Das Bundesamt für Verkehr muss seine Praxis in Bezug auf den Einbau von Aufzügen in Bahnhöfen überdenken

ShortId
20.4170
Id
20204170
Updated
28.07.2023 01:07
Language
de
Title
Das Bundesamt für Verkehr muss seine Praxis in Bezug auf den Einbau von Aufzügen in Bahnhöfen überdenken
AdditionalIndexing
48;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Ausstattung der Bahnhöfe in Bezug auf den Zugang zu den Zügen ist in den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) geregelt. AB-EBV zu Art. 34 AB 34 Ziffer 3.1.2 schreibt vor, dass für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator der Zugang zu den Perrons vorzugsweise über Rampen und subsidiär über einen Aufzug gewährleistet sein muss. Die Planungsanweisungen sind von dieser Vorschrift abgeleitet und präzisieren ihren Inhalt. Die Entscheidung, Rampen gegenüber Aufzügen den Vorzug zu geben, wurde 2004 in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen für Menschen mit Behinderungen getroffen.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich den Veränderungen in der Gesellschaft und den Erwartungen der Reisenden bewusst. In diesem Sinne ist eine Neubeurteilung der einschlägigen AB-EBV-Vorschriften geplant. Dabei werden auch die Sicherheit der Reisenden, die Anschlusszeiten und die Tragbarkeit des Finanzrahmens berücksichtigt. Lösungsvorschläge, die auch eine Analyse mit den finanziellen Auswirkungen und den Auswirkungen auf die Planung beinhalten, werden für das zweite Halbjahr 2021 erwartet.</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechenden Vorschriften anzupassen und Kriterien für eine Finanzierung von Aufzügen, soweit sie ergänzend zu Rampen vorgesehen werden sollen, festzulegen.</p><p>3. Die Ausbauten der Bahnhöfe werden im Rahmen der Leistungsvereinbarungen oder im Rahmen der Ausbauschritte des strategischen Entwicklungsprogramms der Bahninfrastruktur (STEP Bahninfrastruktur) in den Bahnknoten finanziert. Bei einer Anpassung der AB-EBV sollten die finanziellen Folgen des Einbaus, des Unterhalts und des Betriebs von Aufzügen sowie deren Erneuerung berücksichtigt werden, und es sollten Kriterien festgelegt werden, um zu bestimmen, welche Bahnhöfe mit einer Kombination von Rampe und Aufzug ausgestattet sein können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der Annahme der FABI-Vorlage (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur) im Jahr 2014 haben Volk und Stände den Grundstein für eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur gelegt. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) seinerseits verpflichtet die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, ihre Bahnhöfe den neuen Vorschriften in Bezug auf Personen mit eingeschränkter Mobilität anzupassen. Dies führt zu zahlreichen, vom Bund finanzierten Baustellen in der ganzen Schweiz. </p><p>Paradoxerweise ist nicht vorgesehen, dass der Bund den Einbau von Aufzügen in diesen Bahnhöfen finanziert, obwohl mit Aufzügen allen Menschen mit eingeschränkter Mobilität ein sicherer Zugang zu den Perrons gewährleistet werden könnte.</p><p>Tatsächlich sieht die Plananweisung BehiG, die die Umsetzungsstrategie des BAV für das BehiG darstellt, vor, dass ein Bahnhof ohne Aufzug gesetzeskonform ist, wenn er mit einer Zugangsrampe oder einer Treppe erschlossen ist. Nun ist eine Rampe, selbst wenn ihre Leistungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit besser sind, für Menschen mit eingeschränkter Mobilität viel weniger geeignet und sicher. Auch wenn Rampen rechtlich zulässig sind, so sind sie sogar für Menschen mit einer leichten Behinderung oft zu lang und zu steil. Die Haltung des BAV wird in Bezug auf den Bahnhof Freiburg schon heute vor Gericht angefochten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist es auf dem Hintergrund der oben angeführten Situation und angesichts der Tatsache, dass Menschen mit eingeschränkter Mobilität die Bahnhöfe häufig nutzen, nicht an der Zeit, sich den veränderten Gegebenheiten anzupassen und diese Haltung zu überdenken? </p><p>2. Falls ja, ist der Bundesrat bereit, die Planungsanweisung BehiG des BAV, die heute einen zu engen Rahmen setzt, zu überarbeiten?</p><p>3. Ist der Bundesrat schliesslich bereit, den Einbau von Aufzügen in den Bahnhöfen zu finanzieren?</p>
  • Das Bundesamt für Verkehr muss seine Praxis in Bezug auf den Einbau von Aufzügen in Bahnhöfen überdenken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ausstattung der Bahnhöfe in Bezug auf den Zugang zu den Zügen ist in den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) geregelt. AB-EBV zu Art. 34 AB 34 Ziffer 3.1.2 schreibt vor, dass für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator der Zugang zu den Perrons vorzugsweise über Rampen und subsidiär über einen Aufzug gewährleistet sein muss. Die Planungsanweisungen sind von dieser Vorschrift abgeleitet und präzisieren ihren Inhalt. Die Entscheidung, Rampen gegenüber Aufzügen den Vorzug zu geben, wurde 2004 in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen für Menschen mit Behinderungen getroffen.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich den Veränderungen in der Gesellschaft und den Erwartungen der Reisenden bewusst. In diesem Sinne ist eine Neubeurteilung der einschlägigen AB-EBV-Vorschriften geplant. Dabei werden auch die Sicherheit der Reisenden, die Anschlusszeiten und die Tragbarkeit des Finanzrahmens berücksichtigt. Lösungsvorschläge, die auch eine Analyse mit den finanziellen Auswirkungen und den Auswirkungen auf die Planung beinhalten, werden für das zweite Halbjahr 2021 erwartet.</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechenden Vorschriften anzupassen und Kriterien für eine Finanzierung von Aufzügen, soweit sie ergänzend zu Rampen vorgesehen werden sollen, festzulegen.</p><p>3. Die Ausbauten der Bahnhöfe werden im Rahmen der Leistungsvereinbarungen oder im Rahmen der Ausbauschritte des strategischen Entwicklungsprogramms der Bahninfrastruktur (STEP Bahninfrastruktur) in den Bahnknoten finanziert. Bei einer Anpassung der AB-EBV sollten die finanziellen Folgen des Einbaus, des Unterhalts und des Betriebs von Aufzügen sowie deren Erneuerung berücksichtigt werden, und es sollten Kriterien festgelegt werden, um zu bestimmen, welche Bahnhöfe mit einer Kombination von Rampe und Aufzug ausgestattet sein können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der Annahme der FABI-Vorlage (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur) im Jahr 2014 haben Volk und Stände den Grundstein für eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur gelegt. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) seinerseits verpflichtet die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, ihre Bahnhöfe den neuen Vorschriften in Bezug auf Personen mit eingeschränkter Mobilität anzupassen. Dies führt zu zahlreichen, vom Bund finanzierten Baustellen in der ganzen Schweiz. </p><p>Paradoxerweise ist nicht vorgesehen, dass der Bund den Einbau von Aufzügen in diesen Bahnhöfen finanziert, obwohl mit Aufzügen allen Menschen mit eingeschränkter Mobilität ein sicherer Zugang zu den Perrons gewährleistet werden könnte.</p><p>Tatsächlich sieht die Plananweisung BehiG, die die Umsetzungsstrategie des BAV für das BehiG darstellt, vor, dass ein Bahnhof ohne Aufzug gesetzeskonform ist, wenn er mit einer Zugangsrampe oder einer Treppe erschlossen ist. Nun ist eine Rampe, selbst wenn ihre Leistungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit besser sind, für Menschen mit eingeschränkter Mobilität viel weniger geeignet und sicher. Auch wenn Rampen rechtlich zulässig sind, so sind sie sogar für Menschen mit einer leichten Behinderung oft zu lang und zu steil. Die Haltung des BAV wird in Bezug auf den Bahnhof Freiburg schon heute vor Gericht angefochten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist es auf dem Hintergrund der oben angeführten Situation und angesichts der Tatsache, dass Menschen mit eingeschränkter Mobilität die Bahnhöfe häufig nutzen, nicht an der Zeit, sich den veränderten Gegebenheiten anzupassen und diese Haltung zu überdenken? </p><p>2. Falls ja, ist der Bundesrat bereit, die Planungsanweisung BehiG des BAV, die heute einen zu engen Rahmen setzt, zu überarbeiten?</p><p>3. Ist der Bundesrat schliesslich bereit, den Einbau von Aufzügen in den Bahnhöfen zu finanzieren?</p>
    • Das Bundesamt für Verkehr muss seine Praxis in Bezug auf den Einbau von Aufzügen in Bahnhöfen überdenken

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