenden steht einer Steuerbefreiung grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf der politischen Betätigung nicht ein derart zentrales Gewicht zukommen, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als politische Organisation erscheint. Wäre dies der Fall, müsste der betroffenen Organisation aufgrund Verfolgung von Sonderinteressen und aus Gründen der politischen Neutralität des Staates die Steuerbefreiung versagt werden.</p><p>Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 2 DBG). Diese Aufgabenteilung gelangt auch im Bereich der Beurteilung von Steuerbefreiungen zur Anwendung. Zuständig für die Gewährung, die Überprüfung und den allfälligen Entzug von Steuerbefreiungen sind die kantonalen Steuerverwaltungen.</p><p>Landeskirchen sind als Kirchgemeinden oder als Gebietskörperschaften der Kantone von Gesetzes wegen von der Steuerpflicht befreit (Art. 56 Bst. c DBG). Damit ist eine Überprüfung ihrer Steuerbefreiung durch die Steuerbehörden ausgeschlossen. Bei privatrechtlichen kirchlichen Organisationen sind jeweils im Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen Kultuszwecken zu überprüfen (vgl. Art. 56 Bst. h DBG).</p><p>Der Bundesrat sieht gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und die bewährte langjährige Steuerpraxis im Bereich der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit dem Einsatz von politischen Mitteln keinen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einhaltung der Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen bei der direkten Bundessteuer wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit zu überprüfen. Die Steuerbefreiung ist bei Nichteinhaltung der Anforderungen zu widerrufen. Die Überprüfung und der allfällige Widerruf erfolgt durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion über die direkte Bundessteuer.</p>
    • Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?

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